Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Enteignungsgericht
vom 31. Januar 2013 (650 12 127)
Abgaberecht – Abwasser
Ergänzende Kanalisationsanschlussgebühren bei Erweiterungs- und Umbauten
Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck und lässt namentlich bei Wohnbauten in der Regel tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung der Ver- und Entsorgungsan- lagen schliessen. (E. 5.3) Bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft darf ei- ne ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden, soweit dies von den massgebenden Vor- schriften vorgesehen ist. (E. 5.4)
650 12 127
Urteil vom 31. Januar 2013
Besetzung Abteilungspräsident Ivo Corvini, Gerichtsschreiberin i.V. Oezlem Kayhan
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführende
gegen
C.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kanalisationsanschlussgebühr
B. Das Ehepaar A.___ und B.____ erhob mit Schreiben vom 24. August 2012 beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde C.____ betreffend Kanalisati- onsanschlussgebühr. Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Kostende- ckungs- und Verursacherprinzips und stellen das Begehren, die Verfügung sei aufzuhe- ben. Eventualiter sei der Gebührenbetrag für das vergrösserte Gebäudevolumen zu strei- chen und der Freibetrag von Fr. 3'000.00 sei zweimal von der erhobenen Gebühr in Ab- zug zu bringen.
C. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die erhobene Abgabe das Kostendeckungs- und Verursacherprinzip nicht verletze und dass die Gebühr reglementskonform erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
in Erwägung:
1.1 § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grund- stück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von Ab- gaben herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden betreffend Erschliessungsabgaben. Vorliegend ist eine von der Einwohnergemeinde C.____ erhobene Kanalisationsabgabe umstritten. Mit der Qualifikation als Erschliessungsabgabe ist die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Kanalisationsabgabe in jedem Fall gegeben.
1.2 Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Die Fün- ferkammer behandelt Streitigkeiten mit höherem Streitwert (§ 98a Abs. 2 EntG). Im vor- liegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf Fr. 6'973.30 inkl. Mehrwertsteuer, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Präsidenten fällt.
2.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VPO). Die Anfechtung der Beitragsverfügung bzw. der Rechnungsstel- lung ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert zehn Tagen nach Erhalt möglich.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben mit Schreiben vom 24. August und Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 25. August 2012 gegen die Verfügung der Beschwerde- gegnerin Beschwerde erhoben. Die Verfügung ist mit dem Versanddatum 13. August 2012 versehen. Die Rechtsmittelfrist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der oder die Betroffene von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte (U LRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER /FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1641). Dabei genügt es, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ent- gegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird bzw. in den Machtbereich desselben gelangt ist (vgl. BGE 2A.186/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die Beweislast für den Beginn der Frist trägt jedoch die eröffnende Behörde (H ÄFE- LIN /MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1651). Kann der Empfänger das genaue Empfangsdatum einer uneingeschrieben versandten Verfügung nicht nachweisen, so fällt die Beweislast für das Zustelldatum der Behörde zu, welche die Beweislosigkeit letztendlich durch das uneingeschriebene Versenden der Verfügung verursacht hat (BGE 129 I 8 E. 2.2, 114 III 51 E. 3c, 92 I 253 E. 3a; Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. April 1998 [650 96 184 ] E. 4). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss folglich im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers ab- gestellt werden (M AX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Band 1, 5. Auflage, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 91, B/I). Die Beschwerdeführenden gehen sinngemäss davon aus, dass die Verfügung frühestens am 15. August 2012 ein- gegangen und die zehntägige Rechtsmittelfrist damit eingehalten sei. Die Beschwerde- gegnerin bestreitet dies nicht. Das genaue Empfangsdatum ist vom Gericht nicht eruier- bar, da die angefochtene Verfügung nicht nachweislich eingeschrieben versandt wurde. Es ist deshalb nach dem Ausgeführten auf die Darstellung der Beschwerdeführenden ab- zustellen. Die Beschwerde ist somit innert der gesetzlich vorgesehenen Frist schriftlich
Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zu- mindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungs- grundlagen der Abgabe selbst festlegt (BGE 123 I 248 E. 2, 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; M AX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 2, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II). Unmittelbare Rechtsgrundlage der vorliegend erhobenen Abgabe bildet das Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde C.____ vom 8. Juni 1970 (KR). Darin ist der Gegenstand der Abgabe (§ 20 ff. KR) in grundsätzli- cher Weise sowie der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 20 ff. KR) umschrieben und die Be- messung ist in den Grundzügen (§ 21 i.V.m. § 23 KR; § 26 KR) geregelt. Die Bemes- sungsgrundlage für einmalige Anschlussabgaben wird für Neubauten in § 21 i.V.m. § 23 KR und für Um- und Erweiterungsbauten in § 26 KR geregelt. Dem Erfordernis der formell-rechtlichen Grundlage ist somit grundsätzlich Genüge getan.
Vorab ist zu prüfen, ob die erhobene Abgabe als Vorteilsbeitrag oder Anschlussgebühr zu qualifizieren ist. Die angefochtene Verfügung und das anwendbare kommunale Kanalisa- tionsreglement bezeichnen die Abgabe als Kanalisationsanschluss-"Mehrwertbeitrag" bzw. als beitragspflichtigen Mehrwert (§ 26 Abs. 1 KR). Vorteilsbeiträge sind öffentlich- rechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus der öffentlichen Ein- richtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG; vgl. H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2647). Sie sind in der Regel ein- malig geschuldet (D IETER VON REDING, Die Baulanderschliessung und deren Finanzie- rung, VLP-ASPAN [Hrsg.], Bern 2006, S. 34). Sie werden bereits dann erhoben, wenn der betroffene Grundeigentümer die blosse Möglichkeit des Anschlusses besitzt (BGE 106 Ia 241 E. 3b, m.w.H.; V ERA MARANTELLI-SONANINI, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 105). Anschlussgebühren dagegen sind einmalige Gegenleistungen des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen.
Im vorliegenden Fall regelt § 26 Abs. 1 KR, dass ergänzende Anschlussgebühren bei Um- und Erweiterungsbauten auf den von der Gebäudeversicherung aufgrund der Nach- schätzung festgestellten Mehrwert des Gebäudeversicherungswerts erhoben werden. Die vorliegend umstrittene Abgabe wird somit erst nach Fertigstellung der Baute bzw. nach dem Um- und Erweiterungsbau erhoben. Dies ist erkennbar daran, dass die Bemes- sungsgrundlage der Abgabe die Schätzung der Gebäudeversicherung darstellt. Die ange- fochtene Abgabe wird erst nach Abschluss der Überbauung erhoben. Folglich handelt es sich vorliegend um eine Anschlussgebühr.
5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Bezugnahme auf den Gebäudeversi- cherungswert sei für die Gebührenbemessung ungeeignet. Die Abgaben stünden in ei- nem stossenden Missverhältnis zu den von der Liegenschaft verursachten Abwasserkos- ten. Eine solche Bemessung entspreche nicht der von der übergeordneten Rechtsetzung geforderten Anwendung des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips.
5.2 Die Anschlussgebühren unterstehen insbesondere dem aus der Bundesverfas- sung abgeleiteten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b,
Bei der Erhebung von Abwasserabgaben ist zusätzlich das Verursacherprinzip zu beach- ten. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) das Verursacherprinzip. In Art. 60a GSchG wird das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen präzisiert. Mit dem Verursacherprinzip soll erreicht werden, dass die Kosten, welche der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Es verlangt, dass bei der Bemessung periodischer Benutzungsgebühren die produzierte Abwassermenge berücksichtigt wird. Auf Anschlussgebühren findet es ebenfalls Anwendung. Es schreibt vor, dass die Gebüh-
5.3 Der Anschlussgebührenbetrag in der Höhe von Fr. 3'889.80 basiert auf der Erhö- hung des Gebäudeversicherungswerts, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 3'000.00. Die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts zur Bestimmung von Anschlussgebühren stellt einen schematischen Massstab dar und ist unter verfassungsrechtlichen Gesichts- punkten grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3, 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Der Gebäudeversiche- rungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck und lässt namentlich bei Wohnbauten in der Regel ten- denziell auf die mutmassliche Beanspruchung der Ver- und Entsorgungsanlagen schlies- sen (BGE 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2, 2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.3). Ein Vorbehalt wird lediglich bei Industriebauten angebracht, die im Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder niedrigen Abwasseranfall aufweisen. In diesen Fällen kann die Bemessung der Anschlussgebühren nicht allein nach dem Ge- bäudeversicherungswert erfolgen. Demgegenüber hat das Bundesgericht bisher nie ver- langt, dass Gemeinden, die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen, auch bei Wohnbauten Ausnahmen vorsehen müssen (BGE 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.1, 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4).
Das Kanalisationsreglement regelt in § 26, dass die Anschlussgebühr im vorliegenden Fall auf den Gebäudeversicherungswert erhoben wird. Bei der betroffenen Liegenschaft handelt es sich um eine Wohnbaute, womit nicht von der Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgegangen werden kann. Dementsprechend ist der Gebäudeversicherungswert ein Berechnungsmassstab, dessen Anwendung zur Ab- gabeberechnung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt wird und somit weder das Kostendeckungs- noch das Verursacherprinzip verletzt. Die Beschwerdegeg-
5.4 Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, dass der Mehrwert des Ge- bäudes zur Berechnung ergänzender Anschlussgebühren ungeeignet sei und machen zudem geltend, dass die Ausbauten auf ihrem Grundstück keine Mehrbelastung der Ab- wasseranlagen zur Folge hätten. Erfolgt die erstmalige Festsetzung der Anschlussge- bühr nach einem liegenschaftsbezogenen Kriterium wie dem Gebäudeversicherungs- wert, wird lediglich die tatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt. In die- sem Fall erachtet es die Rechtsprechung als systemkonform und zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft eine ergän- zende Anschlussgebühr zu erheben, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist (BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2, 2P.232/2006 vom 16. April 2007 E. 3.6, 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.3, jeweils m.w.H.; vgl. auch: P ETER KARLEN, a.a.O., S. 567). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren wird in diesen Fällen vom Bundesgericht regelmässig selbst dann zugelassen, wenn die nachträglichen baulichen Veränderungen nicht zur erwarteten Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3, m.w.H.; vgl. auch: K ARLEN, a.a.O., S. 567 f.). Im vorliegenden Fall sieht § 26 KR vor, dass bei Um- und Erweiterungsbauten ergänzende Anschlussgebühren auf den Gebäudeversiche- rungsmehrwert erhoben werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren aufgrund einer Veränderung der liegenschaftsbezogenen Kriterien zulässig, unabhängig davon, ob die baulichen Veränderungen zu einer Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen. Die Liegenschaft der Beschwerde- führenden hat gemäss der Schätzung durch die BGV eine Wertvermehrung erfahren. Damit hat sich auch ihr Interesse an einer korrekten Entwässerung erhöht, weshalb ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden dürfen. Somit kann festgehalten werden, dass – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführenden – es nicht auf einen erhöhten Gebrauch der Abwasseranlage an- kommt. Die Beschwerdegegnerin verfügt folglich über eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung ergänzender Anschlussgebühren.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, dass die Gebühr basierend auf der Gebäudevolumenzunahme nicht zulässig und dass diese deshalb zu streichen sei. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass die Gebühr basierend auf dem Gebäudevolumen nach kommunalem Kanalisationsreglement und somit zulässig er- hoben worden sei.
Die vorliegend verfügte Gebühr basiert auf zwei Bemessungsgrundlagen. Einerseits bil- det die Gebäudevolumenzunahme (Fr. 2'567.35) und andererseits der Brandlagermehr- wert bzw. Gebäudeversicherungsmehrwert (Fr. 3'889.80) die Bemessungsgrundlage. Es ist vorliegend strittig, ob die ergänzende Anschlussgebühr basierend auf der Gebäudevo- lumenzunahme rechtmässig bzw. gemäss kommunalem Kanalisationsreglement erhoben wurde, weshalb eine nähere Prüfung der formell-rechtlichen Grundlage notwendig ist. Es ist unbestritten, dass es sich vorliegend um Um- und Erweiterungsbauten handelt. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, § 26 KR sei für Um- und Erweiterungs- bauten anwendbar und dieser sehe keine ergänzende Anschlussgebühr für die Zunahme des Gebäudevolumens vor. Deshalb sei der Teilbetrag für die Gebäudevolumenzunahme in der Höhe von Fr. 2'567.35 aus der Verfügung zu streichen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass § 26 KR als Ausnahme zu § 21 i.V.m. § 23 KR zu verstehen sei und dass die Gebührenerhebung nach dem Gebäudevolumen gestützt auf § 21 lit. b i.V.m § 23 Ziff. 2 lit. b KR rechtmässig erhoben worden sei. Im Kanalisationsreglement der Ein- wohnergemeinde C.____ regelt § 21 i.V.m. § 23 KR die Bemessungsgrundlagen für ein- malige Anschlussgebühren. Danach wird die Gebühr auf Grundlage der im Grundbuch aufgeführten Parzellenfläche (§ 21 lit. a i.V.m § 23 Ziff. 2 lit. a KR), des von der BGV fest- gestellten Gebäudevolumens (§ 21 lit. b i.V.m § 23 Ziff. 2 lit. b KR) und des von der BGV festgestellten Brandlagerwerts (§ 21 lit. c i.V.m. § 23 Ziff. 2 lit. c KR) erhoben. § 26 KR äussert sich zu Um- und Erweiterungsbauten. Nach § 26 Abs. 1 und Abs. 2 KR wird, wenn durch Um- und Erweiterungsbauten der bestehende Brandlagerwert der Liegen- schaft verändert wird, auf den von der BGV festgestellten Mehrwert eine ergänzende An- schlussgebühr erhoben. § 26 Abs. 3 KR äussert sich lediglich zu den Energiesparung dienenden Aufwendungen sowie zur Bemessungsgrundlage des "Flächenbeitrags". Abs. 4 des erwähnten Paragraphen erläutert den Fall des Gebäudeabbruchs oder Neu- aufbaus.
6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen zudem, der Freibetrag von Fr. 3'000.00 gemäss § 26 Abs. 1 KR sei zweimal vom Mehrwert abzuziehen, da zwei verschiedene Bauänderungen, eine im Jahr 2006 und die andere im Jahr 2010, vorgenommen worden seien. Das vorliegend anwendbare kommunale Kanalisationsreglement regelt in § 27 lit. c Satz 2 KR, dass der Grundeigentümer verpflichtet ist, einen Um- oder Erweiterungsbau schriftlich zur Nachschätzung anzumelden. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden lediglich den Um- und Erweiterungsbau aus dem Jahr 2010 der BGV zur Nachschätzung angemeldet. Die Beschwerdeführenden sind ihrer Pflicht gemäss § 27 lit. c Satz 2 KR nicht nachgekommen. Da lediglich der Um- und Erweiterungsbau aus dem Jahr 2010 gemeldet wurde, liegt bloss eine Nachschätzung vor und somit besteht kein Anspruch auf einen weiteren Freibetrag in der Höhe von Fr. 3'000.00. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96 Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ih- rer Beschwerde betragsmässig rund hälftig unterlegen. Gutgeheissen wird die Beschwer- de jedoch bezüglich des Gebührenbetrags, der basierend auf der Gebäudevolumenzu- nahme erhoben wurde. In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführen- den erscheint es somit als angemessen, ihnen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 aufzuerlegen. Der Gemeinde als Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 4 VPO keine Kosten auferlegt werden. Parteientschädigungen wurden vor- liegend nicht geltend gemacht. Die ausserordentlichen Kosten werden demgemäss wett- geschlagen.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Kanalisationsanschlussgebühr an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegt.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 20. März 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Ivo Corvini Gerichtsschreiberin i.V.:
Oezlem Kayhan
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kom- munalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kan- tonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schrift- lich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Un- terschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.