BGE 151 II 68, BGE 150 III 89, BGE 149 III 93, BGE 149 III 465, BGE 147 III 238, + 25 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9F_19/2025
Urteil vom 26. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Parrino, Beusch, Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch ITERA AG, Gesuchstellerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Gesuchsgegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2020 bis 2021,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juli 2025 (9C_187/2025 [Urteil SB.2024.00110, SB.2024.00111]).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurde am 18. November 2020 (Tagebucheintrag) in das Handelsregister eingetragen. Sie hat Sitz in U./ZH. Ihr Alleinaktionär ist B., der als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates wirkt und über Einzelunterschrift verfügt.
A.b. Die Steuerpflichtige hatte im hier interessierenden Geschäftsjahr vom 18. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eine Beteiligung von 83,5 Prozent an der C.________ AG (nachfolgend: die Tochtergesellschaft), ebenfalls mit Sitz in U./ZH. Die Tochtergesellschaft war bis zur Statutenänderung vom 11. März 2021 (Tagebucheintrag) unter der Firma D. AG aufgetreten. Die Steuerpflichtige erwarb im Rahmen des Ankaufs insbesondere ein Paket von 51 Prozent, das bislang B.________ gehalten hatte. Dieses Paket wechselte für Fr. 56'000.- pro Namenaktie (102 Stück) die Hand. Zwei weitere Pakete (insgesamt 55 Aktien, die von anderen Personen gehalten worden waren) gelangten zum Preis von Fr. 41'000.- pro Namenaktie an die Steuerpflichtige. Damit ergab sich zwischen dem ersten Paket einerseits und den weiteren Paketen anderseits eine Kaufpreisdifferenz von Fr. 15'000.- pro Aktie bzw. insgesamt eine Differenz von Fr. 1'530'000.-.
A.c. Das Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) veranlagte die Steuerpflichtige für das erste Geschäftsjahr, das Langjahr 2020/2021, mit Veranlagungsverfügungen vom 4. August 2023. Soweit hier noch interessierend, ging sie davon aus, dass der in der aktivierten Beteiligung von Fr. 7'967'000.- enthaltene "Mehrpreis" von Fr. 1'530'000.- eine verdeckte Gewinnausschüttung der Steuerpflichtigen an deren Alleinaktionär darstelle. Bei der erworbenen Beteiligung handle es sich um eine klassische Immobiliengesellschaft, deren Wert sich aufgrund der aktivierten Liegenschaften bestimme. Die Preisdifferenz finde keine betriebswirtschaftliche Erklärung. Der Nachweis dafür, dass die bislang vom Mehrheitsaktionär gehaltenen übrigen Aktien einen höheren Wert aufgewiesen hätten, sei nicht erbracht worden. Bei der aktivierten Differenz handle es sich folglich um einen Nonvaleur. Aus diesem Grund sei das Eigenkapital mit einer Minusreserve in Höhe von Fr. 1'530'000.- zu belasten. Aufgrund dessen verblieb ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 100'000.-.
A.d. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob die Steuerpflichtige am 31. August 2023 Einsprache, wobei sie beantragte, von der Bildung der Minusreserve in Höhe von Fr. 1'530'000.- sei abzusehen. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Einsprache bezüglich der direkten Bundessteuer trat sie, mangels Rechtserheblichkeit der Minusreserve für die Zwecke der direkten Bundessteuer, nicht ein (Einspracheentscheide vom 1. März 2024).
A.e. Die Steuerpflichtige gelangte am 27. März 2024 gegen beide Einspracheentscheide an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf beide Rechtsmittel nicht ein, was es übereinstimmend damit begründete, dass die Steuerpflichtige um Höherveranlagung ersuche. Dementsprechend vermöge sie sich auf kein schutzwürdiges Interesse zu stützen (Entscheid vom 13. September 2024).
