Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_566/2021

Urteil vom 29. November 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, Beschwerdegegner.

Gegenstand Rechtsverzögerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (VV.2020.337).

Nach Einsicht

in die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. Oktober 2021 gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Eingabe zwei verschiedene vorinstanzliche Verfahren betrifft (VV.2020.53 und VV.2020.337), weshalb zwei Dossiers eröffnet wurden (9C_565/2021 und 9C_566/2021), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG), dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt oder - im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - die vorinstanzliche Untätigkeit (vgl. Urteil 9C_349/2015 vom 29. Mai 2015) Recht verletzt, dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. sowohl der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) gehören (vgl. Urteil 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015), erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1), dass der Beschwerdeführer - ohne nähere Darlegung des vorinstanzlichen Verfahrensablaufs - einzig behauptet, am 17. Dezember 2020 mit Rechtsverzögerungsbeschwerde (gegen die Easy Sana Krankenversicherung AG) an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangt zu sein, wo wegen fehlerhafter Zustellung von Akten eine Verzögerung von fast zwei Monaten entstanden sei, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründet, inwiefern eine überlange Verfahrensdauer vorliegen soll (vgl. dazu FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 f. zu Art. 94 BGG),

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Easy Sana Assurance Maladie SA, Martigny, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_566/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_566/2021, CH_BGer_009, 9C 566/2021
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026