9C 794/2018 / 9C_794/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_794/2018

Urteil vom 30. November 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Portugal, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 (C-4471/2018).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 17. Oktober 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass als Beschwerde die das Urteilsdispositiv umfassende letzte Seite des vorinstanzlichen Entscheides eingereicht wurde, auf welcher der Versicherte unten den Vermerk "Não eston de acordo A.________" angebracht hat, dass die Eingabe damit die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und jegliche Begründung fehlt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_794/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_794/2018, CH_BGer_009, 9C 794/2018
Entscheidungsdatum
30.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026