9F 5/2023 / 9F_5/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9F_5/2023

Urteil vom 1. Mai 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Moser-Szeless, Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Dezember 2022 (9F_19/2022).

Nach Einsicht

in die gegen das Urteil 9F_19/2022 vom 12. Dezember 2022 gerichtete Eingabe vom 28. Februar 2022 (Poststempel),

in Erwägung,

dass sinngemäss um Revision des Urteils 9F_19/2022 vom 12. Dezember 2022 ersucht wird, mit welchem das Bundesgericht auf ein gegen das Urteil 9C_662/2021 vom 2. August 2022 gerichtetes Revisionsgesuch nicht eintrat, dass gegen das Urteil 9F_19/2022 kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht, dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen verlangt werden kann, dass auf den Grundsatz hinzuweisen ist, wonach für die Behandlung eines Revisionsgesuchs jene Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist, die das ursprüngliche Urteil erlassen hat (Urteil 9F_1/2015 vom 28. Januar 2015 mit Hinweisen), zumal die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 9F_3/2021 vom 26. Februar 2021 mit Hinweisen; vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG), dass die Eingabe vom 28. Februar 2022 diesen Anforderungen nicht genügt, da der Gesuchsteller wohl zumindest sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG anruft, er indessen nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern dieser gegeben sein soll, dass nach dem Dargelegten insbesondere der blosse Hinweis nicht genügt, das Revisionsgesuch im Verfahren 9F_19/2022 sei in derselben Besetzung entschieden worden, wie das Urteil 9C_662/2021, gegen welches sich das damalige Gesuch gerichtet habe, dass mit Blick auf die ungenügende Begründung offen bleiben kann, ob der geltend gemachte Revisionsgrund überhaupt innert der gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG vorgebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds geltend gemacht wurde, dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9F_5/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9F_5/2023, CH_BGer_002, 9F 5/2023
Entscheidungsdatum
01.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026