Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_702/2024
Urteil vom 13. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
A.________, vertreten durch Flückiger & Corvaglia AG, Beschwerdegegner,
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2017-2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2024 (SB.2024.00066).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ veräusserte am 5. November 2015 seine in Stockwerkeigentum gehaltene 2,5-Zimmer-Wohnung an der Strasse B.________ in U./ZH, in welcher er seit Jahren wohnhaft war, für Fr. 505'000.- an die C. GmbH mit Sitz in V.________/ZG, deren alleiniger Gesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung er bis zu der Auflösung der Gesellschaft am 10. Dezember 2019 war. Diese bezweckte die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Organisationsentwicklung, Restrukturierung, Projektmanagement und Coaching, Übernahme von Managementaufgaben auf Zeit und die Vermittlung von Geschäftsmöglichkeiten sowie den Vertrieb von Gütern aller Art.
A.b. Am 20. November 2015 meldete sich A.________ in den Kanton Zug an die Strasse D.________ bzw. die Strasse E.________ in W.________ ab. Im Dezember 2016 meldete er sich am Weg F.________ in V./ZG an. Per 11. Januar 2020 meldete sich A. erneut in U.________ an der Strasse B.________ an. Seine vormalige Stockwerkeigentumswohnung erwarb er am 17. Januar 2020 für Fr. 520'000.- von der C.________ GmbH in Liquidation zurück.
A.c. Das Kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) forderte A.________ mit Auflage vom 7. Oktober 2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Steuereinschätzung für die Steuerperioden 2020 und 2015 bis 2019 zusätzliche Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten. Am 28. November 2022 mahnte das Steueramt A.________ zur Erfüllung der Auflage, worauf dieser nicht reagierte. In der Folge beanspruchte das Steueramt mit Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die Steuerhoheit über A.________ ab dem 1. Januar 2017. Die hiergegen erhobene Einsprache wies es nach Erlass einer weiteren Auflage und einer diesbezüglichen Mahnung am 24. November 2023 ab. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. November 2024 gut.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Steueramt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei unter Kostenfolge zulasten von A.________ aufzuheben und der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 28. Mai 2024 zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. A.________ beantragt Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Kanton Zug seit 2015 dessen Hauptsteuerdomizil sei und in den Jahren 2016 bis 2019 die einzige und vollumfängliche Steuerhoheit besass. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG; Art. 73 Abs. 1 StHG [SR 642.14]). Ausserdem kommt dem Steueramt - entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners - ein Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG zu (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.1; Urteile 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 1; 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1; 2C_70/2018 vom 23. April 2019 E. 1.4; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 1.2.2). Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 I 1, aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17; 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine gesteigerte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 142 I 135 E. 1.6). Sie hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 16 E. 1.3.1).
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner für die Steuerperioden 2017, 2018 und 2019 mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zürich steuerpflichtig war.
3.1.
3.1.1. Im Veranlagungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 132 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast (Urteile 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.1.1; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1). Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen jedoch Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. § 133 ff. StG/ZH). Die steuerpflichtige Person ist praxisgemäss auch dann zu einer gewissen Mitwirkung verpflichtet, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft (BGE 148 II 285 E. 3.1.1).
3.1.2. In einem berechtigterweise eingeleiteten Steuerdomizilverfahren ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt werden (Urteile 9C_133/2023 vom 22. Juni 2023 E. 3.2; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1; ZWEIFEL/HUNZIKER/BEUSCH/SEILER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 N 9; MARGRAF/SEILER, Das interkantonale Steuerrecht in den Verfahren der kantonalen Steuerverwaltungen, FStR 2021 S. 207 f.).
3.2.
3.2.1. § 3 Abs. 1 StG/ZH bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. § 3 Abs. 2 StG/ZH und Art. 3 Abs. 2 StHG). Obwohl Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG - und damit § 3 Abs. 1 und 2 StG/ZH - gleich wie Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11) zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an (BGE 150 II 244 E. 5.1; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.1; 143 II 233 E. 2.5.1; 138 II 300 E. 3.3).
3.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen der steuerpflichtigen Person ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Wo eine Person ihre Schriften hinterlegt oder ihre politischen Rechte ausübt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwar eine relevante Tatsache, aber alleine nicht von entscheidender Bedeutung (BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2; Urteile 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.2.1; 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.2; 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 150 II 244 E. 5.2; 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3).
3.2.3. Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 150 II 244 E. 5.3; 148 II 285 E. 3.2.3; 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4); die steuerpflichtige Person kann nicht an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (BGE 138 II 300 E. 3.3). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. hiervor E. 3.2.2) gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (BGE 150 II 244 E. 5.3).
