9C 593/2022 / 9C_593/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_593/2022

Urteil vom 26. Januar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Atupri Gesundheitsversicherung, Zieglerstrasse 29, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 (KV.2022.00011).

Nach Einsicht

in die Eingaben vom 12., 20. und 27. Dezember 2022 sowie vom 14. Januar 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind (Urteil 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen), dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil in teilweiser Bestätigung eines Einspracheentscheides der Atupri Gesundheitsversicherung die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 3275.50 für ausstehende Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung verpflichtete, dass die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung zu suchen, wohingegen es ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 41 Abs. 1 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, entsprechende Kontakte zu vermitteln,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_593/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_593/2022, CH_BGer_002, 9C 593/2022
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026