Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9D_1/2026

Urteil vom 22. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2025 (WBE.2025.372).

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 23. November 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg eine Klage des A.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig auferlegte sie A.________ (grundsätzlich) die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-, gewährte ihm dafür aber die unentgeltliche Rechtspflege. Die gegen den Entscheid vom 23. November 2023 erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4D_187/2024 vom 16. Dezember 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

1.2. Ein Gesuch des A.________ um Erlass der Kosten für die beiden Verfahren vor den kantonalen Gerichten wies das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau mit Entscheid vom 8. September 2025 (kostenfrei) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil WBE.2025.372 vom 10. Dezember 2025 (unter Kostenauflage) ab.

1.3. A.________ stellt mit "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" folgende Anträge:

"1. Aufhebung der rechtswidrigen Verfahrenshandlungen und der verweigerten Kostenerlass- / Stundungsentscheidungen. 2. Gutheissung meines Gesuchs um Stundung oder Erlass der Gerichtskosten (DI.2025.6, Dl.2025.9, LVV.2025.4, WBE.2025.372). 3. Eventualiter Rückweisung an die zuständigen Behörden zur fairen, rechtskonformen Prüfung. 4. Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 BV, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 29a BV sowie Art. 6 EMRK. 5. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

2.2. Nach Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben. Gerichtsverfahrenskosten fallen unter den Begriff der Abgabe (Urteile 2D_51/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1; 2C_261/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.1; vgl. auch THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 216 zu Art. 83 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (vgl. Art. 113 BGG).

2.3. Inwiefern die im Vergleich zu den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen neu formulierten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Lichte des Novenrechts (vgl. Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) zulässig sind, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

2.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (sog. Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); solche Rügen müssen in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht und begründet werden (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde bereits im Urteil 4D_187/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 und 2.2 auf Rüge- und Begründungsobliegenheiten hingewiesen.

2.5. Die Vorinstanz hat insbesondere ausgeführt, im Entscheid vom 8. September 2025 sei festgehalten worden, dass die Gerichtskosten für das erstinstanzliche (Klage-) Verfahren aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin gestundet würden, bis der Betroffene zu günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen komme. Weiter setze eine Korrektur des Entscheids vom 8. September 2025 nicht nur eine dauernde Mittellosigkeit des Betroffenen, sondern auch einen Rechtsfehler bei der Ermessensausübung (Ermessensunterschreitung, -überschreitung oder -missbrauch) voraus. Ein solcher sei weder erkennbar noch dargetan worden. Ausserdem sei ein Erlass der Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht nicht möglich, nachdem das entsprechende Gesuch des Betroffenen um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen worden sei.

2.6. Auf diese (entscheidenden) vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er ruft zwar verfassungsmässige Rechte an, indessen legt er nicht substanziiert dar, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beruhen (vgl. Art. 118 i.V.m. Art. 116 BGG) oder inwiefern die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen sollten.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Zugang zum Gericht und damit sinngemäss Rechtsverzögerung oder -verweigerung geltend macht, bezieht er sich nicht auf die zuständige Vorinstanz (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 94 i.V.m. Art. 114 BGG), sondern auf das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau oder auf die Gerichtskasse eines kantonalen Gerichts. Zudem sind die entsprechenden Vorbringen ohnehin gegenstandslos, nachdem ein Entscheid betreffend den Erlass von Gerichtskosten getroffen und gerichtlich überprüft wurde (vgl. vorangehende E. 1.2).

2.7. Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 i.V.m. Art. 117 BGG nicht einzutreten.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, scheidet mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die unentgeltliche Prozessführung aus (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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9D_1/2026
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9D_1/2026, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026