9C 593/2024 / 9C_593/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_593/2024

Urteil vom 16. Dezember 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2024 (AHV 2024/8).

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nicht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse (Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2018 - 2022) vom 9. April 2024 ein, da die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben worden sei. A.________ führt gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Ein dem Bundesgericht eingereichtes Rechtsmittel muss unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Es ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, ist gezielt und sachbezogen einzugehen. Dabei ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid weist keine sachbezogene Begründung auf, wenn sich diese lediglich auf die materielle Seite des Falles bezieht (BGE 123 V 355; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022). Das Bundesgericht kann deshalb lediglich die Frage der fristgerechten Eingabe prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die angefochtene Verfügung befasst sich ausschliesslich mit der Frage der fristgerechten Beschwerdeeinreichung. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu diesem Thema, sondern lediglich zu materiellen Fragen der Nachbelastung von paritätischen Beiträgen, womit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Bögli

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_593/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_593/2024, CH_BGer_002, 9C 593/2024
Entscheidungsdatum
16.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026