A.f. Daraufhin rief die Steuerpflichtige am 17. Oktober 2024 das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Sie beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Entscheids vom 13. September 2024 sei das Steuerrekursgericht anzuweisen, auf die Rechtsmittel vom 27. März 2024 einzutreten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich als auch bezüglich der direkten Bundessteuer ab (Urteil vom 13. Februar 2025). Die Begründung ging hauptsächlich dahin, dass das streitige schutzwürdige Interesse schon im Einspracheverfahren gefehlt habe.
B.
B.a. Mit Rechtsschrift vom 27. März 2025 erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Am 16. Mai 2025 reichte die Steuerpflichtige eine "Ergänzung zur Beschwerde an das Bundesgericht" nach. Dieser waren zwei Veranlagungsverfügungen angefügt, die die Veranlagungsbehörde am 24. April 2025 zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2023, erlassen hatte. Diese zeigten einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 30'251'000.- bzw. ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 7'180'000.-. Die Veranlagungsverfügungen waren nach pflichtgemässem Ermessen ergangen, nachdem die Steuerpflichtige die Steuererklärung, trotz Mahnung, nicht eingereicht hatte. Weiter legte die Steuerpflichtige ihrer Ergänzung vom 16. Mai 2025 die Bewertung der Aktien an der Tochtergesellschaft bei, die die Veranlagungsbehörde am 17. November 2020 (per 31. Dezember 2019) bzw. am 15. Dezember 2021 (per 31. Dezember 2020) vorgenommen hatte. Die beiden Bewertungen waren an die Tochtergesellschaft adressiert. Sie wiesen einen Unternehmenswert von Fr. 8'009'703.51 (2019) bzw. Fr. 6'107'648.- (2020) auf, was damit zu tun hatte, dass die Veranlagungsbehörde bei ihren Berechnungen von unversteuerten stillen Reserven auf dem Immobilienbestand von Fr. 7'344'400.- (2019) bzw. Fr. 5'660'400.- (2020) ermittelt hatte. Davon brachte sie latente Steuern von 15 Prozent in Abzug.
B.b. Mit Urteil 9C_187/2025 vom 3. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Was die "Ergänzung zur Beschwerde an das Bundesgericht" vom 16. Mai 2025 betreffe, so habe diese von vornherein unbeachtlich zu bleiben, denn diese sei nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden (dortige E. 2.1 am Ende).
In der Sache selbst erwog das Bundesgericht, hier zusammengefasst, dass in Bezug auf die direkte Bundessteuer von vornherein kein Anfechtungsinteresse ersichtlich sei, nachdem auf eidgenössischer Ebene zwar eine Gewinnsteuer, aber keine Kapitalsteuer erhoben werde. Infolgedessen bleibe die auf die Steuerbilanz beschränkte Schmälerung des Eigenkapitals zumindest auf Ebene der direkten Bundessteuer von vornherein ohne Auswirkungen (dortige E. 3.2). Was die Ebene der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich angehe, fuhr das Bundesgericht fort, komme die auf die Steuerbilanz beschränkte Einstellung einer Minusreserve klarerweise zum Tragen. Die Aufhebung der Minusreserve führe indes zu einer Höherveranlagung. Nachdem keine Gründe ersichtlich seien, die dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Veranlagungsverfügung erkennen liessen, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen habe (dortige E. 3.3).
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2025 unterbreitet die Steuerpflichtige dem Bundesgericht das Gesuch um Revision des Urteils 9C_187/2025 vom 3. Juli 2025 (nachfolgend: das revisionsbetroffene Urteil). In Aufhebung dieses Urteils sei die Sache, unter Berücksichtigung der Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2025, neu zu beurteilen. Die Steuerpflichtige ruft als Revisionsgrund den Tatbestand von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an.
Erwägungen:
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Bundesgerichtliche Entscheide können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 144 I 208 E. 3.1; 138 II 169 E. 3.3). Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile daher nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Grund gegeben ist (BGE 149 III 93 E. 1.1).
1.2. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (Urteil 9F_26/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.2).
1.3.
1.3.1. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht verläuft mehrstufig: In einem ersten Schritt prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Dabei sind für Fragen, die anderswo als im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden (Art. 121 ff. BGG), die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes anwendbar. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Eintretensvoraussetzungen gegeben seien, tritt es in einem zweiten Schritt materiell auf die Revisionssache ein und prüft es, ob der geltend gemachte Revisionsgrund vorliege. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision besteht, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.2; 144 I 214 E. 1.2; 142 III 521 E. 2.2).
1.3.2. Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die Steuerpflichtige hat ein rechtserhebliches Interesse an der Revision (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entsprach nicht ihren Erwartungen und führte dazu, dass es in der Steuerbilanz bei der "Einbuchung" einer Minusreserve bleibt. Die auch im Revisionsverfahren einschlägigen Begründungsanforderungen sind erfüllt (Art. 42 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; 144 I 214 E. 1.2; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 150 V 363). Schliesslich hat die Steuerpflichtige ihr Revisionsgesuch, das sie auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stützt, innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 142 III 521 E. 2.1). Nicht zuletzt ist auch die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben: War das Bundesgericht im revisionsbetroffenen Verfahren auf die Sache eingetreten und hat es alsdann ein Urteil gefällt - gleichviel, ob gutheissend oder abweisend -, so war sein Urteil aufgrund der reformatorischen Wirkung (Art. 107 Abs. 2 Halbsatz 1 BGG; BGE 149 I 172 E. 5.7; 148 I 127 E. 3.1; 147 III 265 E. 8.3 Ingress) an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids getreten. Entsprechend ist, wird um Revision dieses Urteils ersucht, das Bundesgericht anzurufen (BGE 138 II 386 E. 6.2; Christian Denys, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 123 BGG).
1.3.3. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.1. Die Steuerpflichtige stützt ihr Gesuch im wesentlichen auf die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zürich vom 24. April 2025, welche die Steuerperiode 2023 betreffen. Hierzu ist vorab festzustellen, dass im revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Verfahren 9C_187/2025 einzig die Veranlagungsverfügungen zum Langjahr 2020/2021 streitig waren (Veranlagungsverfügungen des Kantons Zürich vom 4. August 2023). Die Steuerpflichtige ist indes der Ansicht, dass die Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 gewissermassen "reflexweise" von Bedeutung seien. Denn die Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2023 hätten zur Aufdeckung nicht versteuerter stiller Reserven auf dem Immobilienbestand geführt, was als Nachweis dafür dienen müsse, dass die stillen Reserven bereits in der streitbetroffenen Steuerperiode 2020/2021 bestanden hätten. Dies hätte wiederum, so die Steuerpflichtige, zur Folge dass die kantonalen Behörden auf die dortigen Rechtsmittel zur Steuerperiode 2020/2021 einzutreten gehabt hätten.
2.2.
2.2.1. Die Steuerpflichtige wirft dem Bundesgericht in einer ersten Rüge vor, bundesrechtswidrig die am 16. Mai 2025 nachgereichten Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2023 unberücksichtigt gelassen zu haben (Ziff. 3 des Revisionsgesuchs unter dem Titel "unzutreffende rechtliche Würdigung der Beschwerdeergänzung").
2.2.2. Die Kritik ist rein appellatorisch formuliert und läuft auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage hinaus, was aber von vornherein unzulässig ist (vorne E. 1.1). Der Rüge wäre einzig nachzugehen, wenn sie unter den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG ("... in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt...") subsumiert werden könnte. Dies würde seinerseits voraussetzen, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen im revisionsbetroffenen Urteil überhaupt hätte berücksichtigen können; andernfalls liegt kein Versehen vor. Massgeblich ist somit der Prozessstoff, der im revisionsbetroffenen Urteil zu beurteilen war (Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93).
