9C 610/2018 / 9C_610/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_610/2018

Urteil vom 20. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte GastroSocial Ausgleichskasse, Buchserstrasse 1, 5001 Aarau, vertreten durch Advokatin Simone Emmel, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,

A.________,

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2018 (IV.2017.247).

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 24. April 2018, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. November 2017 guthiess, in die Beschwerde der GastroSocial Ausgleichskasse (fortan: Ausgleichskasse) vom 11. September 2018 (Poststempel),

in Erwägung,

dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c), dass die Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten nicht Partei war, dass es in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht der Ausgleichskasse, sondern der IV-Stelle obliegt, Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beschwerdeweise anzufechten (BGE 127 V 213 E. 1d S. 218), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausgleichskasse durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein sollte, dass auch Art. 201 Abs. 1 AHVV (i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG, Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 63 Abs. 3 AHVG) die Ausgleichskasse - entgegen deren Ansicht - in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ermächtigt (vgl. ausführlich BGE 127 V 213), dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_610/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_610/2018, CH_BGer_009, 9C 610/2018
Entscheidungsdatum
20.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026