Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_70/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2025 (VBE.2025.105).
Erwägungen:
1.1. Die SWICA Krankenversicherung AG verpflichtete A.________ im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, ihr ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen des Jahres 2022 (samt Zinsen und Kosten) zu bezahlen; zudem hob sie den Rechtsvorschlag in der diesbezüglichen Betreibung Nr. xxx auf (Verfügung vom 8. Juli 2024 resp. Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2025.105 vom 24. November 2025 ab. Es verpflichtete A., der SWICA Gesundheitsorganisation (recte: SWICA Krankenversicherung AG; vgl. nachfolgende E. 2) Fr. 213.45 für ausstehende Prämien nebst Zins zu 5 % ab dem 23. Mai 2024, Fr. 690.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 21.80 für aufgelaufene Zinsen, Fr. 30.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren zu bezahlen; zudem hob es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag des A. in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2024) auf.
1.2. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil VBE.2025.105 vom 24. November 2025 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Mahnspesen, Inkasso- und Verzugszinse seien aufzuheben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die SWICA Krankenversicherung AG war im Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. xxx als Gläubigerin aufgeführt. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 trägt zwar den Briefkopf der SWICA Gesundheitsorganisation, betrifft aber ausdrücklich Forderungen der SWICA Krankenversicherung AG und war auch in deren Namen unterzeichnet. Laut Handelsregister bezweckt denn auch nicht die - im angefochtenen Urteil als Beschwerdegegnerin angeführte - SWICA Gesundheitsorganisation, sondern die SWICA Krankenversicherung AG die Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG. In diesem Sinne ist sowohl die vorinstanzliche als auch die vom Beschwerdeführer gewählte Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteile 4A_411/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.3; 9C_177/2024 vom 3. April 2024; 9C_590/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 V 224, aber in: SVR 2020 AHV Nr. 20 S. 63; 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 1).
3.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bejaht hat. Ausserdem hat sie festgestellt, dass diesbezüglich die Betreibung Nr. xxx eingeleitet und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden sei; in der Folge hat sie dargelegt, in welchem Umfang sie den Rechtsvorschlag aufgehoben hat.
3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei über eine Betreibung Nr. xxx nie formell informiert worden; die ihm eröffnete Betreibung trage die Nummer yyy, wofür beim Betreibungsamt und bei ihm je ein anderer Betrag zugeschickt worden sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden. Diese Argumentation bringt er - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht vor, obwohl er bereits in seiner Beschwerde an die Vorinstanz auf die Betreibung Nr. xxx Bezug genommen hatte. Ob sie im Lichte des Novenrechts von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist, kann offenbleiben.
Der Beschwerdeführer geht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ein. Seinen Ausführungen kann nicht entnommen werden, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 IV 57 E. 2.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen.
3.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Mangels einer gültigen Beschwerde scheidet die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 BGG); indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann