9C 620/2018 / 9C_620/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_620/2018

Urteil vom 25. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2018 (KV.2018.00049).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. September 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - so weit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass in einer Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid darzutun ist, weshalb das kantonale Gericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde hätte eintreten und darüber materiell entscheiden müssen, dass die Beschwerde diesbezüglich keine Begründung enthält, dass die Beschwerdeführerin die Auferlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz wegen Mutwilligkeit zwar in Frage stellt, jedoch deren Rechtmässigkeit nicht begründet anficht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_620/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_620/2018, CH_BGer_009, 9C 620/2018
Entscheidungsdatum
25.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026