Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_646/2025

Urteil vom 22. Dezember 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2025 (RG.2025.00011).

Erwägungen:

1.1. A.________ hatte von 2007 bis zum 30. Oktober 2022 seinen Wohnsitz in Zürich. Am 1. November 2022 zog er nach U.________ (ZG) und meldete sich in Zürich als Wochenaufenthalter. Das Kantonale Steueramt Zürich (Steueramt) traf am 4. Dezember 2023 einen Vorentscheid über die Steuerpflicht von A.________ und beantragte die Steuerhoheit für die Stadt und den Kanton Zürich für die Steuerperiode 2022. Dagegen erhob A.________ fristgerecht Einsprache, welche das Steueramt abwies. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ wiederum fristgerecht Rekurs. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies diesen mit Entscheid vom 26. März 2025 ab. Der besagte Entscheid wurde A.________ am 30. April 2025 zugestellt.

1.2. Am 30. Juli 2025 stellte das Steuerrekursgericht dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgericht) ein Schreiben von A.________ vom 17. Juli 2025 mit der Bitte um Prüfung zu. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2025 setzte das Verwaltungsgericht A.________ unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall eine Nachfrist von zehn Tagen zur Verbesserung seines als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommenen Schreibens vom 17. Juli 2025 an, da sich dieses nicht mit den Fristwiederherstellungsvoraussetzungen auseinandersetze. Telefonisch teilte A.________ dem Verwaltungsgericht am 8. August 2025 mit, dass er die ihm zugesandte Präsidialverfügung aufgrund seiner Abwesenheit nicht entgegennehmen könne. Er wurde hierauf darauf hingewiesen, dass auf seine zuvor nicht gemeldete Abwesenheit keine Rücksicht genommen werden könne und er mit Nichtabholung der fristauslösenden Sendung riskiere, Fristen zu verpassen. Am 25. August 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine auf den 23. August 2025 datierte Eingabe von A.________ ein.

1.3. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 30. September 2025 nicht auf die als verbessertes Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommene Eingabe ein mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert der angesetzten Frist eingereicht worden und es entspreche nicht den Begründungsanforderungen.

1.4. Dagegen richtete sich A.________ mit Eingabe vom 14. November 2025 an das Verwaltungsgericht und verlangte unter anderem, das Verfahren sei "zwingend an eine kantonsfremde neutrale Instanz (Kanton Zug) zu übertragen". Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 30. September 2025 entgegen und leitete dieses an das Bundesgericht weiter. Über dieses Vorgehen informierte das Verwaltungsgericht A.________ erstmals am 17. November 2025 und, auf eine neuerliche Eingabe von A.________ hin, erneut am 20. November 2025. Mit Schreiben vom 22. November 2025 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und macht sinngemäss geltend, er habe dem Bundesgericht keine Beschwerde eingereicht und rate diesem zu einer "unabhängigen Untersuchung beim Verwaltungsgericht Zürich".

Ein dem Bundesgericht eingereichtes Rechtsmittel muss unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Es ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, ist gezielt und sachbezogen einzugehen. Dabei ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid weist keine sachbezogene Begründung auf, wenn sich diese lediglich auf die materielle Seite des Falles bezieht (BGE 123 V 355; Urteil 9C_514/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2).

3.1. Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. November 2025 zu Recht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2025 entgegengenommen und dem Bundesgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet. Denn eine Überprüfung der Rechtsakte des Verwaltungsgerichts durch eine wie vom Beschwerdeführer verlangte "kantonsfremde neutrale Instanz" ist auf kantonaler Stufe nicht vorgesehen.

3.2. Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung ist einzig das Nichteintreten auf das verbesserte Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund dessen mangelhaften Begründung und verspäteten Einreichung. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht konkret Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung. Vielmehr macht er in appellatorischer Weise geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei aufgrund schwerer, offensichtlicher und unheilbarer Mängel nichtig. Er bringt hierzu vor, seine Anträge seien von der Vorinstanz "vollständig ignoriert" und seine vorgebrachten Beweise nicht gewürdigt worden. Zudem seien seine Eingaben über mehrere Jahre nicht berücksichtigt worden und unbeantwortet geblieben, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vorliege. Der Beschwerdeführer erfüllt die im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte geltende qualifizierte Rügepflicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch in Bezug auf die übrigen Vorbringen begründet er nicht hinreichend, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. E. 2). Ebenso wenig gelingt ihm dies mit dem Vorbringen, es seien sämtliche Beweise für seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Zug ignoriert und eine fehlende Mitwirkungspflicht seinerseits behauptet worden, ohne dass hierfür Belege vorliegen würden. Denn damit übersieht er, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung einzig das Nichteintreten auf das verbesserte Fristwiederherstellungsgesuch ist und er mit der vorliegenden Beschwerde keine materielle Neubeurteilung seines steuerrechtlichen Wohnsitzes erwirken kann.

Nach dem Gesagten ist a uf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Insofern kann offen bleiben, ob seitens des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren ein Beschwerdewille (vgl. E. 1.4) vorlag. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker

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Schweiz
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Deutsch
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9C_646/2025
Gericht
Bger
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9C_646/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
22.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026