2.2.3. Hierzu ist einzig in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei den Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 um echte Noven (frz.: vrais nova) handelte, waren diese doch, was die zeitliche Abfolge angeht, nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 13. Februar 2025 zur Steuerperiode 2020/2021 ergangen. Anknüpfend an Art. 97 Abs. 1 BGG kam damit Art. 99 Abs. 1 BGG zum Tragen, der in Bezug auf echte Noven ein uneingeschränktes Verbot kodifiziert (BGE 150 III 89 E. 3.1; 148 V 174 E. 2.2). Im bundesgerichtlichen Beschwerde verfahren zulässig sind - aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen - einzig unechte Noven (frz.: pseudo-nova).
Das in Bezug auf echte Noven herrschende Novenverbot erfasst grundsätzlich alle Tatsachen und/oder neuen Beweismittel, die sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, in zeitlicher Hinsicht aber erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind. Mit Blick auf diesen zeitlichen Ablauf können echte Noven insbesondere auch nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein, wovon Art. 99 Abs. 1 BGG spricht (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Echte Noven sind im bundesgerichtlichen Beschwerde verfahren freilich dann zu berücksichtigen, wenn es um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (auch dazu BGE 149 III 465 E. 5.5.1) : Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen sowie diejenigen eines bundesrechtlich geregelten vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 111 BGG) von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 68 E. 1 Ingress; 151 IV 98 E. 1), mithin auch unabhängig von den Parteianträgen (Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteile 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.3.1; 2C_124/2009 vom 10. März 2010 E. 1.3).
Aufgrund des Novenverbots hatten die Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 - echte Noven - im revisionsbetroffenen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben, zumal sie ohnehin nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt worden waren (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 89 E. 3.1). Die erste Rüge ist unbegründet.
2.3.
2.3.1. In einer zweiten Rüge macht die Steuerpflichtige geltend, es wären die Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 gewissermassen "vorwirkend" zu den Akten zu erkennen gewesen, da diese - nach Auffassung der Steuerpflichtigen - einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bildeten (Ziff. 4 des Revisionsgesuchs unter dem Titel "unberücksichtigtes Beweisführungspotential der nachträglich eingereichten Tatsache").
2.3.2. Die Steuerpflichtige lässt in ihrer Begründung eine frühere höchstrichterliche Rechtsprechung anklingen, die auf das seinerzeitige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) zurückgeht. Im Rahmen einer Praxisänderung hatte das EVG erkannt, dass die beschwerdeführende Person sogar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. des Schriftenwechsels berechtigt sei, neue Aktenstücke zu den Akten zu geben, sofern diese Aktenstücke "neue erhebliche Tatsachen" oder "neue entscheidende Beweismittel" darstellten, die ihrerseits eine Revision des beschwerdeweise angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids hätten rechtfertigen können (Urteil U 147/1999 vom 15. Oktober 2001 E. 4b, publ. in: BGE 127 V 353; BGE 136 V 225 E. 4.4). Die Praxis beruhte auf Art. 137 lit. b des seinerzeitigen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG 1943; AS 60 271), das bis zum 1. Januar 2007 wirksam war (AS 2006 1205). Indem das EVG in diesem beschränkten Umfang echten Noven zuliess und im Beschwerdeverfahren berücksichtigte, nahm es eine künftige Revision seines eigenen Beschwerdeurteils vorweg. Vor dem Hintergrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bzw. allgemein mit Blick auf das heutige Bundesgerichtsgesetz, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1069), ist die damalige Praxis dahingefallen (dazu namentlich BGE 138 II 386 E. 5.2; Urteil 8C_45/2012 vom 11. Juli 2012 E. 5.2; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Kommentar, 2. Aufl. 2015 [nachfolgend: Komm. BGG], N. 21 zu Art. 99 BGG). Damit zielt auch die zweite Rüge am Kern vorbei.
2.4.
2.4.1. In einer dritten Rüge behauptet die Steuerpflichtige das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dadurch wirft die Steuerpflichtige eine Rechtsfrage auf, die in mehrerlei Hinsicht nach einer Einordnung ruft, nachdem - jedenfalls im abgaberechtlichen Umfeld - dazu verhältnismässig wenige Urteile ergangen sind. In seiner ursprünglichen Fassung vom 17. Juni 2005 hatte Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gelautet:
"Die Revision kann zudem verlangt werden: in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind" (AS 2006 1205).
Der ursprüngliche Wortlaut lehnte sich weitgehend an die sprachliche Fassung von Art. 137 lit. b OG 1943 an, dessen Sinn und Zweck der neue Artikel ebenfalls übernahm (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 [nachfolgend: Botschaft BGG], insb. S. 4352 zu Ziff. 4.1.6.1; BGE 142 III 521 E. 2.1). Diesem zufolge ging es bei diesem Tatbestand darum, nachträglich - nach dem vorinstanzlichen Urteil - entdeckte, rechtserhebliche neue Tatsachen als Revisionsgrund zuzulassen (Botschaft vom 9. Februar 1943 zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, BBl 1943 I 97 [nachfolgend: Botschaft OG 1943], insb. S. 149 zu E-Art. 138). Mit Revision vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2023 491) unterzogen die eidgenössischen Räte den Tatbestand einer geringfügigen Ergänzung ("... trotz gehöriger Aufmerksamkeit..."). Entsprechend liest sich die im vorliegenden Fall massgebende Fassung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nun folgendermassen:
"Die Revision kann zudem verlangt werden: in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind."
2.4.2. Im Bereich der hier gegebenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person mithin in kumulativ zu verstehender Weise verschiedene Tatbestandselemente nachzuweisen (Urteile 4F_24/2024 vom 6. Mai 2025 E. 6.1 Ingress, zur Publ. vorgesehen; 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2; BGE 147 III 238 E. 4.1). Die fünf Elemente setzen sich folgendermassen zusammen:
Im ersten höchstrichterlichen Urteil zu Art. 137 lit. b OG 1943 hatte das Bundesgericht den Sinn der Bestimmung dahingehend verdeutlicht, dass diese "nicht dazu führen [soll], das rechtskräftige Urteil einer seitherigen Änderung der Verhältnisse anzupassen. Vielmehr kommt die Revision nach Art. 137 OG nur zu dem Zweck in Frage, eine Urteilsgrundlage zu berichtigen, die sich als fehlerhaft erwiesen hat" (Urteil C.80/1947 vom 3. Juli 1947 E. 1, publ. in: BGE 73 II 123, unter Bezugnahme auf Botschaft OG 1943, a.a.O., insb. S. 148 zu E-Art. 137 OG 1943). Bedeutsam ist dabei, dass das neue Element nicht bloss der Beweiswürdigung in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren bekannten Tatsachen und Beweismittel dient, sondern der Erhebung des Sachverhalts als solcher (Urteile I 902/1981 vom 23. August 1982 E. 1, publ. in: BGE 108 V 170; I 124/1983 vom 19. März 1984 E. 2, publ. in: BGE 110 V 138; BGE 144 V 258 E. 2.1; Denys, a.a.O., N. 17 zu Art. 123 BGG; Elisabeth Escher, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 123 BGG).
2.5.
2.5.1. Im vorliegenden Fall legt die Steuerpflichtige die Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 ins Recht. Diese betreffen die Steuerperiode 2023 und stellen sich in Bezug auf die streitbetroffene Steuerperiode 2020/2021 nicht als neue Tatsache, sondern als neues Beweismittel dar. Denn die Steuerpflichtige versucht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht mit neuen Elementen zu ergänzen, sondern die von ihr längst behauptete Tatsache - das Vorliegen unversteuerter stiller Reserven bzw. die fehlende Notwendigkeit zur Einstellung einer Minusreserve in der Steuerbilanz 2020/2021 - zu belegen.
