Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_736/2023
Urteil vom 29. November 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rainer J. Schweizer, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016 (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. August 2023 (VG.2023.46/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. November 2023 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 24. Oktober 2023 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. August 2023,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 23. November 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. November 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl