Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_543/2025
Urteil vom 23. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 29. August 2025 (SV2 24 60).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der am 25. September 1951 geborene A.________ heiratete im Dezember 1995 die am 15. März 1959 geborene B.. Gemeinsam führten sie ab 1. Mai 2004 das Ferienlager C. (in der Form einer einfachen Gesellschaft). A.________ war für diese Tätigkeit ab Mai 2004 der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden angeschlossen und leistete Beiträge als Selbstständigerwerbender.
A.b. Im Februar 2017 meldete sich A.________ zum Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Kasse sprach ihm auf der Grundlage eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 77'550.- rückwirkend ab Oktober 2016 eine Altersrente von Fr. 2'256.- und eine Kinderrente von Fr. 902.- zu (Verfügung vom 31. Juli 2017), welche Leistungen mit Wirkung auf 1. Januar 2019 und 1. Januar 2021 erhöht wurden (auf Fr. 2'275.- bzw. Fr. 2'294.- und Fr. 910.- bzw. Fr. 918.-).
A.c. Zu Beginn des Jahres 2022 erfuhr die Ausgleichskasse, dass die Ehe von A.________ und B.________ im Januar 2018 rechtskräftig geschieden worden ist. In der Folge nahm sie für die beiden das Splitting vor, d.h. die Einkommensteilung mit je hälftiger Anrechnung in Bezug auf die Jahre 1996 bis 2015 (vom Jahr nach der Heirat bis zum Jahr vor Eintritt des ersten Versicherungsfalls). Aufgrund des daraus resultierenden geringeren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 67'398.- ergaben sich für die Zeit ab 1. Februar 2018 (d.h. ab dem der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat) tiefere Rentenleistungen, vom 1. Februar bis 31. Dezember 2018 eine Altersrente von Fr. 2'106.- und eine Kinderrente von Fr. 842.-, vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 eine Altersrente von Fr. 2'124.- und eine Kinderrente von Fr. 849.- sowie ab 1. Januar 2021 eine Altersrente von Fr. 2'141.- und eine Kinderrente von Fr. 857.-. Auf dieser Grundlage forderte die Kasse von A.________ zu viel bezogene Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 12'106.- zurück (Verfügung vom 27. Oktober 2022).
A.d. Dagegen erhob A.________ am 23. November 2022 (Poststempel) Einsprache, welche er nach Erhalt der ihn betreffenden Unterlagen am 9. Februar 2023 ergänzte. Ein von ihm gestelltes Gesuch um Einsicht in die sich auf die Zeit vom 15. Dezember 1995 bis 15. Januar 2018 beziehenden Akten seiner früheren Ehefrau lehnte die Kasse ab. A.________ erhob gegen die diesbezügliche Verfügung vom 14. Februar 2023 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (seit 1. Januar 2025: Obergericht des Kantons Graubünden) abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 10. Oktober 2023). Das von A.________ daraufhin angerufene Bundesgericht trat auf seine Beschwerde mit Urteil 9C_715/2023 vom 28. November 2023 nicht ein. Im Nachgang dazu gab die Ausgleichskasse A.________ die Gelegenheit, seine Einsprache zu ergänzen, wovon er am 29. Februar 2024 Gebrauch machte. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 hielt die Kasse an der Verfügung vom 27. Oktober 2022 fest.
B.
Beschwerdeweise beantragte A.________ sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und B.________ zu verpflichten, seine im Zusammenhang mit dem Jugendlager C.________ in der Zeit von 2007 bis 2015 abgerechneten AHV-Beiträge basierend auf einem Einkommen von Fr. 81'565.- zu übernehmen. Weiter seien die von zwei Altersheimen für B.________ erstellten Lohnabrechnungen einzusehen und/oder einzufordern. B.________ wurde zum Verfahren beigeladen, liess sich aber nicht vernehmen. Mit Urteil vom 29. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Rechnung der Ausgleichskasse vom 2. November 2022 im Betrag von Fr. 12'106.- sei infolge rechtlicher Unzustellbarkeit betreffend Name, Objekt, Strasse und Ort für ungültig zu erklären bzw. zu kassieren (Ziffer 1). Die AHV-Zweigstelle sei anzuweisen, ihm die Akten seiner früheren Ehefrau betreffend die Zeit von Dezember 1995 bis Januar 2018 zustellen, welchen Antrag er im klaren Sinne dazu einreiche, eine prozessuale Revision anzustreben, ansonsten er in Begleitung der druckenden und der elektronischen Presse über den Zivilrechtsweg vorgehen werde (Ziffer 2). Es sei das von B.________ der AHV-Zweigstelle eingereichte Scheidungsurteil beizubringen und ihm zuzustellen (Ziffer 3). Eventualiter sei das Urteil vollkommen zu kassieren (Ziffer 4).
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 148 V 209 E. 2.2). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 I 26 E. 1.3).
1.3. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Praxisgemäss schadet der am Recht stehenden Person weder eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl noch eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (BGE 147 V 369 E. 4.2.1 mit Hinweis). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Demgegenüber ist vor Bundesgericht eine neue rechtliche Begründung im Rahmen des Streitgegenstandes grundsätzlich zulässig, jedenfalls soweit sie sich auf aktenkundige Tatsachen stützt (BGE 142 V 488 E. 8.2; 136 V 362 E. 4.1).
Die letztinstanzliche Beschwerde enthält Anträge, welche von den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten abweichen. Legt man sie indessen vor dem Hintergrund der Begründung aus, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den Ziffern 1 und 4 seines Rechtsbegehrens nach wie vor die Aufhebung des ihn zur Rückerstattung von Fr. 12'106.- verpflichtenden, von der Vorinstanz bestätigten Einspracheentscheides vom 7. Juni 2024 (Verfügung vom 27. Oktober 2022; Rechnung vom 2. November 2022) verlangt. Soweit er sich in Ziffer 1 allerdings auf "rechtliche Unzustellbarkeit betreffend Name, Objekt, Strasse und Ort" beruft, bleibt unklar, ob er damit eine neue Begründung vorbringt, was unzulässig wäre, weil er sich dafür jedenfalls nicht auf aktenkundige Tatsachen zu stützen vermöchte (E. 1.3). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht entschieden zu werden, weil dem Vorbringen, selbst wenn es zulässig wäre, offensichtlich nicht gefolgt werden könnte, weil sich aus den Unterlagen ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung und der Einspracheentscheid (ebenso wie die von ihm erwähnte Rechnung) ohne Weiteres zugestellt werden konnten. Nichts einzuwenden ist demgegenüber gegen den vom Beschwerdeführer in Ziffer 2 gestellten Antrag auf Aktenherausgabe, denn dieser knüpft an das in Sachverhalt Bst. A.d Ausgeführte an (vgl. dazu Art. 93 Abs. 3 BGG). Demgegenüber reicht der Beschwerdeführer mit Ziffer 3, wonach ihm sein (eigenes) Scheidungsurteil zuzustellen sei, einen neuen Antrag ein, auf welchen gestützt auf Art. 99 Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist. Abgesehen davon befindet sich dieses Urteil seit jeher in den Unterlagen des Beschwerdeführers, weshalb es ihm denn auch möglich war, es der Kasse mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 (auszugsweise) und der Vorinstanz als Beilage zur Replik (komplett) einzureichen.
Im angefochtenen Urteil werden die hier massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die einschlägigen Bestimmungen zur Rentenberechnung (Art. 29 bis und 29 quater AHVG), die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 bis 5 AHVG) und die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ATSG) sowie die dabei zu berücksichtigenden Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Darauf wird verwiesen.
4.1. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das im individuellen Konto (IK) aufgeführte Einkommen von insgesamt Fr. 81'565.- für die Jahre 2007 bis 2015 zutreffend sei mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit für das Jugendlager C.________ als Selbstständigerwerbender tätig gewesen sei und jeweils den Mindestbeitrag entrichtet habe. Im Übrigen seien die Beitragsverfügungen der Jahre 2007 bis 2015 in Rechtskraft erwachsen. Es sei weder seitens des Beschwerdeführers belegt noch aus den Akten ersichtlich, dass die Ausgleichskasse Einkommen seiner Ehefrau aus Anstellungen bei Altersheimen im Rahmen des Splittings nicht berücksichtigt hätte. Auf weitere Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden; der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Akteneinsicht sei abzuweisen. Die Verwaltung sei bei der Durchführung des Einkommenssplittings richtig vorgegangen, womit sich auch die Berechnung der ab 1. Februar 2018 zur Ausrichtung gelangenden Alters- und Kinderrenten sowie des Betrages der zu viel bezogenen Leistungen (Fr. 12'106.-) als korrekt erweise. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und Rückforderung seien erfüllt, da die Weitergewährung der höheren Leistungen ab 1. Februar 2018 mit Blick auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Einkommensteilung und Neuberechnung der Alters- sowie der Kinderrenten nach der Scheidung zweifellos unrichtig und die Berichtigung angesichts der Höhe der Differenz von erheblicher Bedeutung sei. Die Rückforderungsverfügung vom 27. Oktober 2022 sei rechtzeitig erlassen worden, denn neben der absoluten sei auch die relative Verwirkungsfrist eingehalten, indem die Kasse erst anlässlich einer Nachfrage des Betreibungsamtes U.________ vom 16. Februar 2022 von der Ehescheidung erfahren habe und sich keine Anhaltspunkte für eine frühere Möglichkeit der Kenntnisnahme fänden. Der Beschwerdeführer habe die Kasse pflichtwidrig nicht über die Scheidung informiert, dies trotz des expliziten Hinweises auf die Meldepflicht in der Rentenverfügung vom 31. Juli 2017. Bei dieser Sachlage sei der die Rückforderung im Betrag von Fr. 12'106.- bestätigende Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 rechtens.
4.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestreiten und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den ausführlichen Urteilserwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, mit welcher sich das Bundesgericht nicht zu befassen hat (E. 1.2). Unbehelflich ist insbesondere auch sein Versuch, eine rechtzeitige Meldung seiner Scheidung mit einem Schreiben vom 29. März 2018 zu beweisen. Die Vorinstanz ging auf das auch ihr vorgelegte Dokument zu Recht nicht weiter ein, zumal das Schreiben an das in der Sache offensichtlich unzuständige Sozialamt (Dicastero servici soziali) von U.________ gerichtet war. Was sodann die im IK verbuchten Einkommen anbelangt, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer nach wie vor bestreitet, kann auf die einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Darin legte das kantonale Gericht unter Bezugnahme auf die dazu ergangenen Verfügungen zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer jeweils (entsprechend dem der Kasse von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen von Fr. 0) den Mindestbeitrag entrichtete, was mit den im IK verzeichneten Einkommen korreliert, wie ein Vergleich mit den vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen "Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige" zeigt. Betreffend das vom Beschwerdeführer speziell hervorgehobene Jahr 2008 verhält es sich nicht anders, indem der von ihm mit Verfügung vom 18. August 2011 erhobene Mindestbeitrag (Fr. 445.-) einem IK-Eintrag von Fr. 8'698.- entspricht. Soweit der Beschwerdeführer davon abweichend im Jahr 2008 geleistete Beiträge von Fr. 2'952.60 und einen ihm zustehenden IK-Eintrag von Fr. 41'000.- geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, da er sich dafür auf die am 18. August 2011 (nach Eingang der Steuermeldung) aufgehobene Beitragsverfügung vom 18. Februar 2008 stützt, welche die lediglich provisorisch festgesetzten und damit für die Rentenberechnung irrelevanten Akontobeiträge betrifft. Entgegen dem Beschwerdeführer ist sodann nicht offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu von ihm geltend gemachtem Einkommen seiner früheren Ehefrau verzichtete; der Beschwerdeführer beschränkt sich auf blosse Behauptungen, für deren Richtigkeit er nicht einmal minimale Anhaltspunkte zu liefern vermag, obwohl er allfälliges zusätzliches Einkommen ohne Weiteres anhand von Steuererklärungen nachweisen könnte. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf sein Vorbringen, wonach er die Leistungen in gutem Glauben bezogen habe und die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde, denn damit nimmt er auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückerstattung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) Bezug, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Indessen wurde er bereits von der Vorinstanz zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass er ein Erlassgesuch stellen kann, sobald über die Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist.
4.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann