Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9D_15/2025

Urteil vom 16. Oktober 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juli 2025 (WBE.2025.88).

Erwägungen:

1.1. A.A.________ (geb. 1960) hat Wohnsitz in U.. Zusammen mit seiner Ehefrau B.A. führte und führt er vor dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau diverse Verfahren. U.a. mit Entscheid vom 29. März 2023 wurden ihm diesbezüglich Verfahrenskosten auferlegt. Das von A.A.________ in der Folge gestellte Erlassgesuch (betreffend einen Betrag von insgesamt Fr. 360.- samt Mahngebühren) beschied das Generalsekretariat Gerichte Kanton Aargau mit Entscheid vom 22. Januar 2025 abschlägig. Im Rahmen des hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau geführten Beschwerdeprozesses forderte A.A.________ den Ausstand der in seinen bisherigen Verfahren beteiligten Richterinnen und Richter sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 5. März 2025 verfügte das Gericht, dass auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abgewiesen werde; A.A.________ wurde dazu verpflichtet, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.- zu leisten. Das hierauf angerufene Bundesgericht stufte sowohl Beschwerde als auch Ausstandsbegehren mit Urteil 9D_5/2025 vom 28. April 2025 als unzulässig ein.

Daraufhin setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau A.A.________ mit Verfügung vom 11. Juni 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des mit Verfügung vom 5. März 2025 festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 400.-. Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat es mit Urteil vom 18. Juli 2025 ebenso wenig ein wie auf die gleichenorts gestellten Gesuche um Ausstand, Wiedererwägung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).

1.2. A.A.________ unterbreitet dem Bundesgericht eine 18 Seiten umfassende, handschriftliche, als "Rekurs" betitelte Eingabe. Er beantragt im Wesentlichen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten und die Gesuche um Ausstand des aargauischen Verwaltungsrichters B.________ sowie um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) gutzuheissen; ferner habe das kantonale Gericht seinem Fristerstreckungsersuchen stattzugeben (Antrag 2.1). Die Abteilungsmitglieder Moser-Szeless (Präsidentin), Stadelmann, Parrino, Beusch und Bollinger seien in den Ausstand zu versetzen (Antrag 2.2). Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) zu gewähren (Antrag 2.3). Ferner sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen (Antrag 2.4) und seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 2.7). Schliesslich seien sämtliche vorinstanzlichen Akten zu edieren (Antrag 2.5) und sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Antrag 2.6).

Über ein Ausstandsbegehren vor Bundesgericht entscheidet grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei von Beginn weg untauglichem Begehren darf die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid rechtsprechungsgemäss indessen dennoch mitwirken (statt vieler Urteile 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, diese Voraussetzung hier gegeben ist, steht einer - einzelrichterlichen - Beurteilung durch Bundesrichter Beusch grundsätzlich nichts im Wege.

Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1).

4.1. Wie bereits mehrfach ausgeführt (vgl. etwa Urteile 9D_5/2025 vom 28. April 2025 E. 4.1 und 9D_15/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 2.1 mit Hinweis), hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht bis heute mehr als 200 Eingaben zukommen lassen (zuletzt Urteile 9D_9/2025 und 9D_10/2025 vom 1. September 2025). Diese haben nahezu ausnahmslos zum Nichteintreten geführt. Der Beschwerdeführer, der über einen Abschluss als MLaw verfügt, kennt die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu den aufgeworfenen Fragen. Es rechtfertigt sich daher, seine wohlbekannten Anträge, die er trotz offenkundiger Unbegründetheit immer wieder erneuert, unter integralem Verweis auf die bisher ergangenen Urteile nurmehr summarisch zu beantworten.

4.2. Auf das lediglich pauschal begründete Ausstandsbegehren ist somit auch an dieser Stelle nicht weiter einzugehen (Antrag 2.2; Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.1). Dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist (Antrag 2.4) kann ebenfalls nicht entsprochen werden (Art. 43 BGG; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.3).

Auf die Beschwerde ist auch in der Sache selbst nicht einzutreten, da die innerhalb der Frist gelieferte Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde augenscheinlich nicht genügt. Dies hat durch einen Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren zu geschehen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Der Beizug der vorinstanzlichen Akten erübrigt sich deshalb (Antrag 2.5). Offenbleiben kann damit, ob die Beschwerde infolge des zunächst weder beigelegten noch in der Rechtsschrift erwähnten Anfechtungsobjekts (im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Juli 2025 [und nicht der vorab aufgelegten Verfügung vom 5. März 2025]) nicht bereits aufgrund von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig braucht bei diesem Ergebnis abschliessend geklärt zu werden, ob es sich bei der fraglichen Eingabe um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) handelt.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag 2.7) wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

6.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dies schliesst die - von ihm geforderte (Antrag 2.6) - Parteientschädigung an ihn aus (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario).

6.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 2.3). Angesichts der in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren kann dem Gesuch nicht stattgegeben werden (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5 1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss alsdann sachlich geboten sein (BGE 149 I 57 E. 6.1; 135 I 1 E. 7.1) und kommt nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht ohnehin aussichtslos sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 141 III 560 E. 3.2.1; 130 I 180 E. 2.2), weshalb auch dieses Gesuch (Antrag 2.3) - ebenfalls einzelrichterlich (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG) - abzuweisen ist.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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Bger
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9D_15/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026