Rechtsprechung Enteignungsgericht
04-09 Rechtsnatur einer öffentlich-rechtlichen Abgabe
Um die Frage nach der rechtlichen Natur einer umstrittenen öffentlich-rechtlichen Abgabe beantworten zu können, darf nicht einfach auf die im betreffenden Erlass dafür gewählte Bezeichnung abgestellt werden. Massgeblich ist vielmehr deren tatsächliche Ausgestaltung
(E. 1).
Bei der Bauwassergebühr handelt es sich nach konstanter Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts um eine Gebühr, für deren Beurteilung in erster Instanz der Regierungsrat zuständig ist (E. 1).
Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist es angebracht, den Streit durch Urteil abzuschreiben. Dadurch wird verhindert, dass die angefochtene (allenfalls unrichtige) Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst. Ist dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers entsprochen worden, sind die Voraussetzungen erfüllt, das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben (E. 2).
Aus dem Sachverhalt:
Die Einwohnergemeinde Bubendorf hat am 29. April 2004 für die Parzelle Nr. Y des Grundbuchs Bubendorf eine Kanalisationsanschlussgebühr, eine Wasseranschlussgebühr sowie eine Bauwassergebühr verfügt. Diese Verfügungen basieren auf der Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), wobei die Schätzungsverfügung der BGV vom 15. April 2004 von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mittels Einsprache ebenfalls angefochten worden ist.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde gegen die Gebührenverfügungen erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Rechnungen auf einen Gebäudeschatzungswert stützten, welcher seinerseits bestritten, angefochten und deshalb nicht rechtskräftig sei.
Mit Posteingang vom 19. Juli 2004 teilt die Einwohnergemeinde Bubendorf dem Gericht mit, dass die strittigen Anschlussgebührenrechnungen per 15. Juli 2004 storniert worden seien, weil die Berechnungsgrundlagen auf der Schatzung der BGV beruhten, gegen die noch eine Einsprache hängig sei. Der Vertreter der Beschwerdegefürerin erklärt sich mit der Abschreibung der hängigen Beschwerden einverstanden, sofern die verfügende Einwohnergemeinde Bubendorf die Rechnungen tatsächlich storniere; die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Am 9. August 2004 ist das vorliegende Verfahren dem Gesamtgericht zur Entscheidung über die Kostenfrage bezüglich Auferlegung der ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführerin unterbreitet worden. Erst nach diesem Entscheid ist eine schriftliche Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingetroffen, welche als verspätet gewertet werden muss. Zudem werden keine Gründe dargelegt, warum eine Revision in Betracht gezogen werden müsste, oder dass sich am Sachverhalt, welcher zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt hat, etwas geändert hat.
Aus den Erwägungen:
Die im vorliegenden Fall von der Einwohnergemeinde Bubendorf erlassenen Rechnungen werden von der Gemeinde als Gebührenrechnungen bezeichnet.
Um die Frage nach der rechtlichen Natur einer umstrittenen öffentlich-rechtlichen Abgabe beantworten zu können, darf nicht einfach auf die im betreffenden Erlass dafür gewählte Bezeichnung abgestellt werden. Massgeblich ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung (BGE 92 I 450).
Die Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin stützen sich auf § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des kommunalen Kanalisationsreglements vom 30. September 1968 (KaR) und § 20 Abs. 1 des kommunalen Wasserversorgungsreglements vom 19. Dezember 1973 (WaR). In § 19 KaR ist festgehalten, dass der von der Gemeinde erhobene Beitrag das Entgelt für den Mehrwert darstellt, den das Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit erhält. In beiden Reglementen wird zudem der Begriff "Beitrag" verwendet. Damit ist offensichtlich, dass die Bezeichnungen auf der Verfügung falsch sind und es sich um Vorteilsbeiträge handelt und die Abteilung Enteignungsgericht sachlich zuständig ist.
Bei der Bauwassergebühr hingegen handelt es sich nach konstanter Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts um eine Gebühr, für deren Beurteilung in erster Instanz der Regierungsrat zuständig ist.
Da die Einwohnergemeinde Bubendorf zwischenzeitlich die angefochtenen Verfügungen aufgehoben hat, ist im Folgenden zu beurteilen, ob die Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden können.
Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist es angebracht, den Streit durch Urteil abzuschreiben. Dadurch wird verhindert, dass die angefochtene (allenfalls unrichtige) Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst. Durch einen Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresse könnte diese Folge nicht verhindert werden.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen erfüllt, das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben, da dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen worden ist.
Im vorliegenden Fall knüpft die Bemessung des Vorteilsbeitrags für die Anschlussmöglichkeit gemäss § 20 Abs. 3 KaR an die Brandlagerschatzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung. Gemäss § 20 Abs. 1 WaR errechnet man den Anschlussbeitrag an die Wasserversorgung mittels Brandlagerschatzung plus Baukostenindex, wobei auch in diesem Fall der Zeitpunkt der Endschatzung massgebend ist.
Die Endschatzung stellt immer eine anfechtbare Verfügung dar. Ob es sich bei der Brandlagerschatzung um eine End- oder Nachschatzung handelt, ist hier nicht zu beurteilen, da in jedem Fall gegen die Schatzung Einsprache erhoben worden ist, sie also noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Die Beitragsverfügungen der Gemeinde Bubendorf betreffend Kanalisations- und Wasseranschluss gehen von einem Schatzungswert aus, der bestritten und noch nicht endgültig festgelegt worden ist, weil die Brandlagerschatzung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gemeinde hat die Beitragsverfügungen storniert und geht anscheinend davon aus, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht korrekt ermittelt worden ist. Daran ändert auch nichts, dass sie in der Vernehmlassung vom 10. August 2004, beim Gericht eingegangen am 16. August 2004 und damit nach der Urteilsberatung vom 9. August 2004, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Zudem übersieht die Beschwerdegegnerin mit ihrer Empfehlung auf Seite 2 der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführerin gegen die Schatzung der Gebäudeversicherung Einsprache erheben müsse, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin dies bereits getan hat.
Aufgrund des Widerrufes der angefochtenen Verfügungen durch die Beschwerdegegnerin ist auch nach dem Prinzip des mutmasslichen Prozessausgangs bei einer summarischen Prüfung somit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, und die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Kosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entscheid Nr. 650 04 96-98 vom 9. August 2004
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