9C 668/2020 / 9C_668/2020

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_668/2020

Urteil vom 9. November 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A., vertreten durch A.A., Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020 (AHV 2019/14).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020,

in Erwägung,

dass A.A.________ durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid - entgegen seiner Ansicht - nicht besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG), da das Rechtsverhältnis zu ihm durch den Entscheid nicht präjudiziert wird, dass es ihm damit auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids fehlt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), dass ein Rechtsmittel im Übrigen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids unter anderem in erster Linie ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass die Eingabe vom 22. Oktober 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 nicht näher darlegen, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verletzt haben soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_668/2020
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_668/2020, CH_BGer_009, 9C 668/2020
Entscheidungsdatum
09.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026