Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, BK 2007 15
Entscheidungsdatum
18.04.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. April 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 15 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarEngler —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. E. Campestrin, Anwaltsbüro lic. iur. A. Brodbeck, Postgasse 42, Postfach, 8750 Glarus, gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 01. Februar 2007, mitgeteilt am 02. Februar 2007, betreffend Genugtuung und Schadenersatz sowie zum Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Wiederherstellung einer Frist hat sich ergeben:

2 A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 22. Juli 2004 gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern. Zum amtlichen Verteidiger des Angeschuldigten, der sich vom 23. bis zum 28. Juli 2004 in Untersuchungshaft befand, wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y. ernannt. Mit Verfügung vom 09. März 2005 wurde die Untersuchung wieder eingestellt, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden. Am 08. September schliesslich erhielt Rechtsanwalt Y. für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 6134.40 zugesprochen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. B.Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 liess Z. durch lic. iur. E. Campestrin, juristischer Mitarbeiter im Anwaltsbüro lic. iur. A. Brodbeck, Glarus, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden das Begehren stellen, es sei ihm gestützt auf Art. 161 StPO für Nachteile, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten habe, eine Entschädigung auszurichten, Fr. 26'521.00 Schadenersatz und Fr. 40'000.00 Genugtuung. Aus dem gleichen Grund forderte er überdies für die von ihm anscheinend beherrschte X. AG Chur Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'000.00. C.Mit Verfügung vom 01. Februar 2007, die vom Staatsanwalt genehmigt und die am 02. Februar 2007 schriftlich mitgeteilt wurde, wies der Untersuchungsrichter die Schadenersatzbegehren ab. Hingegen sprach er Z. eine Genugtuungssumme zu in der Höhe von Fr. 4000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Juli 2004. Die Verfügung ist lic. iur. E. Campestrin am 05. Februar 2007 zugegangen. D.Hiergegen liess Z. am 27. Februar 2007 durch lic. iur. E. Campestrin bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Es sei die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 2. Februar 2007 i. S. Z. vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber in Höhe von Fr. 20'000.00 zuzusprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer Schadenersatz im Umfang von total Fr. 61'521.00 zuzusprechen.

3 4. Es sei festzustellen, dass das Vorgehen des Untersuchungsrichteramtes Chur gegen den Beschwerdeführer in unangemessener Weise in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingegriffen hat. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“ E.In einer mit der gleichen Sendung aufgegebenen weiteren Eingabe ersuchte lic. iur. E. Campestrin die Beschwerdekammer, es sei die Frist für die Einreichung der eben vorgelegten Beschwerde wiederherzustellen. Rechtsanwalt Brodbeck sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig eine ausreichende Beschwerdeschrift zu verfassen und einzureichen oder aber einen Vertreter dahin gehend zu instruieren, dies für ihn zu tun oder wenigstens – so die sinngemässe beiläufige Bemerkung – den nunmehrigen Verfasser (ihn den Substituten) hierbei zu überwachen. F.Auf die präsidiale Aufforderung vom 05. März 2007 hin, den geltend gemachten Verhinderungsgrund näher zu belegen, gab lic. iur. E. Campestrin mit Eingabe vom 08. März 2007 zwei ärztliche Zeugnisse zu den Akten, die beide von Dr. med. W. stammen, einem im Kanton V. praktizierenden Facharzt für Innere Medizin. – In jenem vom 26. Februar 2007 wird bescheinigt, dass Alban Brodbeck bei ihm seit dem 13. Februar 2007 und bis auf weiteres in Behandlung stehe und dass er vom 20. Februar 2007 bis zum 25. Februar 2007 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. – Im Zeugnis vom 08. März 2007 wird demgegenüber festgehalten, dass die noch immer andauernde ärztliche Behandlung am 14. Februar 2007 eingesetzt habe und dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar 2007 bis und mit dem 28. Februar 2007 bestanden habe. G.Mit Schreiben vom 27. März 2007 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Mit Verfügung vom 01. Februar 2007, die den Genehmigungsvermerk des Staatsanwaltes trägt, wies der zuständige Untersuchungsrichter die beiden Schadenersatzbegehren ab, welche Z. und die X. AG für Nachteile geltend gemacht hatten, die ihnen durch Untersuchungsmassnahmen entstanden seien. In der gleichen Verfügung erhielt Z. hingegen eine Genugtuungssumme zugesprochen, statt der geforderten Fr. 40'000.00 allerdings lediglich einen Betrag von Fr. 4000.00. Wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wurde, können solche Verfügungen gestützt auf Art. 138 StPO mittels Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts angefochten werden, und dies nach Art. 139 Abs. 2 StPO innert 20 Tagen, seit die nicht genehme Verfügung dem Betroffenen oder seinem bevollmächtigten Vertreter zugegangen (in deren Herrschaftsbereich gelangt) ist und sie somit in die Lage versetzt wurden, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. PKG 2005-15-85). Dies löst den Fristenlauf aus (Art. 65 Abs. 1 StPO). Die Postsendung, welche die Verfügung vom 01. Februar 2007 enthielt, war an lic. iur. E. Campestrin gerichtet, der in seiner Eigenschaft als juristischer Mitarbeiter im Anwaltsbüro lic. iur. A. Brodbeck am 24. Juli 2006 auf dessen Geschäftspapier und unter Beilage einer dem Anwalt in dieser Angelegenheit erteilten Vollmacht das Entschädigungsbegehren erhoben hatte, welches nunmehr weitgehend abgewiesen wurde. Die Zustellung der später angefochtenen Verfügung an den sich nach aussen als Bevollmächtigten zu erkennen gebenden lic. iur. E. Campestrin – die von Z. unterzeichnete Vollmacht liess ausdrücklich eine Unterbevollmächtigung zu – erfolgte somit mit Wirkung für den Vertretenen (vgl. PKG 2005-15-85). Dies wurde denn auch vor der Weiterzugsinstanz in keiner Weise in Frage gestellt. 2.Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist eingehalten, wenn die betreffende Eingabe oder Einlage am letzten Tag der Frist einer Poststelle übergeben oder der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Bürozeit abgegeben worden ist (Art. 65 Abs. 2 StPO). – Fällt der letzte Tag der Frist auf

5 einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 65 Abs. 3 StPO). Wie in der schriftlichen Beschwerde ausdrücklich anerkannt wurde und wie sich überdies aus einem entsprechenden Eingangsvermerk auf dem Anfechtungsobjekt ergibt, ist die Verfügung vom 01. Februar 2007 lic. iur. E. Campestrin am 05. Februar 2007 zugegangen, womit wie gesehen die zwanzigtägige Weiterzugsfrist zu laufen begann. Ihr Ende wäre damit bei der vorgegebenen Zählweise auf den 25. Februar 2007 gefallen. Da es sich hierbei indessen um einen Sonntag handelte, lief die Frist erst am Montag, den 26. Februar 2007 ab. Der auf dem Zustellcouvert, in welchem die Rechtsmitteleingabe zuhanden der Beschwerdekammer verschickt wurde, angebrachte Stempel datiert nun aber wie die Beschwerdeschrift selbst vom 27. Februar 2007. Die Postaufgabe erfolgte also offenkundig verspätet. Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid, es sei denn, die Beschwerdefrist könne wiederhergestellt werden, wie dies Z. durch lic. iur. E. Campestrin in einer zusätzlichen Rechtsschrift vom 27. Februar 2007 denn auch beantragen lässt. 3.Wer eine Frist versäumt hat, kann gemäss Art. 65a Abs. 1 StPO ihre Wiederherstellung verlangen, wenn er nachweist, dass er sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht habe wahren können. Das betreffende Gesuch muss dabei innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses bei jener Instanz gestellt werden, gegenüber der die Frist hätte eingehalten werden sollen (Art 65a Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Art. 30 Abs. 1 OG, auf die sich die Kammern und Ausschüsse des Kantonsgerichtes Graubünden bei der Auslegung des ähnlich lautenden Art. 65a Abs. 1 StPO abstützen (vgl. PKG 1990-37-130), muss sich der Rechtsuchende Fehler seines Anwaltes oder dessen Hilfspersonen (Substituten etwa) ohne weiteres anrechnen lassen. Hat ein Anwalt oder jemand, für dessen Verhalten er einzustehen hat, ein Säumnis (das Verpassen einer Frist) verschuldet, ist deren Wiederherstellung ausgeschlossen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 31.03.2005 [1P.1/2005] E. 4.3 sowie BGE 112 V 255 E. 2.a). Ein Anwalt muss zwar seine Kanzlei grundsätzlich so organisieren, dass Fristen auch gewahrt werden, wenn er am Einsatz verhindert ist. Trotzdem kann Krankheit je nach den konkreten Umständen ein unverschuldetes Hindernis darstellen, dann nämlich, wenn sie den Betroffenen

6 davon abhält, innert Frist entweder selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen. Die Wiederherstellung beurteilt sich in der Folge nach Massgabe der Gesuchsbegründung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2006 [6S.391/2005] E. 1.1 sowie BGE 119 II 86 E. 2.a und 2.b). Dass Rechtsanwalt Brodbeck nach dem Eingang der Entschädigungsverfügung des Untersuchungsrichters am 05. Februar 2007 nicht unmittelbar mit dem Verfassen der Beschwerdeschrift begonnen hat, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist es doch den jeweiligen Betroffenen unbenommen, eine Rechtsschrift erst gegen Ende der massgeblichen Frist zu verfassen und einzureichen (vgl. BGE 112 V 255 E. 2.a S. 256). Laut den zu den Akten gegebenen ärztlichen Zeugnissen vom 26. Februar und 08. März 2007, die unter sich zum Teil widersprüchlich sind, war Rechtsanwalt Brodbeck in der Folge ab dem 13. oder 14. Februar 2007 wegen Krankheit in ärztlicher Behandlung. Mit Blick auf den Fristablauf am 26. Februar 2007 und die nicht von vornherein auszuschliessende Möglichkeit, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtern könnte, wäre er nunmehr verpflichtet gewesen, seinen Substituten, so dies nicht ohnehin vorgesehen war, mit der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift zu betrauen. Dies wäre um so nahe liegender gewesen, als lic. iur. E. Campestrin seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft Graubünden das begründete Begehren auf Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung gestellt hatte und gar nicht erst versucht wird, näher aufzuzeigen, dass er trotz dieser Vorkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, eigenständig eine Beschwerdeschrift zu verfassen, er insbesondere ausser Stande gewesen sei, ohne fremde Hilfe eine Fristberechnung vorzunehmen, wie sie – den allgemein anerkannten Grundsätzen folgend (vgl. WILLY PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 71 Ziff. 2) – in Art. 65 StPO geregelt ist. Zu Recht wird auch nicht etwa geltend gemacht, dass die Einschaltung eines Substituten ohnehin nicht zulässig gewesen sei. Die Rechtsanwalt Brodbeck durch Z. erteilte Vollmacht liess vielmehr ausdrücklich eine Unterbevollmächtigung zu, und es deutet nichts darauf hin, dass sie später widerrufen wurde. Ausgeschlossen werden kann schliesslich, dass Rechtsanwalt Brodbeck wegen seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten von Anfang an gar nie in der Lage gewesen sei, geeignete Anordnungen zur Interessenwahrung zu treffen, wird ihm doch in beiden ärztlichen Zeugnissen erst ab dem 20. Februar 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Erkrankung von Rechtsanwalt

7 Brodbeck stellte also kein derartiges Hindernis dar, dass sie das Nichteinhalten der Beschwerdefrist zu rechtfertigen vermöchte. An dieser Einschätzung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn Rechtsanwalt Brodbeck zugute zu halten wäre, er sei von der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes überrascht worden, habe er doch in guten Treuen damit rechnen dürfen, dass er rasch wieder genesen und so in die Lage kommen werde, gegen die Entschädigungsverfügung des Untersuchungsrichters noch vor Fristablauf Beschwerde einlegen zu können. Fest steht nämlich, dass lic. iur. E. Campestrin der Sendung vom 27. Februar 2007, welche das von ihm unterschriebene Wiederherstellungsgesuch enthielt, eine weitere ebenfalls von ihm unterzeichnete Rechtsschrift beilegte, die den Anforderungen an eine Beschwerde zu genügen vermag und nebenbei bemerkt auch ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Weder in ihr noch im Wiederherstellungsgesuch wird nun aber auch nur andeutungsweise aufgezeigt, was den juristischen Mitarbeiter von Rechtsanwalt Brodbeck daran gehindert haben soll, die Beschwerde einen Tag früher und damit rechtzeitig bei der Post zuhanden der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts aufzugeben. Auch sonst sind keine entschuldbaren Umstände ersichtlich, welche der Wahrung der Beschwerdefrist hätten entgegenstehen können. Lic. iur. E. Campestrin scheint schlicht den Zeitpunkt, an welchem sie ablief, falsch ermittelt zu haben. Dieses Versehen müssen sich Rechtsanwalt Brodbeck und damit auch Z. anrechnen lassen. Von einem unverschuldeten Verpassen der Anfechtungsfrist des Art. 139 Abs. 2 StPO kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Das Wiederherstellungsgesuch muss deshalb abgewiesen werden, und es bleibt somit nach dem Gesagten dabei, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten wird. 4.Da Z. weder mit seinem Wiederherstellungsgesuch noch mit seiner Beschwerde durchzudringen vermag, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer (Fr. 700.00 gemäss Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen) vollumfänglich zu seinen Lasten.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 gehen zu Lasten von Z.. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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