Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9F_9/2017
Urteil vom 23. August 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
alle vertreten durch santésuisse Bern, Waisenhausplatz 25, Postfach 605, 3000 Bern 7 Bärenplatz, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber, Gesuchsgegnerinnen,
Gegenstand Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_513/2015 (200 14 390+392 SCHG) vom 9. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2015 verpflichtete das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Dr. med. A.________, verschiedenen Krankenversicherern den Betrag von Fr. 136'836.50 wegen unwirtschaftlicher Behandlung in den Jahren 2004 und 2005 zurückzuerstatten.
B.
Mit Urteil 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2017 (Poststempel) ersucht A.________ um Revision des Urteils 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015.
Erwägungen:
Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Erheblich in diesem Sinne sind Tatsachen, die geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Urteil 9F_11/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.1. Der Gesuchsteller nennt als neue Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG einerseits die Änderung vom 15. Oktober 2014 der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA [SR 832.112.1]; AS 2014 3481 ff.), anderseits einen 2017 in der Schweizerischen Ärztezeitung erschienenen Artikel im Zusammenhang mit der Änderung vom 23. Dezember 2011 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG [SR 832.10]; AS 2012 4087).
2.2. Die erwähnten Gesetzes- und Verordnungsänderungen ergingen zwar vor dem Urteil 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015. Sie stellen jedoch keine neue Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar. Es könnte diesbezüglich denn auch nur gerügt werden, die Änderungen seien zu Unrecht nicht rückwirkend auf die streitige Rückerstattung von Fr. 136'836.50 wegen Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 KVG in den Jahren 2004 und 2005 angewendet worden, was der Gesuchsteller sinngemäss tut. Die Revision dient indessen nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (Urteil 9F_11/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass auch der ohnehin erst nach dem Urteil 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 erschienene Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung betreffend den neuen Art. 56 Abs. 6 KVG (vgl. Urteil 9C_28/2017 vom 15. Mai 2017 E. 3.2) kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist.
2.3. Das Revisionsgesuch ist unbegründet.
Der Gesuchsteller hat reduzierte Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler