Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Enteignungsgericht

vom 13. November 2014 (650 14 77)

Abgaberecht – Abwasser

Bemessung der abgaberelevanten Regenwassermenge

Regenwasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser. Deshalb soll es nach Mög- lichkeit nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern versickern. Falls es nicht zur Versickerung gebracht werden kann, ist es in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Nur wenn auch diese Möglichkeit wegfällt, ist das Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten (§ 4 Abs. 3 lit. c GSchG BL). Damit wird bezweckt, das Kanalisationsnetz und die Abwasser- reinigungsanlagen vor einer unnötigen Belastung mit Regenabwasser zu bewahren. (E. 2.2) Als abgaberelevante Regenwassermengen gelten nach kantonalem Recht diejenigen Men- gen, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet werden (vgl. § 18 Abs. 1 GschV BL). Auch das kommunale Reglement sieht vor, dass sich die jährliche Gebühr für die Ableitung von Regenwasser nach den versiegelten Flächen, die in die öffent- lichen Abwasseranlagen entwässert werden, richtet. (E. 2.3) Bei der Bemessung von periodischen Verbrauchsgebühren ist der Rückgriff auf pauschale Kriterien zulässig. An diese werden jedoch tendenziell höhere Anforderungen gestellt als an periodische Grundgebühren und einmalige Beiträge und Gebühren. So bilden die oftmals üb- lichen liegenschaftsbezogenen Bemessungskriterien (z.B. die Parzellenfläche, das Gebäu- devolumen, der Gebäudeversicherungswert) keinen tauglichen Massstab für Ver- brauchsgebühren. Bei der Regenwassergebühr ist es grundsätzlich sachgerecht, auf die versiegelte Fläche des gebührenpflichtigen Grundstücks abzustellen. Die Berechnung einer Gebühr aufgrund einer hypothetisch (anstelle der tatsächlich) versiegelten Fläche ist gemäss Rechtsprechung nicht willkürlich. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips sind aller- dings Ausnahmeklauseln für Fälle erforderlich, in denen die tatsächliche Versiegelungsfläche eines Grundstücks in einem krassen Missverhältnis zur hypothetisch ermittelten Versiege- lungsfläche, welche Grundlage der Gebührenerhebung ist, steht. (E. 2.4) Es wäre sinnwidrig, eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen mit Überlauf zu ge- währen und eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen ohne Überlauf nicht zu ge- währen. Eine Versickerungsanlage ohne Überlauf weist eine Jährlichkeit von „z = unendlich“ auf. Folglich ist vorliegend die Gebäudefläche, welche von der Versickerungsanlage entwäs- sert wird, von der Berechnungsgrundlage für die Regenwassergebühr abzuziehen und die Beschwerde somit gutzuheissen. (E. 2.6)

650 14 77

Urteil vom 13. November 2014

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Abwassergebühr

  • 3 - A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 stellte die Einwohnergemeinde B.____ A.____ für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 334 des Grundbuchs B.____ eine Rechnung betreffend jährliche Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 5'604.40 (inkl. Mehrwertsteuer [MwSt]), davon Fr. 413.30 als Regenwassergebühr, für die Zeitperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Rechnung.

B. Am 20. Februar 2009 erhob A.____ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.____ vom 23. Januar 2009 Einsprache beim Gemeinderat mit dem Antrag, die erhobene Abga- be sei aufzuheben, da die zur Berechnung der Regenwassergebühr ermittelte versiegelte Fläche falsch sei. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 4. Mai 2009 ab.

C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Ent- eignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) weiter.

D. Mit Urteil vom 25. Januar 2010 wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der tatsächlich versiegelten Flächen der Parzelle des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte die Einwohnergemeinde B.____ A.____ für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 334 des Grundbuchs B.____ eine Rechnung betreffend jährliche Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘592.85 (inkl. MwSt), davon Fr. 414.85 als Regenwassergebühr, für die Zeitperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 in Rechnung.

  • 4 - F. Am 5. Februar 2014 erhob A.____ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.____ vom 28. Januar 2014 Einsprache beim Gemeinderat, wobei er beantragte, es sei die Re- genwassergebühr zu reduzieren. Mit Beschluss vom 9. Juli 2014 wies der Gemeinderat B.____ die Einsprache ab.

G. Am 24. Juli 2014 erhob A.____ beim Enteignungsgericht Beschwerde gegen diesen Be- schluss und beantragte die Reduktion der Regenwassergebühr um Fr. 129.50. Zur Be- gründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Berechnungsgrund- lage der Regenwassergebühr falsch sei. Entsprechend der Regelung in Art. 20 der Ver- ordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ (AV) sei die Regen- wassergebühr richtigerweise lediglich basierend auf der Fläche des Wohngebäudes (188 m 2 ) und damit unter Ausschluss der Fläche der Wintergärten (218 m 2 ) zu berechnen. Das auf die Fläche der Wintergärten entfallende Regenwasser fliesse nämlich in eine Versickerungsanlage und nicht in das Kanalisationsnetz, womit dem auf diese Fläche ent- fallenden Gebührenanteil keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüberstehe, weshalb das Äquivalenzprinzip verletzt sei.

H. Mit Stellungnahme vom 22. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, da die Regenwassergebühr basierend auf der gesamten Gebäudefläche gemäss Grundbuchauszug (406 m 2 ) reglementskonform erhoben worden sei. Die Voraussetzungen für die Gebührenminderung nach Art. 20 AV und die Voraus- setzungen für die Gebührenbefreiung nach Art. 24 Abs. 3 AV würden nicht vorliegen.

I. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2014 erhielt die Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Verfügung (Rechnungsnr. 1‘068‘785) und zur Mitteilung, wann der Be- schluss des Gemeinderats vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

  • 5 - J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung (Rech- nungsnr. 1‘068‘785) ein und teilte mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 mit, dass der Be- schluss vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 zugestellt worden sei. Ausserdem reichte die Beschwerdegegnerin am 3. und 10. November 2014 Unterlagen betreffend Gemeinderatsbeschluss Nr. 227 vom 4. Juli 2012 und betreffend Erlass von Art. 20 AV ein.

K. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Be- gründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Enteignungsgericht zieht

i n E r w ä g u n g:

1.1 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Juli 2014 Beschwerde betreffend Regenwassergebühr gegen den Beschluss des Gemeinderats B.____ vom 9. Juli 2014 beim Enteignungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Regenwas- sergebühr von Fr. 414.85 um Fr. 129.50 zu reduzieren sei. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 90 Abs. 2 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. a des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG BL, SR 410) für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei gemäss § 98a Abs. 1 EntG BL Beschwerden, deren Streitwert – wie im vorliegenden Fall – Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt, vom Präsidenten beurteilt werden. Das Enteignungs- gericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

1.2 Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG BL sind Beschwerden gegen Verfügungen betref- fend Erschliessungsabgaben innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht ein- zureichen. Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2014 eine «Einsprache» bei der Be-

  • 6 - schwerdegegnerin eingereicht, woraufhin die Beschwerdegegnerin diesbezüglich am
  1. Juli 2014 einen Beschluss fasste. Ein Einspracheverfahren für die vorliegend strittige Angelegenheit ist im kantonalen Enteignungsgesetz nicht vorgesehen. Mangels eines ge- setzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens sind Einwände gegen eine Verfügung, wenn sie als «Einsprache» bezeichnet und ausdrücklich an die verfügende Behörde gerichtet werden, lediglich als Begehren um wiederholtes Verschaffen des rechtlichen Gehörs zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Geht die Verwaltung auf das Begehren ein, wird das Verfahren zum Erlass einer Verfü- gung erneut in Gang gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom

  2. Oktober 2003 E. 3.4). Die zu erlassende neue Verfügung, welche die erste ersetzt, ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es die ursprüngliche war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 1 f. zu Art. 55 VRPG/BE). Das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Einspracheverfahren» ist folglich als Wiedererwägungsverfahren zu qualifizieren. Gegen den am 9. Juli 2014 erlassenen Beschluss, welcher am 16. Juli 2014 dem Beschwerde- führer zugestellt wurde, hat dieser am 24. Juli 2014 und somit innert der zehntätigen Be- schwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG BL Beschwerde beim Enteignungsgericht er- hoben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion der Regenwassergebühr um Fr. 129.50. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Berechnungsgrundlage der Regenwassergebühr falsch sei. Entsprechend der Regelung in Art. 20 der Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ (AV) sei die Regenwassergebühr richtigerweise lediglich basierend auf der Fläche des Wohn- gebäudes (188 m 2 ) und damit unter Ausschluss der Fläche der Wintergärten (218 m 2 ) zu berechnen. Das auf die Fläche der Wintergärten entfallende Regenwasser fliesse in eine Versickerungsanlage und nicht in das Kanalisationsnetz, womit dem auf diese Fläche ent- fallenden Gebührenanteil keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüberstehe, weshalb das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin

  • 7 - davon aus, dass die Regenwassergebühr gemäss Reglement basierend auf der gesam- ten Gebäudefläche von 406 m 2 zu berechnen sei. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin lassen das kommunale Abwasserreglement und die entsprechende Verordnung eine schematische Berechnung der versiegelten Flächen zu. Die Voraussetzungen für eine Gebührenminderung nach Art. 20 AV und die Voraussetzungen für eine Gebührenbefrei- ung nach Art. 24 Abs. 3 AV seien vorliegend nicht erfüllt.

2.2 Zunächst stellt sich die Frage, was Regenwasser im rechtlichen Sinne ist. Regen- wasser gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV Bund, SR 814.201) in der Regel als nicht verschmutztes Ab- wasser. Deshalb soll es nach Möglichkeit nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern versickern. Falls es nicht zur Versickerung gebracht werden kann, ist es in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer 24. Januar 1991 [GSchG Bund, SR 814.20], § 4 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 5. Juni 2003 [GSchG BL, SGS 782]). Nur wenn auch diese Möglichkeit wegfällt, ist das Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten (§ 4 Abs. 3 lit. c GSchG BL). Damit wird bezweckt, das Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsan- lagen vor einer unnötigen Belastung mit Regenabwasser zu bewahren (vgl. auch Ent- scheid des Bundesgerichts 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006 in: URP 2006, S. 809). Mass- geblich wird im eidgenössischen wie im kantonalen Recht zwischen versickertem, abge- leitetem und in eine Kanalisation eingeleitetem Regenwasser unterschieden.

2.3 Weiter ist zu klären, was die Regenwassergebühr abgilt. Im Bereich des Gewäs- serschutzes statuiert Art. 3a GSchG Bund das Verursacherprinzip. In Art. 60a GSchG Bund wird das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen konkretisiert. Danach sind bei der Ausgestaltung der Abgaben die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kosten den Abwas- serlieferantinnen und -lieferanten in Form von Gebühren zu überbinden, wobei eine Ver- brauchsgebühr nach Massgabe des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers unter Be- rücksichtigung von Regen- und Fremdwasser zu erheben ist (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GschG BL, § 90 Abs. 2 EntG BL). Als abgaberelevante Regenwassermengen gelten nach kantonalem Recht diejenigen Mengen, die von versiegelten Flächen in die Mischwasser- kanalisation abgeleitet werden (vgl. § 18 Abs. 1 GschV BL). Auch das kommunale Reg-

  • 8 - lement sieht in § 29 Abs. 1 des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde B.____ (AR) vor, dass sich die jährliche Gebühr für die Ableitung von Regenwasser nach den versiegelten Flächen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert werden, richtet. Die Regenwassergebühr soll somit die Entsorgung jenes Teils des Regenwassers, wel- cher von versiegelten Grundstücksflächen in die Kanalisation gelangt, abgelten.

2.4 Art. 24 Abs. 1 AV regelt die Ermittlung des gebührenrelevanten Regenwassers. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AV wird die versiegelte Fläche einer Parzelle nach pauschalen Kri- terien berechnet: Die gesamte Gebäudefläche (inkl. Nebengebäuden) gemäss Grundbuch wird bei Parzellen wie der vorliegenden mit dem Faktor 1,72 multipliziert (Art. 24 Abs. 1 bis

lit. c AV). Der Faktor 1,72 wiederspiegelt das Verhältnis der versiegelten Fläche zur Ge- bäudefläche (vgl. Ziff. 4.1 lit. b Anhang 4 des GschV BL). Fraglich ist, ob bei der Bemes- sung des gebührenrelevanten Regenwassers pauschale Kriterien nach Art. 24 Abs. 1 bis

lit. c AV zulässig sind und das Äquivalenzprinzip nicht verletzen. Bei der Bemessung von periodischen Verbrauchsgebühren ist der Rückgriff auf pauschale Kriterien zulässig. An diese werden jedoch tendenziell höhere Anforderungen gestellt als an periodische Grund- gebühren und einmalige Beiträge und Gebühren. So bilden die oftmals üblichen liegen- schaftsbezogenen Bemessungskriterien (so z.B. die Parzellenfläche, das Gebäudevolu- men, der Gebäudeversicherungswert) keinen tauglichen Massstab für Verbrauchsgebüh- ren (vgl. PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 558, mit Hinweis auf BGE 125 I 6; Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2008, in: BVR 2008, S. 557 ff.). Bei der Regenwassergebühr ist es grundsätzlich sachgerecht, auf die versiegelte Fläche des gebührenpflichtigen Grund- stücks abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.209/2003 vom 23. März 2004). Die Berechnung einer Gebühr aufgrund einer hypothetisch (anstelle der tatsächlich) versiegel- ten Fläche ist gemäss Rechtsprechung nicht willkürlich (vgl. Urteil des Zürcher Verwal- tungsgerichts vom 3. März 1997, in: ZBl 1997 S. 373 ff., E. 3c). Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips sind allerdings Ausnahmeklauseln für Fälle erforderlich, in denen die tatsächliche Versiegelungsfläche eines Grundstücks in einem krassen Missverhältnis zur hypothetisch ermittelten Versiegelungsfläche, welche Grundlage der Gebührenerhe- bung ist, steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 1998, publiziert in URP 1998, E. 4d; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 3. März 1997, in: ZBl 1997 S. 373 ff., E. 3d). Der Milderung solcher Härtefälle dient etwa vorliegend Art. 24 Abs. 3

  • 9 - AV. Danach wird die Parzelle von einer Regenwassergebühr befreit, wenn die tatsächlich an die Abwasserleitung angeschlossene versiegelte Fläche einer Parzelle kleiner als 30 % des Modellwertes ist. Die Gebührenberechnung nach Art. 24 AV verletzt somit das Äquivalenzprinzip nicht.

2.5 Für die Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV ist die tatsächlich versiegelte Grundstücksfläche, deren Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, massgebend. Betreffend die versiegelte Grundstücksfläche gehen die Parteien von unterschiedlichen Quadratmeterzahlen aus. Wie es sich mit diesen Flächen im Einzelnen verhält, braucht vorliegend nicht untersucht zu werden. Selbst ausgehend von den Flächenangaben des Beschwerdeführers ergibt sich eine versiegelte Fläche von rund 379 m 2 , welche in die Kanalisation entwässert wird (rund 190 m 2 versiegelte Gebäudefläche und 189 m 2 übrige befestige Fläche). Der Modellwert beträgt vorliegend 698.32 m 3 (Gebäudefläche von 406 m 2 x 1,72). Damit beläuft sich der Anteil der tatsächlich an die Abwasserleitung ange- schlossenen versiegelten Fläche auf rund 54 % des Modellwertes. Ein Härtefall nach Art. 24 Abs. 3 AV liegt demnach nicht vor, da die 30 %-Grenze nicht unterschritten wird. Die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach Art. 24 Abs. 3 AV sind somit nicht er- füllt.

2.6 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Reduktion der strittigen Regenwasser- gebühr ergebe sich aufgrund von Art. 20 AV. Gemäss Art. 20 AV sind an Versickerungs- anlagen angeschlossene versiegelte Flächen bei den jährlichen Regenwassergebühren abzugsberechtigt, wenn das Anspringen des Überlaufs eine Jährlichkeit von mindestens z = 5 aufweist. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Norm sei im Zusammenhang mit der Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV zu verstehen und erläutere, wann eine Fläche, welche über eine Versickerungsanlage angeschlossen ist, bei der Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV zu berücksichtigen sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 AV geht es allerdings darum, dass eine „versiegelte Fläche bei den jährlichen Regenwasser- gebühren abzugsberechtigt ist“ und nicht darum, wann eine versiegelte Fläche bei der Be- rechnung gemäss der Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV zu berücksichtigen ist. Art. 24 Abs. 4 und 5 AV erläutern bereits, was unter versiegelten Flächen, welche als an die Abwasserleitung angeschlossen gelten, zu verstehen ist. Im Übrigen regelt Art. 20 AV eine Gebührenminderung, Art. 24 Abs. 3 AV dagegen eine Gebührenbefreiung. Auch aus

  • 10 - dem systematischen Aufbau ist nicht ersichtlich, dass Art. 20 AV im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 3 AV zu verstehen ist. Schliesslich hat das Gericht von Amtes wegen Unter- lagen bezüglich des Erlasses von Art. 20 AV von der Beschwerdegegnerin eingefordert. Die eingereichten Unterlagen geben keinen Aufschluss darüber, mit welchen Absichten der Gesetzgeber (Gemeinderat) diese Norm erlassen hat. Es gibt somit keine Anhalts- punkte dafür, dass Art. 20 AV im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 3 AV zu verstehen ist. Sodann ist zu prüfen, ob die Gebührenminderung nach Art. 20 AV vorliegend anwendbar ist, obschon die Versickerungsanlage des Beschwerdeführers über keinen Überlauf ver- fügt. Es wäre sinnwidrig, eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen mit Überlauf zu gewähren und eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen ohne Überlauf nicht zu gewähren. Eine Versickerungsanlage ohne Überlauf weist eine Jährlichkeit von „z = unendlich“ auf. Folglich ist vorliegend die Gebäudefläche, welche von der Versickerungs- anlage entwässert wird, im Sinne von Art. 20 AV von der Berechnungsgrundlage für die Regenwassergebühr abzuziehen und die Beschwerde somit gutzuheissen.

Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die praxisgemässe Gerichtsgebühr für eine präsidiale Hauptverhandlung beträgt Fr. 300.00. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Der Gemeinde als unterliegende Partei können gestützt auf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines An- walts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegen- partei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb kein Anspruch auf eine Parteient- schädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.

  • 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhof- platz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar um- schriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. D e m g e m ä s s wi r d e r k a n n t :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Regenwassergebühr an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schrift- lich mitgeteilt.

Liestal, 30. Dezember 2014 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin:

Miriam Lüdi

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
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Deutsch
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BL_EG_001
Gericht
Bl Gerichte
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BL_EG_001, 2014-11-13_01
Entscheidungsdatum
13.11.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026