9C 860/2013 / 9C_860/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

9C_860/2013

Urteil vom 14. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte F.________, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, Beschwerdeführerin,

gegen

Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank, Rheinstrasse 7, 4410 Liestal,

vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. August 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. November 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. August 2013, in die Verfügungen vom 12. Dezember 2013 und vom 24. Januar 2014 (Nachfrist bis zum 4. Februar 2014), mit welchen F.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Traub

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_860/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_860/2013, CH_BGer_009, 9C 860/2013
Entscheidungsdatum
14.02.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026