Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9F_3/2025
Urteil vom 15. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Dezember 2024 (9C_643/2024 [Urteil C-2998/2024]).
Nach Einsicht
in das Urteil 9C_643/2024 vom 3. Dezember 2024 betreffend Invalidenversicherung, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des A.________ nicht eintrat, in die diesbezügliche Eingabe des A.________ vom 24. Dezember 2024 (Poststempel; mit dem Datum 3. Dezember 2024 versehen) samt Beilagen, in das Schreiben des A.________ vom 6. Februar 2025 (Poststempel; mit dem Datum 26. Januar 2024 versehen) und in das Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 21. Februar 2025, in das gegen das Urteil 9C_643/2024 gerichtete Revisionsgesuch des A.________ vom 10. März 2025 (Poststempel; mit dem Datum 28. Februar 2024 versehen) und in die beigelegte "Reklamation" des A.________ (mit dem Datum 18. Februar 2024 versehen),
in Erwägung,
dass das Urteil 9C_643/2024 vom 3. Dezember 2024 am 18. Dezember 2024 versandt und dem Gesuchsteller spätestens am 5. Februar 2025 zugestellt wurde, jedoch - entsprechend dem im Schreiben vom 6. Februar 2025 geäusserten Wunsch des Gesuchstellers - eine erneute Zustellung (in Kopie) mit diesem Urteil erfolgen kann, ohne dass damit eine weitere Rechtsfolge verbunden ist, dass das Urteil 9C_643/2024 vom 3. Dezember 2024 bereits am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig wurde (Art. 61 BGG), weshalb diesbezüglich weder der Eingabe vom 24. Dezember 2024 noch dem Schreiben vom 6. Februar 2025 eine Folge zu geben war, dass gegen das genannte Urteil 9C_643/2024 kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht, weshalb keine Rechtsmittelbelehrung oder Ansetzung einer Rechtsmittelfrist angezeigt war respektiv ist, und das Urteil einzig aufgrund eines der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert werden kann, dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteil 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021 mit Hinweis; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG), dass der Gesuchsteller die Zuständigkeit eines "Verfassungsgerichts" in Lausanne geltend macht und damit sinngemäss einen Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG (unrichtige Besetzung des Gerichts) anruft, und einen anderen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG auch nicht ansatzweise aufzeigt, dass die massgebliche dreissigtägige Revisionsfrist spätestens am 7. März 2025 ablief (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 44 ff. BGG), der Gesuchsteller nicht ausführt, weshalb die III. öffentlich-rechtliche Abteilung nicht für den Erlass des Urteils 9C_643/2024 - insbesondere angesichts des darin genannten Gegenstands (Invalidenversicherung) - zuständig gewesen sein soll (vgl. dazu auch Art. 31 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]), und sein Revisionsgesuch auf weiten Strecken ungebührlich (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) und querulatorisch (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG) ist, dass das Revisionsgesuch somit zufolge Verspätung unzulässig ist, offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und zudem querulatorisch respektiv rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG), weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) mit bloss kurzer Angabe der Unzulässigkeitsgründe nicht einzutreten ist, dass der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass der Gesuchsteller bereits mehrfach in inhaltlich klar ungenügender respektiv in querulatorischer Weise an das Bundesgericht gelangte (vgl. z.B. Urteile 9C_643/2024 vom 3. Dezember 2024; 5A_234/2019 vom 28. März 2019; 9C_211/2019 vom 26. März 2019; 5D_9/2018 vom 11. Januar 2018), weshalb er bei künftigem vergleichbaren Vorgehen möglicherweise Kostenfolgen zu gewärtigen hat (vgl. Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann