Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_585/2025
Urteil vom 24. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde U.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Hundesteuer, Steuerperiode 2025,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 26. August 2025 (F1 25 34, F2 25 6).
Erwägungen:
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in der Gemeinde U.________/VS. Sie ist Eigentümerin und Halterin zweier Hunde (Pudel).
1.2. Am 11. November 2024 legte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde U.________/VS die Hundesteuer für die Steuerperiode 2025 auf Fr. 150.- pro Hund fest. In der Folge stellte die dortige Gemeindeverwaltung der Steuerpflichtigen am 29. Januar 2025 Rechnung für deren beiden Hunde zu je Fr. 150.-, gesamthaft Fr. 300.-. Die Steuerpflichtige erhob am 3. Februar 2025 Einsprache, die der Gemeinderat am 6. Mai 2025 abwies.
1.3. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 an das Kantonsgericht des Kantons Wallis. Dieses wies das Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wies das Kantonsgericht ebenfalls ab, dies zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens legte das Kantonsgericht fest auf Fr. 750.-.
1.4. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 wandte die Steuerpflichtige sich an das Kantonsgericht. Nach Korrespondenzen zwischen dem Kantonsgericht und der Steuerpflichtigen leitete das Kantonsgericht die Schriftstücke am 20. Oktober 2025 an das Bundesgericht weiter.
2.1. Aufgrund von Art. 24 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV/VS; SR 131.232) werden die Staats- und Gemeindesteuern durch die Gesetzgebung festgesetzt, dies unter Wahrung der Grundsätze der Progression und eines gewissen Existenzminimums. Gemäss Art. 175 Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes (des Kantons Wallis) vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) erheben die Einwohnergemeinden des Kantons Wallis eine Hundesteuer. Diese beträgt zwischen Fr. 100.- und 250.- pro Jahr (Art. 182 Abs. 1 StG/VS). Die Gemeindeverwaltungen wirken als Veranlagungs- und Einsprachebehörde (Art. 218 Abs. 5 StG/VS), wobei der jeweilige Gemeinderat den Betrag der Hundesteuer festzusetzen hat (Art. 232 Abs. 1 lit. b StG/VS).
2.2. Die Hundesteuer des Kantons Wallis ist nach dem Dargelegten voraussetzungslos bzw. gegenleistungslos geschuldet, anders als eine Kausalabgabe (Urteil 2C_1001/2020 vom 9. März 2021 E. 2.4.1). Entsprechend handelt es sich bei ihr um eine Steuer im technischen Sinn (BGE 147 I 16 E. 3.2.2; 140 I 176 E. 5.2), aber nicht um eine eigentliche Fiskalsteuer, sondern um eine Kostenanlastungssteuer ("impôt d'attribution des coûts"; BGE 143 II 283 E. 2.3.2). Der Ertrag der Hundesteuer ist auch im Kanton Wallis einer gesetzlichen Zweckbindung unterworfen (Art. 182 Abs. 4 StG/VS; allgemein dazu: Urteil 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 4.1.1; BGE 124 I 289 E. 3b). Die Hundesteuer zählt zu den indirekten Steuern in Form einer Besitzsteuer (Urteil 2C_516/2018 vom 18. Juni 2018 E. 5.2), auf welche Art. 127 Abs. 2 BV nicht anwendbar ist.
2.3. Mit Blick auf das Dargelegte zeigt sich, dass es sich bei der Hundesteuer des Kantons Wallis um eine rein kantonale, bundesrechtlich nicht harmonisierte Steuer handelt. Das Bundesgericht prüft rein kantonales oder kommunales, durch das eidgenössische Recht nicht vorgegebenes Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 151 V 100 E. 7.2.1). Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich mit freier (uneingeschränkter) Kognition (BGE 150 I 154 E. 6.1.2). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 151 I 41 E. 3.4; näher zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 150 I 50 E. 3.2.7).
2.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5).
2.5. Die Steuerpflichtige beschränkte sich in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2025 darauf, in mehr oder weniger angemessener Weise ihr Missfallen über den Ausgang des Verfahrens auszudrücken. Im Einzelnen beanstandete sie die Erhöhung des Ansatzes um 43,84 Prozent und legte sie ihr Rechtsverständnis dahingehend dar, dass es sich bei der gesetzlichen Spannweite ("von... bis") um einen Betrag pro Haushalt (und mithin nicht pro Tier) handle. Sie machte geltend, dass ihre beiden Hunde "überhaupt nicht öffentlichen Grund verschmutzen, sondern auf dem Privatgrundstück Nr. xxx gehalten werden". Mit dieser rein appellatorischen Begründung, die in keiner Weise durch Bezugnahme auf das Verfassungsrecht unterlegt ist, vermag die Steuerpflichtige den Anforderungen von Art. 42 in Verbindung mit Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 2 BGG offenkundig nicht zu genügen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9D_2/2025 vom 13. Mai 2025 E. 2.3.4), kann der Eingabe keinerlei verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden, und zwar weder in der Hauptsache noch in Bezug auf die verweigerte Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Das nachträglich eingereichte Schriftstück vom 14. Oktober 2025 ist nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangen und hat unberücksichtigt zu bleiben (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 89 E. 3.1).
2.6. Damit ist auf die Rechtsschrift nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2, Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Sollte die Steuerpflichtige auch für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung ersucht haben, was aus der Rechtsschrift nicht eindeutig hervorgeht, so wäre ihr Gesuch mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen gewesen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1), was ebenfalls einzelrichterlich hätte geschehen können (Art. 64 Abs. 3 BGG). Die unterliegende Steuerpflichtige trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der obsiegenden Wohnsitzgemeinde ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher