Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_59/2025

Urteil vom 8. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024 (IV.2024.00166).

Sachverhalt:

A.

Die 1959 geborene A.________ war ab 1. Oktober 1989 als Mitarbeiterin im Hausdienst des Spitals B.________ tätig; zuletzt in einem 85 %-Pensum. Daneben ging sie Reinigungsarbeiten in Privathaushalten nach. Seit dem 22. August 2016 arbeitete sie - mit Ausnahme der Zeiträume von Ende September bis Mitte Oktober 2016 und von Ende November bis Anfang Dezember 2016 - aufgrund von Schmerzen nicht mehr. Am 3. April 2017 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 9. Mai 2019 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. August 2020 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück damit diese im Sinne der Erwägungen weitere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend neu verfüge. Die IV-Stelle gab daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten beim BEGAZ Begutachtungszentrum BL (nachfolgend: BEGAZ) in Auftrag. Der Bericht zur von Dr. med. C.________ (FMH für Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. D.________ (FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten), Dr. med. E.________ (FMH für Rheumatologie), Dr. med. F.________ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. med. G.________ (FMH für Neurologie) durchgeführten Begutachtung wurde am 28. Februar 2023 erstattet. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2024 einen Rentenanspruch.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine volle Rente zuzusprechen. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen. Die IV-Stelle lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 16. Februar 2024 verfügte Ablehnung des Invalidenrentenbegehrens der Beschwerdeführerin bestätigte.

2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 82 ATSG). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende rentenabweisende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die Anmeldung zum Rentenbezug im April 2017 um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung erhobenen Rentenanspruch, sodass - entsprechend den erwähnten allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen - bis zum 31. Dezember 2021 das bisherige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 150 V 323 E. 4.2 sowie Urteil 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2). Das bisherige Recht gilt hier zudem auch nach dem 1. Januar 2022, da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1959 zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteile 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 i.V.m. E. 4.5.2). Folglich beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.

2.2. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sind von der Vorinstanz korrekt dargelegt worden. Zutreffend wiedergegeben hat sie alsdann die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gutachten des BEGAZ vom 28. Februar 2023 volle Beweiskraft zuerkannt. Darin wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Gleichgewichtsstörung (ICD-10: H81.4) sowie eine deutliche Gangataxie mit posturaler Instabilität und diskreter Ataxie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie überlagert mit Furcht vor weiteren Stürzen (ICD-10: R26.0) diagnostiziert. Vorinstanzlich wurde im Wesentlichen erwogen, in einer angepassten Tätigkeit - d.h. in körperlich leichten bis mittelschweren und vorzugsweise wechselbelastenden, vorwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltung im Sinne von länger dauernden Arbeitshaltungen vornüber geneigt, rekliniert oder ständig deutlich über der Schulterhorizontalen zu verrichtenden Tätigkeiten - bestehe seit dem Jahr 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, zuvor habe seit Oktober 2017 in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Betreffend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit im ihr zumutbaren Pensum von 70 % kaum zusätzlich beschränkt. Insbesondere liege weder für feinmotorische Tätigkeiten noch für sitzend ausübbare leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontroll- oder Sortierarbeiten eine Einschränkung vor. Gewisse feinmotorische Fähigkeiten habe sie sich in ihrer langjährigen Tätigkeit im Hausdienst und in der Reinigung aneignen können. Beim für die Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehenden Tabellenlohn handle es sich sodann um den statistischen Verdienst für einfache und repetitive Hilfsarbeitstätigkeiten, die keiner besonderen Kenntnisse oder Anforderungen und auch keiner längeren Einarbeitungszeit bedürfen würden. Entsprechend könne das Alter der Beschwerdeführerin dafür keine unüberwindbare Hürde bilden und würden die fehlenden Vorkenntnisse nicht massgeblich ins Gewicht fallen. Sodann würden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Es sei dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle trotz nur kurzer Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters von der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen sei.

4.1. Zu prüfen ist vorab die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie bringt vor, die vorinstanzliche Feststellung, sie habe sich gewisse feinmotorische Tätigkeiten in ihrer langjährigen Arbeit in der Unterhaltsreinigung aneignen können, sei unbegründet geblieben.

4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, ist aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Gutachterlicherseits wurde keine Einschränkung der Feinmotorik erkannt. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass diesbezüglich keine Beeinträchtigung besteht, besonders da gewisse feinmotorische Fähigkeiten in der Unterhaltsreinigung durchaus gebraucht und damit auch trainiert werden. Eine weitere Begründung war in diesem Fall nicht nötig, zumal eine Verletzung der Begründungspflicht in der Regel zu verneinen ist, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.

Betreffend ihre Restarbeitsfähigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr seien gemäss Belastungsprofil nur noch vorwiegend statische Tätigkeiten mit qualitativer Einschränkung hinsichtlich des Arbeitstempos zumutbar. Entsprechend sei die Einschätzung der Vorinstanz, sie sei sitzend bei leichten Tätigkeiten nicht bzw. kaum eingeschränkt, willkürlich. Zudem habe die Vorinstanz für die Feststellung der Verwertbarkeit ih rer Restarbeitsfähigkeit weitere massgebende Faktoren wie den absehbaren Umstellungsaufwand sowie ihre Erwerbsbiographie und fehlende Ausbildung ausser Acht gelassen. Schliesslich sei auch angesichts ihres Alters von der Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.

5.1.

5.1.1. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1). Die Verwertbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3).

Das Bundesgericht prüft frei, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist (BGE 140 V 267 E. 2.4; SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 2.2; Urteil 8C_771/2023 vom 28. August 2024 E. 5.4).

5.1.2. Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit wird vom Bundesgericht nicht leichthin angenommen (vgl. Urteile 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 9C_141/2021 vom 12. April 2022 E. 5.1; 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3). Dennoch verneinte das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Falle eines 64 1/2-jährigen Versicherten, der zwar noch leichte, in Wechselpositionen ausführbare Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten ausführen konnte, aber für feinmotorische Arbeiten keine Fertigkeiten und keinerlei berufliche Erfahrungen mitbrachte (Urteil 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 und 5). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Leistungsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im 64. Altersjahr und rund zehn Monate vor dem Erreichen des AHV-Alters stehenden Versicherten (Urteil 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3). Einem im demselben Altersjahr stehenden Versicherten (acht Monate vor der Pensionierung), der neun Jahre ohne Arbeit war und seit mehr als fünf Jahren eine Teilrente bezog und daneben noch zu 50 % arbeitsfähig war, sprach das Bundesgericht ebenfalls die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab (Urteil 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Schliesslich hat das Bundesgericht bei einer ein knappes Jahr vor dem AHV-Alter stehenden Versicherten mit psychischen Problemen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit trotz deren vollumfänglichen Wiedererlangung im angestammten Tätigkeitsbereich verneint, da sie auf sich alleine gestellt auf dem Arbeitsmarkt nicht hätte bestehen können (9C_663/2020 vom 11. August 2021 E. 4.2 und 4.3).

5.2. Die Vorinstanz hat - nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor) - festgestellt, die Beschwerdeführerin sei noch zu 70 % arbeitsfähig. Sie sei im Rahmen einer körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit im ihr zumutbaren Pensum kaum zusätzlich beschränkt, insbesondere weder in feinmotorischen Tätigkeiten noch in sitzend ausübbaren leichten Überwachungs-, Prüf- und Kontroll- oder Sortierarbeiten. Damit steht der Beschwerdeführerin im Tätigkeitsbereich des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Hilfsarbeitstätigkeiten) grundsätzlich noch eine hinreichende Breite an Verweistätigkeiten offen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt (Gutachten des BEGAZ vom 28. Februar 2023) jedoch nur noch eine Aktivitätsdauer von sieben Monaten bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb, erscheint ihre Anstellung für eine potenzielle Arbeitgeberin kaum realistisch. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfügt und während fast dreissig Jahren ausschliesslich in der Unterhaltsreinigung tätig war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die nur zu 70 % leistungsfähige Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die ihr für eine berufliche Tätigkeit noch verbleibenden wenigen Monate eine leidensadaptierte Anstellung hätte finden können. Die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit war primär aufgrund des fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich nicht verwertbar (vgl. Urteil 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1), weshalb die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 (vgl. E. 3) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Folglich ist die Beschwerde begründet.

Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Februar 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin steht mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente zu.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker

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08.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026