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Tatsache, dass der Beschwerdegegner während den streitbetroffenen Steuerperioden faktisch weiterhin die Schlüsselgewalt über die in U.________ gelegene Stockwerkeigentumswohnung innegehabt habe, vermöge keinen (Wieder-) Zuzug in den Kanton Zürich zu begründen. Denn der Beschwerdegegner habe bereits in den Vorperioden (2015 und 2016) faktisch über die Wohnung in U.________ verfügt, doch habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern diesbezüglich veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Auch die Barzahlung der Miete der im Kanton Zug gelegenen Unterkünfte des Beschwerdegegners sowie der anfänglich nicht unterzeichnete Mietvertrag seien zwar ungewöhnlich und könnten durchaus Indizien für ein blosses Scheindomizil darstellen. Hingegen würde es sich bei den besagten Tatsachen nicht um neue Umstände handeln, die den Zuzug in den Kanton Zürich in der Steuerperiode 2017 zu begründen vermöchten. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, diesbezüglich im Jahr 2015 vertiefte Abklärungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass effektiv eine ausserkantonale Wohnsitzverlegung stattgefunden habe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - den Steuerpflichtigen in den vorangehenden Steuerperioden jedoch mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug eingeschätzt, wodurch der ausserkantonale Wohnsitz anerkannt worden sei. Auf diese Weise akzeptierte Wohnverhältnisse könnten, sofern sie unverändert beibehalten worden seien, nicht nachträglich infrage gestellt werden. Vorbehalten bleibe allenfalls die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gestützt auf neue Tatsachen oder Beweismittel. Zuletzt stellte die Vorinstanz fest, dass angesichts der eingeschränkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen aus der Nichteinreichung von einverlangten Bank- und Kreditkartenauszügen alleine nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf dessen (Wieder-) Zuzug in den Kanton Zürich geschlossen werden könne.
4.2. Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdegegners habe sich bis November 2015 unbestritten im Kanton Zürich befunden, weshalb vorliegend die natürliche Vermutung zur Anwendung komme, dass sich der Wohnsitz auch weiterhin dort befunden habe. Er habe den ausserkantonalen Wohnsitz in den Jahren 2015 und 2016 nicht anerkannt, weswegen es dem Beschwerdegegner obliegen hätte, für die vorliegend strittigen Steuerperioden 2017 bis 2019 den Gegenbeweis des Wohnsitzes in V.________ oder im Ausland zu erbringen. Ausserdem habe der Beschwerdegegner seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen, den Umzügen, seinem tatsächlichen Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen sei.
5.1. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdegegners im Kanton Zug anerkannt hat, da dieser 2015 keine vertieften Abklärungen vorgenommen habe, um sicherzustellen, dass effektiv eine ausserkantonale Wohnsitzverlegung stattgefunden habe, und er deshalb für die nachfolgenden Steuerperioden veränderte Verhältnisse nachweisen müsse, um die Steuerhoheit über den Beschwerdegegner in den Jahren 2017 bis 2019 zu beanspruchen, ist ihr nicht zu folgen. Zum einen hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch für die Steuerperioden 2015 und 2016 das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich zu beanspruchen gedenkt, wozu ihm noch immer die Einleitung des Nachsteuerverfahrens für die fraglichen Steuerperioden offen steht (Art. 53 StHG; § 161 StG/ZH); dies widerspricht der von der Vorinstanz angenommenen Anerkennung des Hauptsteuerdomizils im Kanton Zug für die fraglichen Perioden. Zum anderen ist der Beschwerdegegner seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen (vgl. E. 3.1.1 f.). So hat er auf die wiederholte Aufforderung des Beschwerdeführers, Dokumente zur Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes vorzulegen, nur vereinzelte Belege (nicht unterzeichneter Mietvertrag, Buchungsbestätigungen für diverse Auslandsreisen, zwei handgeschriebene Briefe von Bekannten des Beschwerdegegners zum Nachweis seiner Auslandsaufenthalte) eingebracht, die darüber hinaus keine zuverlässige Aussage über seinen tatsächlichen Aufenthalt während den betreffenden Jahren zulassen. Die vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Dokumente, welche die Wohnsitznahme im Kanton Zug nachweisen sollen, sind aufgrund des Novenverbots im Verfahren vor der Vorinstanz zu Recht unberücksichtigt geblieben (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]; vgl. auch § 153 Abs. 3 StG/ZH und dazu BGE 131 II 548).
Für die Wohnsitzverlegung ist es im übrigen nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löst. In einigen Urteilen hat sich das Bundesgericht zwar in diese Richtung geäussert, indem es ausführte, dass zum Nachweis der Wohnsitzverlegung "nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz [gehört], sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben" (BGE 138 II 300 E. 3.4; Urteile 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.3; 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2.3; zunächst ebenso Urteil 2C_678/2013 / 2C_680/2013 vom 28. April 2014 E. 2.5, in: StR 69/2014 S. 714, dann aber relativierend E. 3.2). Diese Äusserung war jedoch zumindest missverständlich: Für sich genommen hätten die fortdauernden Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz weder in diesem noch in anderen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf die Figur der sogenannten "rémanence du domicile" (fortgesetzter Wohnsitz; Art. 24 Abs. 1 ZGB) berufen hat, die Wohnsitzverlegung ausgeschlossen. Entscheidend war jeweils vielmehr der Umstand, dass die steuerpflichtige Person keine überwiegenden Beziehungen zu einem neuen Ort etabliert hatte (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.6.3; Urteile 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3 und 3.2.5; 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.3 und 6.4, in: StE 2014 A 24.21 Nr. 29; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.3 und 3.4, in: StE 2013 B 11.1 Nr. 25; 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 4.1, in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22). Eine Wohnsitzverlegung ist also in jedem Fall und ungeachtet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen (zum Ganzen: BGE 150 II 244 E. 5.6.5). Gleiches gilt auch für den (Wieder-) Zuzug.
5.2. Dementsprechend ist für die betreffenden Steuerperioden steuerrechtlich an denjenigen Wohnsitz anzuknüpfen, an welchem sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners befand (vgl. E. 3.2.2 f.). Fraglich ist also, ob gemäss den Akten auf eine engere Beziehung zu U.________ im Kanton Zürich oder zu V.________ im Kanton Zug zu schliessen ist.
5.2.1. Der Beschwerdegegner hatte während der Zeit, in der die 2.5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung an der Strasse B.________ in U.________ im Eigentum der von ihm beherrschten C.________ GmbH stand (Jahre 2015 bis 2020), als deren vorsitzender Geschäftsführer die Schlüsselgewalt über die genannte Wohnung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Sohn des Beschwerdegegners im Dezember 2016 ebenfalls als Geschäftsführer der C.________ GmbH eingesetzt wurde. Hinweise darauf, dass die Wohnung in U.________ der C.________ GmbH zur Erfüllung ihrer statutarischen Aufgaben - die überdies in keinem Zusammenhang mit Immobilien standen (vgl. A.a) - diente, bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht.
5.2.2. Darüber hinaus gibt es weitere Hinweise darauf (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners sich in den Jahren 2017 bis 2019 im Kanton Zürich befand. So beträgt die Wohnfläche der Wohnung in U., welche der Beschwerdegegner laut den vorinstanzlichen Ausführungen vor dem Verkauf bereits seit einigen Jahren bewohnt hatte, 129 m². Im Gegensatz dazu erstreckte sich das angebliche Mietverhältnis am Weg F. in V.________ auf lediglich ein Zimmer inkl. Dusche/WC und die Mitbenützung der Küche. Eine Erklärung dafür, wieso sich der Beschwerdegegner für eine weitaus weniger annehmliche Wohnsituation entschieden haben soll, bringt dieser nicht vor und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Angesichts der überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners scheint keine finanzielle Notwendigkeit für die Verkleinerung der Wohnverhältnisse bestanden zu haben. Dass der den Akten beiliegende Mietvertrag nicht unterzeichnet ist und die Bezahlung des betreffenden Mietzinses bar erfolgt sein soll, ist ausserdem mit der Vorinstanz als ungewöhnlich und als Hinweis auf ein Scheindomizil zu werten. Des Weiteren sind weder Nachweise für einen Umzug, die Einlagerung oder den Verkauf der Ausstattung der Wohnung in U.________ noch Quittungen für die Einrichtung des Zimmers in V.________ vorhanden. Da dem Beschwerdegegner in V.________ nur ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stand, hätte vom Grossteil seines Hausrats an der Strasse B.________ zwangsläufig ein Verkauf oder eine Einlagerung stattfinden müssen. Die Tatsache alleine, dass der Beschwerdegegner in der hier interessierenden Zeitspanne durchgehend am Weg F.________ in V.________ gemeldet war, spricht darüber hinaus nicht zwangsläufig für seine Wohnsitznahme im Kanton Zug. Denn wo eine Person ihre Schriften hinterlegt oder ihre politischen Rechte ausübt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes alleine nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. E. 3.2.2).
5.3. Da der Beschwerdegegner als im Kanton Zürich präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet ist, soweit es um Tatsachen geht, die seine subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen, kann seine mangelnde Mitwirkung als Indiz zu seinen Lasten gewürdigt werden (vgl. E. 3.1.2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer eingeforderten und vom Beschwerdegegner nicht vorgelegten Belege ebenfalls darauf hinweisen, dass dieser sich während den betreffenden Steuerperioden überwiegend in U.________ aufhielt und damit seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich hatte.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtswidrig erkannt, dass es dem Steueramt nicht gelungen ist, die natürliche Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes des Beschwerdegegners für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 im Kanton Zug umzustossen. Die Beschwerde ist demnach begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdegegner unterliegt mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerhoheit des Kantons Zürich für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren sind entsprechend dem Verfahrensausgang neu festzulegen. Die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2024 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerhoheit des Kantons Zürich für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 unterliegt.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die kantonalen Verfahren wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker