9C 562/2021 / 9C_562/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_562/2021

Urteil vom 5. November 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Spida AHV-Ausgleichskasse, Bergstrasse 21, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2021 (AK.2020.00027).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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9C_562/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_562/2021, CH_BGer_009, 9C 562/2021
Entscheidungsdatum
05.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026