Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_85/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2025 (VBE.2025.106).
Erwägungen:
1.1. Die SWICA Krankenversicherung AG verpflichtete A.________ im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, ihr ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der Jahre 2023 und 2024 (samt Zinsen und Kosten) zu bezahlen; zudem hob sie den Rechtsvorschlag in der diesbezüglichen Betreibung Nr. xxx auf (Verfügung vom 16. Oktober 2024 resp. Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2025.106 vom 24. November 2025 teilweise gut. Es verpflichtete A., der SWICA Gesundheitsorganisation (recte: SWICA Krankenversicherung AG; vgl. nachfolgende E. 2) Fr. 781.20 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 55.90 für Verzugszinsen, Fr. 175.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren zu bezahlen; zudem hob es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag des A. in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 5. September 2024) auf; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
1.2. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil VBE.2025.106 vom 24. November 2025 sei aufzuheben; die Sache sei zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass keine offenen Prämien- oder Kostenbeteiligungsschulden bestünden. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 trägt zwar den Briefkopf der SWICA Gesundheitsorganisation, betrifft aber ausdrücklich Forderungen der SWICA Krankenversicherung AG und war auch in deren Namen unterzeichnet. Laut Handelsregister bezweckt denn auch nicht die - im angefochtenen Urteil als Beschwerdegegnerin aufgeführte - SWICA Gesundheitsorganisation, sondern die SWICA Krankenversicherung AG die Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG. In diesem Sinne ist sowohl die vorinstanzliche als auch die vom Beschwerdeführer gewählte Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteile 4A_411/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.3; 9C_177/2024 vom 3. April 2024; 9C_590/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 V 224, aber in: SVR 2020 AHV Nr. 20 S. 63; 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 1).
3.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bejaht hat. Dabei hat sie insbesondere festgestellt, die Parteien hätten am 1. Dezember 2023 eine Abzahlungsvereinbarung für eine Forderung von gesamthaft Fr. 2'254.65 geschlossen; entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe dieser jedoch nur die ersten vier Ratenzahlungen fristgerecht beglichen und sei mit den folgenden Teilzahlungen länger als fünf Tage in Verzug geraten; damit sei der damals noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig geworden. In der Folge hat sie dargelegt, in welchem Umfang sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx aufgehoben hat.
3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin geschlossene schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung nicht berücksichtigt. Der angefochtene Entscheid verletze daher Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. c ATSG.
Abgesehen davon, dass diese Behauptung offensichtlich falsch ist, geht der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ein. Seinen Ausführungen kann nicht entnommen werden, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 IV 57 E. 2.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen.
3.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Mangels einer gültigen Beschwerde scheidet die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 BGG); indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann