Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Enteignungsgericht
vom 11. April 2013 (650 12 86 / 650 12 87)
Abgaberecht – Wasser und Abwasser
Beweislast für den Beginn der Beschwerdefrist / Qualifikation einer Abgabe als Ge- bühr oder Beitrag / Beginn der Verwirkungsfrist / Vertrauensschutzverletzung
Die Beweislast für den Beginn der Beschwerdefrist trägt die eröffnende Behörde. (E. 2) Für die Qualifikation einer Abgabe als Gebühr oder Beitrag ist die konkrete Ausgestaltung und nicht die Benennung der Abgabe massgebend. (E. 4.1) Bestimmen die kommunalen Reglemente, dass die Abgabepflicht später als das Datum der Fertigstellung des Werkes bzw. der Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses Datum für die Beurteilung der Verwirkungsfrist massgebend. (E. 5.2) Tritt für Neubauten die Abgabepflicht mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein, ist dieses Datum für den Beginn der Verwirkungsfrist massgebend. (E. 5.3) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbe- hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung des Rechtsuchenden gebieten. (E. 6) Von derjenigen Person, die sich auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips beruft, wird erwartet, dass sie diese anhand einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der vergangenen und zukünftigen 20 Jahre betreffend die Erschliessungswerke belegt – unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Unterlagen zur Einsicht offen stehen. (7.2) Damit das Mass eines Vorteils sämtlicher Teile einer Überbauung, einschliesslich nicht an- geschlossener Nebengebäude, für die Berechnung der Anschlussgebühren massgebend ist, muss ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Hauptgebäude und dem nicht ange- schlossenen Nebengebäude vorliegen. (E. 8.4)
650 12 86 / 650 12 87
Urteil vom 11. April 2013
Besetzung Abteilungspräsident Ivo Corvini, Richter Peter Issler, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Vetter, Richter Thomas Waldmeier, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi
Parteien A.____,
B.____, Beschwerdeführende
gegen
Einwohnergemeinde C.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr
B. Die Einwohnergemeinde C.____ korrigierte die Adressierung und verfügte am 21. Mai 2012 gegenüber A.____ und B.____ eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von Fr. 50'288.55, eine Bauwasserbezugsabgabe in der Höhe von Fr. 1'257.20 und eine Kanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 80'074.45, jeweils inklusive Mehrwert- steuer (MwSt).
C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 (Aufgabe am 4. Juni 2012) an das Steuer- und Enteig- nungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) erhoben A.____ und B.____ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien die angefochte- nen Abgabenverfügungen aufzuheben unter o/e Kostenfolge. Sie rügen eine Verletzung des Vertrauensschutzes, eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips und eine fehlerhafte Berechnung der Kanalisationsanschlussabgabe.
D. Am 29. Juni 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, in der sie ei- nen Teil der gerügten Berechnungsfehler betreffend die Kanalisationsanschlussabgabe anerkennt und im Übrigen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kos- tenfolge beantragt. Die Kanalisationsanschlussabgabe beträgt neu Fr. 79'912.45 inklusive MwSt.
E. Anlässlich der am 25. Oktober 2012 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen.
G. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass die neu eröffnete Verfügung vom 25. Oktober 2012 als mitangefochten gilt. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Substantiierung des Kostendeckungsprinzips und zur Einreichung einer Rechnung über den Kanalisationsanschluss eingeräumt. Beide Parteien erhielten zudem Frist zur Einreichung ergänzender Unterlagen, die Aufschluss über den Zeitpunkt der An- schlüsse und die Fertigstellung des Gebäudes geben.
H. Mit Eingabe vom 19. November 2012 reichte die Beschwerdegegnerin die angeforderten Unterlagen betreffend Anschlusszeitpunkt und Fertigstellung des Gebäudes ein.
I. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzen- de Beschwerdebegründung, eine Rechnung und Unterlagen betreffend Anschlusszeit- punkt und Fertigstellung des Gebäudes ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden den Architekten E.____ als Auskunftsperson.
J. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Sache wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
K. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2013 wurde den Parteien bis zum 8. März 2013 Frist eingeräumt, dem Architekten E.____ schriftlich Fragen zu stellen.
M. Mit Eingabe vom 25. März 2013 hat Herr E.____ zu den vom Gericht gestellten Fragen schriftlich Stellung genommen.
N. Seitens des Gerichts wurden im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 11. April 2013 ergänzende Unterlagen bei der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung einverlangt, welche mit Präsidialverfügung vom 8. April 2013 den Parteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurden.
O. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erfor- derlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
in Erwägung:
1.1 Vorliegend sind die von der Einwohnergemeinde C.____ erhobenen Wasser-, Bauwasserbezugs- und Kanalisationsanschlussabgaben umstritten. § 90 Abs. 2 des Ge- setzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungs- werk benutzt, unter anderem zur Leistung von einmaligen Anschlussabgaben herangezo- gen werden können. Bei diesen handelt es sich um Benutzungsabgaben, mit welchen
1.2 Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Strei- tigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der erhobenen Anschlussabgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 131'458.20. Da dieser Betrag über der Streitwertgrenze von Fr. 8'000.00 liegt, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer.
Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass die Verfügungen am 23. Mai 2012 ein- gegangen und die zehntägige Rechtsmittelfrist damit eingehalten sei. Die Beschwerde- gegnerin bestreitet dies nicht. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 und Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 4. Juni 2012 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde. Die Verfügungen sind mit dem Versanddatum 21. Mai 2012 versehen. Die Rechtsmittel- frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der oder die Betroffene von einer Verfü- gung Kenntnis nehmen konnte (U LRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1641). Die Beweislast für den Be- ginn der Frist trägt die eröffnende Behörde (H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1651). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestrit- ten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 114 III 51 E. 3c, 92 I 253 E. 3a; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011 [650 10 173] E. 2.3; M AX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Band 1, Basel/Stuttgart 1976, 5. Auflage, Nr. 91, B/I). Das genaue Empfangsda- tum ist vom Gericht nicht eruierbar, da die angefochtenen Verfügungen nicht nachweislich eingeschrieben versandt wurden. Es ist deshalb nach dem Ausgeführten auf die Darstel- lung der Beschwerdeführenden abzustellen. Die Beschwerde ist somit innert der gesetz- lich vorgesehenen Frist schriftlich beim Enteignungsgericht eingegangen.
Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zu- mindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungs- grundlage der Abgabe selbst festlegt (BGE 123 I 248 E. 2, 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin stützt die Erhebung der vorliegend strittigen Abga- ben auf das Wasserversorgungsreglement vom 29. Oktober 1996 (WR) und Kanalisati- onsreglement vom 14. Mai 1956 / 7. Juli 1965 (KR) der Einwohnergemeinde C.____. In beiden Reglementen sind der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Be- messungsgrundlage der Abgabe umschrieben (vgl. § 27 ff. WR und § 29 ff. KR). Dem Er- fordernis der formell-rechtlichen Grundlage ist somit Genüge getan.
4.1 Die angefochtenen Verfügungen bezeichnen die Abgaben als Anschlussgebühren. Das Wasserreglement hingegen verwendet den Begriff "Beitrag" (vgl. § 29 WR und § 33 WR). Das Kanalisationsreglement bezeichnet die Abgaben nicht einheitlich als Ge- bühr oder Beitrag, sondern verwendet beide Begriffe synonym (vgl. § 32 KR und § 38 KR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation der Abgaben jedoch nicht auf die Benennung an, massgebend ist vielmehr die konkrete Aus- gestaltung der Abgabe (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. April 2012 [650 12 20] E. 4.4). Im Gegensatz zu einem Anschlussbeitrag, der schon bei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses geschuldet ist, wird die Anschlussgebühr erst fällig, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist demgegenüber nicht erforderlich (BGE 106 Ia 241 E. 3.b). Vorliegend bestimmen § 33 WR und § 38 Abs. 1 lit. c KR, dass die Beitragspflicht mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Baselland-
4.2 Die Bauwasserbezugsabgabe stellt ein Entgelt für die vorübergehende Lieferung von Bauwasser dar (vgl. § 22 WR). Sie wurde vorliegend nach tatsächlichem Gebrauch des Bauwassers erhoben. Es handelt sich folglich bei der Bauwasserbezugsabgabe ebenfalls um eine Gebühr.
5.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass als spätester Zeitpunkt für die Fertigstellung des Hauses der 1. Dezember 2009 gelten müsse, weshalb die Ansprüche auf Gebühren mit dem Erhebungsdatum vom 21. Mai 2012 nach über zwei Jahren nach Fertigstellung des Werkes verwirkt seien. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Beschwerdeführenden den Gemeinderat nie über die Fertigstellung des Gebäudes in Kenntnis gesetzt hätten und eine frühere Einschätzung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung nicht möglich gewesen sei.
5.2 Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Erschliessungsabgaben innert zwei Jahren nach Fertigstellung des Werkes bzw. nach Anschluss an ein solches unter, falls die kommunalen Reglemente keine anderslautende Regelung beinhalten. Beinhalten die kommunalen Reglemente eine Regelung, wonach die Abgabepflicht später als das Datum der Fertigstellung des Werkes bzw. der Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses Datum für die Beurteilung der Verwirkungsfrist massgebend (vgl. Entscheid des Enteig- nungsgerichts vom 25. September 1997 [650 94 122] E. 4 a ba).
5.3 Vorliegend tritt für Neubauten die Abgabepflicht mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein (vgl. § 33 WR und § 38 lit. c KR). Dieses Datum ist folglich massgebend für den Beginn der Verwir- kungsfrist. Die den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegende Gebäudeschätzung fand am 15. März 2012 statt; die Eröffnung der Verfügungen an die richtigen Adressaten datieren vom 21. Mai 2012. Die zweijährige Verwirkungsfrist nach § 95 Abs. 1 EntG i.V.m.
5.4 Welche Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist auf die Bauwasserbezugsgebühr an- wendbar ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Selbst bei analoger Anwendung des Obligationen- bzw. Steuerrechts wäre eine 5-jährige Verjährungsfrist anwendbar (vgl. Art. 128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs (Obligationenrecht) vom 30. März 2011 [SR 220] bzw. § 147 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974 [SGS 331]). Die Bauwasserbezugs- gebühr ist somit ebenfalls nicht verwirkt bzw. verjährt.
6.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz und bringen vor, dass die Erhebung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in der Baubewilligung vom 26. August 2005, der Kanalisationsbewilligung vom 29. August 2005, der Wasseranschlussbewilligung vom 19. Januar 2009, den Nachtragsbaubewilli- gungen vom 14. Mai 2009 und vom 21. Januar 2011, dem Bauabnahmeprotokoll vom 29. September 2010 und dem Rapport über die Schlussabnahme der Liegenschaftsent- wässerung vom 22. Oktober 2010 nicht erwähnt werde. Zudem seien in den vorgenann- ten Unterlagen keine Vorbehalte betreffend die Abgabepflicht erwähnt. Sie konnten und hätten nicht mit Anschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 131'458.20 rechnen müssen.
6.2 Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann in einem konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzun- gen dafür erfüllt wären. Von einer Gesetzesanwendung ist dann abzusehen, wenn die Behörde dem Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat (H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 629). Der Vertrauensschutz resultiert aus Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101), wonach jede Per- son Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die Voraussetzungen für eine Vertrauensschutzverletzung sind zum einen im Vorhandensein einer Vertrauensgrundlage. Zusätzliche Voraussetzungen sind, dass die
6.3 Fraglich ist zunächst, ob eine Vertrauensgrundlage vorhanden ist. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Personen be- stimmte Erwartungen auslöst (vgl. H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 631). Die Be- schwerdeführenden machen geltend, dass die ihnen von der Gemeinde C.____ bereits erwähnten Bewilligungen und Rapporte eine solche Vertrauensgrundlage bilden. Die Be- willigungen und Rapporte regeln die Zulässigkeit des Bauvorhabens und protokollieren den Zustand des Bauvorhabens. Es ist den eingereichten Unterlagen kein Hinweis zu entnehmen, wonach keine Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren geschuldet sei- en. Somit besteht vorliegend keine genügende Vertrauensgrundlage.
6.4 Im Übrigen wird in den Wasserversorgungs- und Kanalisationsbewilligungen er- wähnt, dass dem Wasserversorgungs- bzw. Kanalisationsgesuch "unter der Vorausset- zung entsprochen wird, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften (...) eingehalten (...) werden". Somit verweisen die erwähnten Bewilligungen auf die gesetzlichen Grundlagen.
6.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass von einer Fehlerhaftigkeit der Verfügungen auszugehen sei, da sie niemals daraufhingewiesen wurden, dass An- schlussgebühren erhoben werden. Hätten die Beschwerdeführenden die nötigen Regle- mente zu Rate gezogen, wären sie in Kenntnis der Gebührenerhebung gewesen. Der Prozess, der beim Bau einer Liegenschaft durchlaufen werden muss, erfordert an sich, dass die Gesuchsteller die nötigen Informationen einholen und die einschlägigen Gesetze konsultieren. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde bzw. der zuständigen Behörde, den Baugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin auf jede gesetzliche Bestimmung hinzu- weisen. Auf gesetzliche Grundlagen muss dann hingewiesen werden, wenn dies aus- drücklich in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. Dies ist z.B. bei der Rechtsmittelbe- lehrung der Fall (vgl. H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 1642 ff.). Derjenige kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, der sich mit der gehörigen Sorgfalt hätte selber
7.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass die Anschlussgebühren das Kostendeckungsprinzip verletzten. Von den Beschwerdeführenden wird nicht begründet, weshalb der Gemeinde durch die erhobenen Gebühren mehr Einnahmen zufliessen als notwendig.
7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung bzw. Berech- nung, ob das Kostendeckungsprinzip verletzt ist, eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde in Bezug auf die Erschliessungswerke vorzunehmen, wel- che die vergangenen und die zukünftigen 20 Jahre berücksichtigt (BGE 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 3.1). Von demjenigen, der sich auf die Verletzung des Kos- tendeckungsprinzips beruft, wird erwartet, dass er seine Behauptungen selber belegt, wenn die Unterlagen zur Einsicht offen stehen (BGE 126 I 180 E. 3 b/aa). Das Gericht hat gemäss Vorverhandlung und Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 den Beschwerde- führenden eine einmalig erstreckbare Frist gesetzt, innerhalb derer sie eine substantiierte Begründung einzureichen hatten. Von dieser Fristerstreckung haben die Beschwerdefüh- renden Gebrauch gemacht, allerdings sind in der daraufhin eingereichten Beschwerdebe- gründung keine Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für die Er- schliessungswerke gemacht worden. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Beweispflicht der Beschwerdegegnerin obliege, obwohl die Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung explizit aufgefordert worden sind, die Verletzung zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben zudem keine Akteneinsicht bei der Gemeinde C.____ ver- langt. Da die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung des Kostende- ckungsprinzips nicht substantiiert begründet ist, wird das Vorbringen vom Gericht nicht geprüft.
8.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip verletze, insbesondere da die Gebühren bis zu zehnmal höher seien als in anderen Gemeinden.
8.2 Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Danach muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die ab- gabepflichtige Person hat. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis stehen, muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen, muss nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und darf keine ungerechtfertigte Unterscheidungen treffen (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Es ist nach der Praxis jedoch zuläs- sig, bei der Bemessung der Gebühren auf schematische, aufgrund der Durchschnittser- fahrung aufgestellte Massstäbe abzustellen (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2, 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.3; D ANIELA WYSS, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 88 f.). Die Berechnung von An- schlussgebühren anhand des Gebäudeversicherungswerts ist gemäss ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.3, 2P.262/2005 9. Februar 2006 in: URP 2006, S. 397, 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.2). Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entspre- chende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck (BGE 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2, 2C_847/2008 vom 8. September 2009, in: URP 2010 S. 106 ff., E. 2.1; BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3; vgl. auch: BGE 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2). Im vorliegenden Fall wird die Gebühr aufgrund des Gebäudeversicherungswerts berechnet (§ 29 Abs. 3 WR und § 32 lit. b KR). Nach dem soeben Ausgeführten wird das Äquivalenzprinzip durch die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts als Berechnungsmassstab nicht ver- letzt. Die Beschwerdegegnerin erhebt somit basierend auf dem Gebäudeversicherungs- wert rechtmässig Anschlussgebühren.
8.4 Des Weiteren sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, der Gebäudeversiche- rungswert der Tiefgarage sei unrechtmässig bei der Berechnung der erhobenen Gebüh- ren berücksichtigt worden. Ein An- oder Nebenbau zur Unterbringung von Fahrzeugen führt regelmässig zu einer Wertsteigerung für das dazugehörende Wohnhaus ( Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. April 2012 [650 12 20] E. 5.4). Das Bundesgericht befasste sich mit Urteil vom 24. April 2007 mit der Berechnung einer Wasseranschlussgebühr für eine Überbauung mit mehreren Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie einer Sammeltiefga- rage, welche besitz- und versicherungsrechtlich verselbständigt war und über keinen ei- genen Wasseranschluss verfügte (BGE 2P.235/2006). Das Bundesgericht entschied, dass der gesamten Überbauung einschliesslich der Nebengebäude ein Vorteil aus dem Anschluss an die Wasserversorgung erwuchs (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2). Damit das Mass eines Vorteils aufgrund der Höhe des Gebäudeversicherungs- werts sämtlicher Teile der Überbauung, somit einschliesslich des Versicherungswerts ei- ner nicht angeschlossenen Baute, zu bestimmen ist, muss ein funktioneller Zusammen- hang zwischen einem Haupt- und Nebengebäude vorliegen (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007 E. 4.2). Da die Tiefgarage vorliegend von den Bewohnern des Mehrfamili- enhauses genutzt wird, liegt ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Hauptge-
8.5 Ausserdem bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Begründung vor, dass die Gebühren in der Gemeinde C.____ im Vergleich zu anderen Gemeinden deutlich höher ausfallen. Gemäss § 36 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (SGS 400) und § 13 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 5. Juni 2003 (SGS 782) steht es den Gemeinden frei, für Kausalabgaben betreffend Was- serversorgung und Abwasser Gebühren und Beiträge zu erheben. Es verstösst nicht ge- gen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn eine Angelegenheit nach kantonalem Recht den Gemeinden obliegt und deshalb in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Regelun- gen gelten (R HINOW RENÉ A./KRÄHENMANN BEAT, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 217f.). Die Höhe der erhobe- nen Gebühren verletzt das Äquivalenzprinzip somit nicht.
Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind die ordentlichen Kosten der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde unterlegen und es wird ihnen die praxisgemässe Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 auferlegt. Gemäss § 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat kei- ne Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (je 1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 11. Juli 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Ivo Corvini Gerichtsschreiberin:
Miriam Lüdi
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kom- munalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kan- tonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schrift- lich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Un- terschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.