2.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass die nachträglich vorgelegten Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 zwar dasselbe Rechts- und Steuersubjekt betreffen, wie die streitbetroffenen Veranlagungsverfügungen vom 4. August 2023. Nicht zu übersehen ist freilich, dass die Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 eine andere Steuerperiode beschlagen, und zwar 2023, mithin die "dritte" Periode. Demgegenüber haben die Veranlagungsverfügungen vom 4. August 2023 die "erste" Steuerperiode seit Gründung der Steuerpflichtigen zum Inhalt, das heisst das Langjahr 2020/2021.
Dass die dritte Steuerperiode zwingend eine Reflexwirkung auf die erste Steuerperiode ausüben könnten, wie die Steuerpflichtige glauben machen will, ist keineswegs offenkundig. Gegenteils gilt, dass die Veranlagungsbehörde die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine Veranlagungsverfügung beruht, an sich in einer späteren Steuerperiode abweichend beurteilen dürfen (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; 148 II 233 E. 5.5.2; Urteil 9C_165/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 9.3, zur Publ. vorgesehen). Davon, dass die Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 zur Steuerperiode 2023 ein "entscheidendes neues Beweismittel" zur Steuerperiode 2020/2021 bilden könnten, kann mit Blick auf die fehlende Reflexwirkung keine Rede sein. Ob sie - die Verfügungen vom 24. April 2025 - überhaupt schon rechtskräftig sind, ist ohnehin ungewiss, zumal die Steuerpflichtige keinerlei Ausführungen zu den Veranlagungsverfügungen trifft, die zuvor zur "zweiten" Steuerperiode (2022) ergangen sein dürften. Ihre Beweisführung ruht damit auf höchst unsicherem Grund.
2.5.3. Vor allem aber ist der Steuerpflichtigen entgegenzuhalten, dass eine weitere Inkonsistenz besteht: Ihren eigenen Ausführungen zufolge hat die Veranlagungsbehörde, als sie die Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 erliess, Aktienbewertungen vom 17. November 2020 (per Ende 2019) bzw. vom 15. Dezember 2021 (per Ende 2020) herangezogen. Weshalb die Steuerpflichtige diese Beweismittel, die an sie adressiert waren, nicht bereits im seinerzeitigen kantonalen Verfahren eingebracht hat, hat sie nicht zu erklären versucht. Bezeichnenderweise macht die Steuerpflichtige nicht geltend, sie habe erst anlässlich der Eröffnung der Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 zur Steuerperiode 2023 von den beiden Bewertungen erfahren. Entsprechend wäre sie gehalten gewesen, die Schriftstücke - soweit diese ihre Sichtweise überhaupt zu stützen vermögen - im seinerzeitigen kantonalen Verfahren vorzubringen. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies nicht (mehr) möglich. Im revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte dies an Art. 99 Abs. 1 BGG scheitern müssen. Umso weniger kann es angehen, die beiden vorbestehenden Bewertungen, auf welchen die Veranlagungsverfügungen vom 24. April 2025 inhaltlich beruhen, jetzt noch, im Revisionsverfahren, ins Recht legen zu wollen.
2.5.4. Die gesuchstellende Steuerpflichtige vermag damit nicht nachzuweisen, dass sie die gehörige prozessuale Sorgfalt uneingeschränkt hat walten lassen, sodass die damalige Nichtverfügbarkeit der Tatsache oder/und des Beweismittels nicht auf die fehlende Umsicht der um Revision ersuchenden Person zurückgeführt werden muss (vgl. Urteil C.56/1972 vom 2. Mai 1972 E. 3, publ. in: BGE 98 II 250; subjektives Element). Die Steuerpflichtige hat damit die gebotene prozessuale Sorgfalt vermissen lassen, deren es - nebst den weiteren Tatbestandselementen - bedarf, um den Tatbestand von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu erfüllen. Fehlt auch nur ein Tatbestandselement, steht dies der Verwirklichung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG entgegen. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die weiteren Elemente gegeben seien, welche die Norm zwingend voraussetzt.
2.6. Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unbegründet. Es ist abzuweisen.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher