Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_544/2025
Urteil vom 7. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2016 bis 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2025 (A-3641/2025).
Erwägungen:
1.1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Sitz in U.________/AG. Sie ist in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen und schuldet der ESTV, wie diese in einem Einspracheentscheid vom 8. April 2025 festgehalten hat, für die Steuerperioden von 2016 bis 2020 den Betrag von Fr. 27'864.-.
1.2. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 18. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Nach ersten prozessleitenden Verfügungen, worin das Bundesverwaltungsgericht die Steuerpflichtige namentlich auch auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES; SR 943.03) hingewiesen hatte, erliess das Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2025 eine weitere Zwischenverfügung. Darin forderte sie die Steuerpflichtige auf, bis zum 1. Juli 2025 den Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Sache nicht eingetreten werde. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG traf die Verfügung am 12. Juni 2025 in der Postdienststelle am Sitz der Steuerpflichtigen ein. Diese hatte einen Nachsendeauftrag erteilt, worauf die Zustellung am 23. Juni 2025 erfolgte. Mit gewöhnlichem E-Mail - ohne qualifizierte elektronische Signatur - vom 3. Juli 2025 ersuchte die Steuerpflichtige, handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Alleingesellschafter und Geschäftsführer, um Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 18. Juli 2025.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 26. August 2025 im Verfahren A-3641/2025 auf die Sache nicht ein, was es damit begründete, dass innerhalb der angesetzten Frist weder eine Zahlung noch ein formgültiges Fristerstreckungsgesuch eingegangen sei.
1.4. Die Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 25. September 2025 (Postaufgabe: 26. September 2025) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Zur Begründung führt die Steuerpflichtige an, dass es dem einzelzeichnungsberechtigten Alleingesellschafter "aus Gründen von beruflicher Überlastung und Krankheit" unmöglich gewesen sei, die Frist zu wahren, was aber "nicht dazu führen [könne], dass deswegen die falsch und faktenwidrig erhobene Mehrwertsteuer in erheblicher Höhe rechtskräftig wird".
2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses versäumt worden sei. Die Steuerpflichtige anerkennt dies grundsätzlich, macht aber "berufliche Überlastung und Krankheit" geltend. Der Steuerpflichtigen ist vorab entgegenzuhalten, dass ein etwaiges Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht dem Bundesgericht, sondern dem mit der Sache befassten Bundesverwaltungsgericht zu unterbreiten wäre (iudex a quo; siehe etwa Urteil 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2). Das Bundesgericht könnte in dieser Hinsicht einzig befinden, falls und soweit das Bundesverwaltungsgericht über ein Fristwiederherstellungsgesuch geurteilt hätte (was hier nicht der Fall ist).
2.2. Streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt hat, dass auf die Sache nicht einzutreten sei, da die Frist nicht gewahrt worden war. Mit dem rechtlichen Schluss auf das Nichteintreten setzt sich die Steuerpflichtige freilich in keiner rechtserheblichen Weise auseinander. Sich lediglich auf "ein bisschen gesunden common sense" zu berufen, wie die Steuerpflichtige dies tut, vermag keine rechtsgenügliche Begründung darzustellen. Ebenso unbehelflich ist die Anrufung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da dieser im Abgaberecht grundsätzlich von keiner Bedeutung ist. Andere als Hinterziehungsverfahren oder Steuerbetrugsverfahren fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK. Verwaltungsrechtliche Verfahren aus dem Bereich der Mehrwertsteuer sind nicht "de nature pénale" (BGE 144 I 340 E. 3.3.5; 140 I 68 E. 9.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; siehe auch BGE 147 I 153 E. 3.4.2 zu den Kausalabgaben; Urteil 2C_204/2022 vom 11. März 2022 E. 2.3.3).
2.3. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher