9F 27/2024 / 9F_27/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9F_27/2024

Urteil vom 4. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte A.________ und B.________, Gesuchsteller,

gegen

Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, Gesuchsgegnerin,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 (9C_450/2024 [Urteil A-2082/2024]).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 6. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024, in die Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Februar 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die weiteren Eingaben der Gesuchsteller,

in Erwägung,

dass die Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,

erkennt die Präsidentin:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9F_27/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9F_27/2024, CH_BGer_002, 9F 27/2024
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026