Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_642/2024
Urteil vom 28. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Zivilschutz und Militär des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 43, 6312 Steinhausen, Beschwerdegegner.
Gegenstand Militärpflichtersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Oktober 2024 (A 2024 18).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde 2017 im Alter von 31 Jahren in der Schweiz eingebürgert und war nach damaligem Recht altersbedingt nicht mehr wehrpflichtig. Nachdem die Altershöchstgrenze für die Ersatzabgabe per 1. Januar 2019 auf 37 Jahre erhöht worden war, veranlagte das Amt für Zivilschutz und Militär des Kantons Zug die Wehrpflichtersatzabgabe für die Jahre 2018 bis 2021. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 betreffend die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2022 erhob A.________ Einsprache. Zudem ersuchte er um Rückerstattung sämtlicher bereits geleisteter Zahlungen. Die Einsprache wies das Amt mit Entscheid vom 31. Mai 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 31. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das Urteil vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2018 bis 2022 nicht zur Wehrpflichtersatzabgabe herangezogen werden könne; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG e contrario) und der legitimierte Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661]) hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. E. 3 hiernach) einzutreten.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter Kognition an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Angesichts der Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), prüft es aber nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel seien geradezu offensichtlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6).
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2022. Soweit der Beschwerdeführer vorinstanzlich die Rückerstattung der für die Jahre 2018 bis 2021 geleisteten Zahlungen verlangt, hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die entsprechenden Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch legt er mit keinem Wort dar, inwiefern in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen Rückkommenstitel vorlägen oder diese nichtig sein sollen. Aus diesem Grund ist hinsichtlich der Ersatzjahre 2018 bis 2021 auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Zu prüfen ist somit einzig die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2022.
4.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (BGE 150 I 144 E. 3.1).
Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG).
4.2. Das WPEG wurde mit Bundesgesetz vom 16. März 2018 geändert. Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie betraf insbesondere die Dauer der Ersatzpflicht, die in Art. 3 WPEG geregelt ist.
Nach Art. 3 WPEG in der Fassung vom 16. März 2018 beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet (Abs. 1). Für Wehrpflichtige, die während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind und die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre (Abs. 2). Nach altem Recht (Art. 3 Abs. 1 aWPEG; AS 2010 6015, 6031 f.; in Kraft bis am 31. Dezember 2018) begann die Ersatzpflicht am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet. Sie dauerte für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden (Art. 3 Abs. 2 lit. a aWPEG). Für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige dauerte sie längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (Art. 3 Abs. 2 lit. b aWPEG).
4.3.
4.3.1. Der 2017 im Alter von 31 Jahren eingebürgerte Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei aufgrund des zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung geltenden Rechts die Leistung des Wehrdiensts nicht (mehr) möglich gewesen. Durch die nachträgliche Einführung einer verlängerten Ersatzpflicht würden die Grundlagen der Einbürgerung in unzulässiger Weise rückwirkend verändert. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des Rückwirkungsverbots (Art. 5 Abs. 1 BV). Darüber hinaus rügt er einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 14 EMRK) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV).
4.3.2. Das Bundesgericht hat sich zur Frage des zeitlichen Geltungsbereichs der neu eingeführten Altersgrenze gemäss Art. 3 WPEG bereits wiederholt geäussert. Namentlich hat es erwogen, dass Art. 3 WPEG nicht anwendbar ist, wenn das Ersatzjahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2019 endete (Urteil 2C_1005/2021 vom 26. April 2022 E. 5.2 [in casu das Ersatzjahr 2018]; vgl. auch Urteile 9C_347/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.4; 9C_153/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.4). Demgegenüber liegt rechtsprechungsgemäss keine unzulässige Rückwirkung vor, wenn das neue Recht auf nachfolgende Ersatzjahre angewendet wird. Die Wehrpflichtersatzabgabe weist nicht die Merkmale eines Dauersachverhalts auf. Massgebend ist das Alter des Betroffenen und die Altersgrenze im entsprechenden Ersatzjahr. Folglich ist für jedes Ersatzjahr gesondert zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Ersatzpflicht nach dem für das jeweilige Jahr geltenden Recht vorliegen (vgl. BGE 150 I 144 E. 7; Urteile 9C_347/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.5 und 9C_153/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.5 f.).
Die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers begann mit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2019, nachdem er unter die neue Altersgrenze von 37 Jahren nach Art. 3 Abs. 1 WPEG fiel. Damit spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer - angesichts seines Alters von 31 Jahren bei der Einbürgerung - unter altem Recht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. a aWPEG (vgl. E. 4.2) gar nie ersatzpflichtig war. Entscheidend ist einzig, ob er die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nach dem für das Ersatzjahr 2022 geltenden Recht erfüllte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im streitbetroffenen Ersatzjahr weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch zivildienstpflichtig war und weder Militär- noch Zivildienst geleistet hat. Damit ist der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 ersatzpflichtig.
4.3.3. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese überhaupt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen, nichts zu ändern: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mangels einer unzulässigen Rückwirkung kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.1.1) vor. Wer nach geltendem Recht für eine periodische Abgabe nicht abgabepflichtig ist, kann nicht darauf vertrauen, dass die rechtlichen Grundlagen unverändert bleiben und er deshalb auch in Zukunft nicht unter die Abgabepflicht fallen werde (vgl. Urteil 9C_347/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.6). Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er werde diskriminiert, da er aufgrund seines Alters im Zeitpunkt der Einbürgerung keine Möglichkeit mehr zur Leistung von Militärdienst gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer entsprechende Schritte unternommen hat, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der Ersatzpflichtige nur dann auf eine Verletzung des Diskriminierungsverbots berufen, wenn er sich aktiv darum bemüht hat, den Militärdienst zu leisten (vgl. Urteil 9C_5/2025 vom 25. September 2025 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 150 I 144 E. 8.2.2). Folglich zielt auch sein Einwand ins Leere, mangels Möglichkeit zur Leistung des Militärdiensts stelle die Ersatzabgabe eine unverhältnismässige Belastung dar.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Selektion Wehrpflichtersatz, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger