Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_627/2024

Urteil vom 19. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, Beschwerdeführer,

gegen

  1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
  2. Pensionskasse SBB, Hilfikerstrasse 4, 3014 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
  3. Pensionskasse B.________,
  4. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2024 (BV.2022.00100).

Sachverhalt:

A.a. A., geboren 1969, war ab 1. März 2012 als Telematiker bei der Universität C. tätig und über jenes Arbeitsverhältnis bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert. Nachdem er im Mai 2012 infolge einer akuten polymorphen psychotischen Störung bei akuter Belastung fürsorgerisch untergebracht und danach ambulant psychiatrisch weiterbehandelt worden war, meldete er sich am 24. November 2012 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an. Zwischenzeitlich löste die Universität C.________ das Arbeitsverhältnis wegen langanhaltender Krankheit per 31. Dezember 2012 auf. Während des anschliessenden Bezugs von Arbeitslosengeldern von Januar bis Mai 2013 war A.________ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der beruflichen Vorsorge versichert.

Per 1. Juni 2013 trat A.________ eine neue Vollzeitstelle als Elektroinstallateur bei der SBB AG an und war entsprechend bei der Pensionskasse der SBB berufsvorsorgeversichert. Die IV-Stelle verneinte daraufhin mit Verfügung vom 28. August 2013 einen Rentenanspruch mit Hinweis auf Nichterfüllung der Wartezeit von einem Jahr. Am 16. September 2013 wurde A.________ bei Verdacht auf ein akutes psychotisches Zustandsbild notfallmässig hospitalisiert und bis am 4. Oktober 2013 stationär psychiatrisch in der Klinik D.________ AG behandelt. Bei schwerer depressiver Episode erfolgte dort vom 3. Februar bis am 27. März 2014 eine erneute Hospitalisation. Die SBB AG löste das Arbeitsverhältnis per 30. September 2014 auf, woraufhin A.________ von Oktober 2014 bis Oktober 2015 Arbeitslosenentschädigung bezog. Während dieses Jahres war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Vom 1. November 2015 bis am 19. Januar 2016 war A.________ in einem Vollzeitpensum bei der E.________ AG beschäftigt und bei der Pensionskasse B.________ vorsorgeversichert. Die Arbeitgeberin kündigte ihm während der Probezeit wegen Krankheit, da er ab dem 28. Dezember 2015 aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen zum dritten Mal in der Klinik D.________ AG stationär behandelt wurde. Der Aufenthalt dauerte bis am 23. Februar 2016. Vom 1. Mai bis am 24. Juli 2016 bezog A.________ Arbeitslosentaggelder, weshalb er in jenem Zeitraum abermals bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge versichert war. Inzwischen hatte A.________ sich wieder zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet. Wie zuvor verneinte diese mit Verfügung vom 8. Februar 2017 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb des Wartejahres. Nach erneuter Anmeldung vom 10. Juli 2017 und zwei gescheiterten Potentialabklärungen mit Taggeldbezug vom 7. bis am 30. Januar 2019 sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2020 schliesslich eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2019 zu.

A.b. Sowohl die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich als auch die Pensionskasse B.________ verneinten in der Folge ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Versicherungszeit bei ihnen eingetreten.

B.

Am 13. Dezember 2022 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die genannten beruflichen Vorsorgeeinrichtungen einreichen mit dem Antrag, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, eventualiter die Pensionskasse B.________ und subeventualiter die Pensionskasse der SBB bzw. die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei zu verpflichten, ihm aufgrund der seit 3. Mai 2012 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nebst 5 % Zins ab Klageeinreichung auszurichten. Mit Urteil vom 12. September 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ folgende Rechtsbegehren stellen:

"1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 12. September 2024 aufzuheben.

  1. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 [BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich] zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2013 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zu entrichten nebst Zins zu 5 % auf den ausstehenden Leistungen ab Klageeinleitung bei der Vorinstanz. [...]

  2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin 3 [Pensionskasse B.________] zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zu entrichten nebst Zins zu 5 % auf den ausstehenden Leistungen ab Klageeinleitung bei der Vorinstanz. [...]

  3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin 2 [Pensionskasse SBB] zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zu entrichten nebst Zins zu 5 % auf den ausstehenden Leistungen ab Klageeinleitung bei der Vorinstanz. [...]

  4. Subsubeventualiter sei die Beschwerdegegnerin 4 [Stiftung Auffangeinrichtung BVG] zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2019 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zu entrichten nebst Zins zu 5 % auf den ausstehenden Leistungen ab Klageeinleitung bei der Vorinstanz. [...]

  5. Subsubsubeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen."

Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Die Pensionskasse SBB beantragt Nichteintreten und eventualiter Abweisung der Beschwerde. Die Pensionskasse B.________ und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verzichten - ebenso wie das Bundesamt für Sozialversicherungen - auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen gegenüber dem Beschwerdeführer verneinte.

2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge korrekt dargelegt. Zutreffend sind insbesondere die Erwägungen, wonach die Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 mit Hinweisen).

Zutreffend ausgeführt wurde sodann, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs bedingt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1), wobei die zeitliche Konnexität (grundsätzlich) als unterbrochen gilt, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; vgl. auch Urteile 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Korrekt erläutert wurde schliesslich auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten, wonach bei diesen zu prüfen ist, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1; vgl. auch Urteile 9C_111/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.1; 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1)

2.3. Entscheiderhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vorangehende E. 1; BGE 132 V 393 E. 3.2). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 4.1.1). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_241/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2.2; 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 2.2; 9C_601/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 2.2; SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150, 9C_115/2015 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 1.2 und 2.3).

3.1. Die Vorinstanz erwog, der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des vom 1. März bis am 31. Dezember 2012 dauernden Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 1 eingetretenen Leistungseinbusse und der per 1. Februar 2019 zur Berentung führenden Invalidität sei überwiegend wahrscheinlich im Laufe der kontrollierten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers - während derer er als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet war - von Oktober 2014 bis Oktober 2015 unterbrochen worden. Sie führte dazu näher aus, im Rahmen der vom Beschwerdeführer im Oktober 2013 begonnenen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei nach der Konsultation im Juni 2015 eine Remission des psychischen Leidens und eine gesundheitliche Stabilisation dokumentiert worden. Für eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mindestens 80 % mit hinreichenden Verdienstmöglichkeiten spreche darüber hinaus die Tatsache, dass im Austrittsbericht der Klinik D.________ AG vom 28. März 2014 prognostiziert worden sei, die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne bei klinischer Stabilität schrittweise auf 100 % gesteigert werden. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass auch ab August 2016 eine soweit stabile Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % mit der Möglichkeit zur Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens bestanden habe, zumal der Beschwerdeführer bei auch positiver ärztlicher Prognose während drei Monaten habe vollzeitig arbeiten können, ohne erneut zu dekompensieren oder eine nennenswerte psychiatrische Behandlung zu beanspruchen. Ferner habe der Beschwerdeführer von März bis Dezember 2016 nur vier Therapiesitzungen wahrgenommen. Es fänden sich schliesslich keine echtzeitlichen Akten, die indizieren würden, dass die Leistungseinbusse in der zweiten Jahreshälfte 2016 angehalten und die Arbeitstätigkeit, wäre sie nicht befristet gewesen, in absehbarer Zeit erneut zu schweren Krankheitssymptomen geführt hätte.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Feststellung der Vorinstanz, wonach seine einjährige Arbeitslosigkeit mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % den zeitlichen Zusammenhang unterbrochen habe, sei willkürlich. So habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung ausdrücklich festgehalten, dass es seit seiner psychotischen Dekompensation im Mai 2012 zu keiner durchgehenden Remission mehr gekommen sei. Die RAD-Ärztin habe ihm ab Mai 2012 zudem eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Des Weiteren fehle ihm die Krankheitseinsicht, weshalb er seine Leistungsbereitschaft überschätze. Die 100 %-ige Vermittlungsfähigkeit sei somit gerade ein Resultat seiner Krankheit. Es dürfe nicht sein, dass jene Krankheit, die leistungsbegründend sei, aufgrund der krankheitsbedingten fehlenden Krankheitseinsicht zu einem Verlust von Leistungen führe. Ausserdem sei die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit voller Vermittlungsfähigkeit auch aus finanziellen Gründen erfolgt. Mit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach ab August 2016 nochmals eine stabile Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % mit der Möglichkeit zur Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens bestanden habe, ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht einverstanden. Er bringt diesbezüglich vor, bei all seinen Anstellungen nach derjenigen bei der Universität C.________ habe es sich durchwegs um gescheiterte Arbeitsversuche gehandelt. Die Anstellungen seien - im Unterschied zu seinen Anstellungen vor dem gesundheitlichen Einbruch im Mai 2012 - immer nach kurzer Zeit wieder beendet worden. Die Vorinstanz blende zudem seine fehlende Krankheitseinsicht aus.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die diagnostizierte schizoaffektive Störung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Mai 2012 bestimmte und letztlich zur Invalidität sowie ab Februar 2019 zur Berentung durch die Invalidenversicherung führte, womit ein enger sachlicher Konnex zwischen dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seiner Invalidität vorliegt. Weiter ist sie zum Schluss gekommen, dass die für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit erhebliche und dauerhafte funktionelle Leistungseinbusse im bisherigen Stellenprofil von mindestens 20 % während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 1 eintrat. Lediglich die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet diese vorinstanzlichen Feststellungen, verzichtet aber auf nähere Ausführungen diesbezüglich. Zu untersuchen ist vorliegend somit vorab, ob zwischen der bei der Beschwerdegegnerin 1 eingetretenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Leistungseinbusse und dem psychischen Leiden, welches der Rente der Invalidenversicherung zugrunde liegt, ein zeitlicher Konnex gegeben ist.

4.2. Die Vorinstanz ging zunächst davon aus, dass die einjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers von Oktober 2014 bis Oktober 2015 - während derer er als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet war - den zeitlichen Konnex unterbrochen habe. Sie stützte ihre Einschätzung auf die medizinischen Berichte der Klinik D.________ AG. So sei dem ambulanten Bericht vom 6. Juli 2015 zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Remission des psychischen Leidens und eine gesundheitliche Stabilisation dokumentiert worden seien. Für eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mindestens 80 % und hinreichenden Verdienstmöglichkeiten spreche zudem die Tatsache, dass im Austrittsbericht vom 28. März 2014 prognostiziert worden sei, die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne bei klinischer Stabilität schrittweise auf 100 % gesteigert werden.

4.2.1. Rechtsprechungsgemäss zählen zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteil 9C_100/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.2). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Phasen effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1), da es mangels einer Anstellung an der Möglichkeit fehlt, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). So schliesst die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; Urteile 9C_809/2016 vom 9. Juni 2017 E. 2.2; 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2.2. Wie im Bericht von Dr. med. F., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2012 festgehalten und unbestritten, war der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden reduziert psychisch belastbar und entwickelte schnell Überforderungsgefühle. Dadurch war er bei der Arbeit vermindert flexibel sowie rasch gestresst. Diese Symptomatik führte im Mai 2012, zwei Monate nach Antritt einer neuen Stelle bei der Universität C., zu einer erstmaligen psychischen Dekompensation und anschliessend zu einem wiederkehrenden Muster: Der Beschwerdeführer musste, nachdem er eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte, nach jeweils zwei bis drei Monaten der Arbeitstätigkeit stationär psychiatrisch behandelt werden. So trat er nach seiner krankheitsbedingten Kündigung durch die Universität C.________ am 1. Juni 2013 eine Vollzeitstelle als Elektroinstallateur bei der SBB AG an, woraufhin er vom 16. September bis am 4. Oktober 2013 aufgrund eines akuten psychotischen Zustandsbildes hospitalisiert und bei schwerer depressiver Episode vom 3. Februar bis 27. März 2014 erneut stationär behandelt wurde. Nach seiner einjährigen Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 bei der E.________ AG beschäftigt, welche die Anstellung bereits im Januar 2016 während der Probezeit wieder kündigte, da er vom 28. Dezember 2015 bis am 23. Februar 2016 wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen stationär therapiert wurde.

4.2.3. Während des soeben geschilderten Zeitraums ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachhaltig im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, was sich mit den ärztlichen Beurteilungen deckt. Gemäss Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2019 hat beim Beschwerdeführer seit seiner psychischen Dekompensation im Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Im Austrittsbericht vom 28. März 2014 der Klinik D. AG konstatierten die zuständigen Ärzte eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Beide Berichte hielten zudem fest, dass bei klinischer Stabilität infolge konsequenter ambulanter psychiatrischer Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Obschon sich der Beschwerdeführer während der einjährigen Arbeitslosigkeit psychisch stabilisierte, kann diese - entgegen der Vorinstanz - nicht als unauffällige Phase gewertet werden, die tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war (vgl. E. 2.2). Der Beschwerdeführer stabilisierte sich gerade wegen des fehlenden Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund konsequenter psychiatrischer Behandlung; vielmehr setzte er das verschriebene Antidepressivum während seiner Arbeitslosigkeit ab. Dass der Beschwerdeführer nach Antritt einer Stelle am 1. November 2015 - wie geschildert - bereits während der Probezeit aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen erneut hospitalisiert werden musste, spricht ebenfalls gegen eine nachhaltige Remission während seiner Arbeitslosigkeit und damit gegen ein dauerhaftes Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit. Die anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als offensichtlich unrichtig und sind daher nicht bindend (vgl. E. 1 und E. 2.3).

4.3.

4.3.1. Gemäss Vorinstanz hat ab August 2016 nochmals eine stabile Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % mit der Möglichkeit zur Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens bestanden, so dass der zeitliche Konnex zwischen der während des vom 1. November 2015 bis 19. Januar 2016 dauernden Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 3 erneut in Erscheinung getretenen massiven Leistungseinbusse und der Invalidität, die der Berentung durch die Invalidenversicherung zugrunde liegt, unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe - so die Vorinstanz - bei auch im Weiteren positiver ärztlicher Prognose drei Monate vollzeitig arbeiten können, ohne erneut zu dekompensieren oder eine nennenswerte psychiatrische Behandlung zu beanspruchen. Er habe sich danach sogar fest anstellen lassen wollen. Die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich letztlich erst abrupt geändert, nachdem es um das Jahr 2018 vermehrt zu maniformen Auslenkungen, wahnhaft anmutendem Verhalten und schweren depressiven Einbrüchen gekommen sei, die sich auch in einer entsprechenden Behandlungsintensität niedergeschlagen hätten.

4.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von August bis Dezember 2016 zu 100 % als Elektriker temporär angestellt war. Diese Anstellung war gemäss Angaben des Beschwerdeführers gut verlaufen, woraufhin er ein Vorstellungsgespräch für eine Festanstellung ins Auge fasste. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer nach seinem Temporäreinsatz weiter arbeitete. Es ergibt sich einzig, dass er vom 7. bis 16. Juni 2017 temporär als Elektromonteur tätig war, die Arbeitgeberin aber das Arbeitsverhältnis auflöste, da der Beschwerdeführer die Aufgaben aufgrund seines Übergewichts nicht innert nützlicher Frist bewältigen konnte. Daraus und aus den medizinischen Berichten von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie schliesst die Vorinstanz auf eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % und demnach auf das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 3 erneut in Erscheinung getretenen massiven Leistungseinbusse und der Invalidität, die der Berentung durch die Invalidenversicherung zugrunde liegt. Dabei lässt sie jedoch ausser Acht, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig war, was sich darin zeigt, dass er sich trotz gegenteiliger ärztlicher Einschätzung wiederholt um Vollzeitstellen im angestammten Beruf bemüht hat. Krankheitsbedingt fehlte es ihm zudem an der nötigen Compliance, um therapeutisch und medikamentös eine langfristige psychische Stabilität zu erlangen. Eine solche ist gemäss Bericht von Dr. med. I.________ vom 28. Dezember 2017 aber notwendig, um die dem Beschwerdeführer attestierte 50%-ige Arbeitsfähigkeit auf 100 % erhöhen zu können. Auch Dr. med. H.________ hatte im Bericht vom 27. Juli 2016 festgehalten, dass die 50 %-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung zur Überwachung und gegebenenfalls Anpassung der medikamentösen Behandlung sowie regelmässige Einzelgespräche verbessert werden könnte. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 jedoch nur viermal und im Jahr 2017 nur zweimal in ambulanter Behandlung und hatte gemäss Angaben von Dr. med. I.________ vom 28. Dezember 2017 zwischenzeitlich auch die Medikation abgesetzt.

Demzufolge durfte die Vorinstanz nicht willkürfrei davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer ab August 2016 eine stabile Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % mit der Möglichkeit zur Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens bestand.

4.4. Nach dem Gesagten waren weder die einjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers - während der er als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet war - noch die Phasen seiner Erwerbstätigkeit mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden. Von einem Unterbruch der zeitlichen Konnexität kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin 1 ist dadurch für die Invalidität des Beschwerdeführers im Grundsatz leistungspflichtig. Damit besteht erstmals Anlass, die weiteren Voraussetzungen für die klageweise geltend gemachte Invalidenrente zu prüfen. Dazu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil 9C_111/2021 vom 11. August 2021 E. 4.3). Insoweit ist die Beschwerde begründet.

Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (vgl. statt vieler: Urteil 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin 1 die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen 2, 3 und 4 steht als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich auferlegt.

Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker

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9C_627/2024
Gericht
Bger
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9C_627/2024, CH_BGer_002, 9C 627/2024
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026