9F 9/2022 / 9F_9/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9F_9/2022

Urteil vom 10. Mai 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Moser-Szeless, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Februar 2022 (9C_33/2022 (I 2021 37)).

Nach Einsicht

in die als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 20. April 2022 gegen das Urteil 9C_33/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Februar 2022,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_33/2022 auf eine Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. November 2021 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist, dass damit der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG), dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen verlangt werden kann, wohingegen eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (Urteil 9F_3/2022 vom 21. März 2022 mit Hinweisen), dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass die Revision namentlich nicht dazu dient, allfällige frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 9F_6/2021 vom 26. Februar 2021 mit Hinweis), dass die Eingabe vom 20. April 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da darin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 - 123 BGG angerufen werden, sondern der Gesuchsteller einzig seinen Standpunkt der vorangegangenen Verfahren wiederholt und die eigene Sicht der Dinge darlegt, dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9F_9/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9F_9/2022, CH_BGer_009, 9F 9/2022
Entscheidungsdatum
10.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026