9C 865/2013 / 9C_865/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

9C_865/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte B., vertreten durch Ihren Vater J., Beschwerdeführerin,

gegen

Sumiswalder Krankenkasse,

Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. November 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013 betreffend ausstehende Krankenkassenbeiträge,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sie sich - soweit überhaupt als sachbezogen zu betrachten - in keiner Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_865/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_865/2013, CH_BGer_009, 9C 865/2013
Entscheidungsdatum
02.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026