9C 984/2009 / 9C_984/2009

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_984/2009

Verfügung vom 24. Dezember 2009 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien J.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 12. November 2009.

Nach Einsicht in das Schreiben vom 22. Dezember 2009, worin J.________ die Beschwerde vom 20. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 12. November 2009 zurückziehen lässt,

in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Dezember 2009 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_984/2009
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_984/2009, CH_BGer_009, 9C 984/2009
Entscheidungsdatum
24.12.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026