9C 775/2010 / 9C_775/2010

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_775/2010

Urteil vom 11. Oktober 2010 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte O.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2010.

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass in der Beschwerde nicht hinreichend begründet wird, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle bestätigt habe, welche ergangen ist, weil die Versicherte mit der Neuanmeldung keine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermochte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_775/2010
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_775/2010, CH_BGer_009, 9C 775/2010
Entscheidungsdatum
11.10.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026