9C 685/2018 / 9C_685/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_685/2018

Urteil vom 29. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin,

gegen

Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. August 2018 (S 18 46).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. August 2018 betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache, in die Verfügung vom 19. Dezember 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde und A.________ gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Verfügung vom 19. Dezember 2018, welche trotz entsprechender Einladung vom 8. Januar 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 15. Januar 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der bis 25. Januar 2019 laufenden Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_685/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_685/2018, CH_BGer_009, 9C 685/2018
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026