Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_522/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Parrino, Beusch, Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte Verein A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2015-2019,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2025 (A-5500/2024).

Sachverhalt:

A.

Der Verein A.________ (nachfolgend: Verein) ist seit 1. Juli 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Er organisiert den "Grand-Prix", eine jährlich stattfindende Tennis-Turnierserie.

B.

Im April und Juli 2021 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Mehrwertsteuerkontrolle beim Verein für den Zeitraum 2015 bis 2019 durch. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der Verein als Veranstalter der Turnierserie gelte und ihm die von den Tennisspielern bezahlten Start- bzw. Nenngelder zuzurechnen seien. Da es sich bei der Veranstaltung um eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit handle, führe dies zu einer Vorsteuerkorrektur in Höhe von Fr. 79'500.-. Diesen Betrag forderte sie mit Einschätzungsmitteilung vom 7. Oktober 2021 nach. Als der Verein dagegen opponierte, bestätigte die ESTV die Steuernachforderung mit Verfügung vom 15. Juni 2023 und Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. August 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2025 beantragt der Verein dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils vom 12. August 2025 sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Steuerforderung an die ESTV, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt in der Folge nochmals Stellung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG) und wurde vom legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Aufhebungs- oder Rückweisungsantrag genügt deshalb nicht; in der Beschwerde muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (BGE 137 II 313 E. 1.3). Indessen kann die Beschwerdebegründung zur Interpretation eines an sich ungenügenden Rechtsbegehrens herangezogen werden (BGE 136 V 131 E. 1.2).

1.2.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und um Rückweisung an die ESTV zur Neufestsetzung der Steuerforderung, anstatt einen ziffernmässigen Antrag in Bezug auf die Steuerforderung zu stellen. Aus der Begründung ergibt sich indessen, dass er sich gegen die Nachforderung von Fr. 79'500.- wendet, die darauf beruht, dass die ESTV den Beschwerdeführer als Veranstalter der Turnierserie qualifizierte und den Vorsteuerabzug entsprechend korrigierte. Insoweit genügt der Antrag.

Streitig ist, wem das Start- bzw. Nenngeld, das die Teilnehmer der Turnierserie entrichten, mehrwertsteuerrechtlich zuzuordnen ist.

2.1. Vorinstanz und ESTV vertreten die Auffassung, dass mit dem Startgeld nicht nur die zeitlich begrenzte Nutzung des Tennisplatzes abgegolten werde. Die Zahlung erfolge zwecks Teilnahme an einer gesamtschweizerisch organisierten Turnierserie, deren Umfang deutlich über eine blosse Platzmiete oder die Teilnahme an einem isolierten Turnier des Tenniscenters hinausgehe. Unter Berücksichtigung des Reglements, des Internetauftritts und des Anmeldeprozesses erscheine auch für einen objektiven Dritten der Beschwerdeführer als Leistungserbringer der Turnierserie (E. 3.3.3 des angefochtenen Urteils).

2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er agiere bloss als Dienstleistungsplattform bzw. direkter Stellvertreter der Tenniscenter. Das Startgeld werde an das Center entrichtet; damit werde die Miete des Tennisplatzes entgolten. Die Sachlage sei vergleichbar mit Buchungsplattformen wie "Airbnb" und "booking.com", weshalb die Ungleichbehandlung mit diesen Plattformen Art. 8 BV verletze.

3.1. Wenn mehrere Personen als Leistungserbringer infrage kommen, richtet sich die Zuordnung der Leistung nach Art. 20 MWSTG (SR 641.20). Als Grundsatz gilt, dass eine Leistung als von derjenigen Person erbracht gilt, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (Abs. 1). Eine Zuordnung an eine andere Person kommt (nur) infrage, wenn die unmittelbar nach aussen handelnde Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt. In diesem Fall wird die Leistung der vertretenen Person zugeordnet, wenn die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt, sie die vertretene Person eindeutig identifizieren kann und sie das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt ("direkte Stellvertretung"; Abs. 2 lit. a und b). Das Stellvertretungskonzept von Art. 20 Abs. 2 MWSTG lehnt sich an die Regelung von Art. 32 OR an, auch wenn es dabei nicht um eine Stellvertretung im zivilrechtlichen Sinne, sondern um die Zuordnung von Leistungen geht (BGE 145 II 270 E. 4.4.3 f.; Urteile 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.1; 2C_255/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2). Ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen lassen, ist nach objektiven Massstäben zu prüfen; auf die subjektive Wahrnehmung des Leistungsempfängers kommt es demgegenüber nicht an (Urteile 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1.4; 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.1; 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1).

3.2. Gemäss den bindenden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen findet die Turnierserie jährlich zwischen September und April an verschiedenen Austragungsorten unter dem Motto "grösstes Tennisturnier der Schweiz" statt. Die einzelnen Turniere finden in Tenniscentern mit mindestens drei Hallenplätzen statt und dauern zwischen einem und drei Tagen. Gespielt wird in unterschiedlichen Kategorien jeweils getrennt nach Damen und Herren. Je nach Platzierung gibt es Grand-Prix- und Ranglisten-Punkte. Ende Saison werden die acht besten Spielerinnen und Spieler jeder Kategorie prämiert. Sodann können die gesammelten Grand-Prix-Punkte in Prämien umgewandelt werden. Die Teilnehmenden entrichten ein "Nenngeld", das gemäss Reglement dem Tenniscenter geschuldet ist. Die Anmeldung zu den einzelnen Turnieren erfolgt über die Website des Beschwerdeführers. Gemäss Reglement koordiniert der Beschwerdeführer die Veranstaltung und überwacht die Durchführung durch "Officials", welche die einzelnen Turniere in den Tenniscentern in eigener Regie durchführen. Weiter bestimmt der Beschwerdeführer, welche Tenniscenter als Austragungsort infrage kommen. Er schliesst mit den Tenniscentern Vereinbarungen ab, wonach er u.a. pro Turnierteilnehmer Fr. 10.- für seine Dienstleistungen erhält, und bestimmt in Koordination mit den Tenniscentern die Austragungstermine. Sodann kann er "Wild Cards" an Tennisspieler vergeben. Der Beschwerdeführer verfügt über eigene Sponsoren und lässt diese an den jeweiligen Turnieren auftreten. Weiter nimmt er die Punkteverteilung vor, führt die Gesamtrangliste und vergibt Ranglistenpreise und Turnierpreise. Er ist zuständig für die Auslosung, bestimmt, mit welchen Bällen gespielt wird, und ist in Sonderfällen, die vom Reglement abweichen, entscheidungsbefugt (E. 3.1 des angefochtenen Urteils).

3.3. Es ist offensichtlich, dass bei den teilnehmenden Tennisspielern die Teilnahme am "grössten Tennisturnier der Schweiz" i.S. eines schweizweiten sportlichen Wettkampfes im Vordergrund steht und nicht die blosse Möglichkeit, auf einem Platz in einem lokalen Tenniscenter spielen zu können. Mit dem Start- bzw. Nenngeld wird damit in erster Linie die Teilnahme an der schweizweiten Turnierserie entgolten und nicht die Miete für einen Tennisplatz oder die Teilnahme an einem lokalen Turnier, auch wenn es in der Natur der Sache liegt, dass mit der Teilnahme an der schweizweiten Turnierserie zwangsläufig die Nutzung der lokalen Infrastruktur einhergeht. Massgebende Leistung für das Start- bzw. Nenngeld ist damit nicht das Zurverfügungstellen eines Tennisplatzes oder die Durchführung eines lokalen Turniers, sondern die Organisation einer schweizweiten Turnierserie. Der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner - im Übrigen verspätet eingereichten - "Kurz-Replik", wonach gar keine "Turnierserie-Leistung" vorliege, und der damit gerügten Verletzung von Art. 3 lit. c und Art. 18 MWSTG, kann deshalb nicht gefolgt werden.

3.4. Wie erwähnt, gilt nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG eine Leistung als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. In Bezug auf die hier streitige Turnierserie ist das der Beschwerdeführer. Er koordiniert und überwacht die Durchführung der einzelnen Turniere, bestimmt die Austragungsorte und -termine, lässt seine Sponsoren an den Turnieren auftreten, nimmt die Punkteverteilung vor, führt die Gesamtrangliste, vergibt die Preise und ist für die Auslosung zuständig (vorne E. 3.2). Den einzelnen lokalen Tenniscentern verbleibt in Bezug auf die Organisation lediglich ein kleiner Bereich; sie stellen im Wesentlichen die Tennisplätze zur Verfügung. Dementsprechend verweisen die einzelnen Tenniscenter gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen (E. 3.3.3.2 des angefochtenen Urteils) auf ihren Websites - sofern überhaupt - nur am Rande auf das Turnier oder verlinken direkt auf die Website des Beschwerdeführers. Damit tritt der Beschwerdeführer in Bezug auf die schweizweite Turnierserie nach aussen als Leistungserbringer auf. Die mit dem Start- bzw. Nenngeld entgoltene Leistung gilt damit nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG als von ihm erbracht, sofern kein Stellvertretungsverhältnis vorliegt.

3.5. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass er eine reine Dienstleistungsplattform bzw. "technische Buchungsschnittstelle" sei und deshalb als direkter Stellvertreter im Sinne von Art. 20 Abs. 2 MWSTG agiere, kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

3.5.1. Wie erwähnt wird mit dem Nenngeld die Teilnahme an einer schweizweiten Turnierserie entgolten und nicht die Miete eines Tennisplatzes oder die Teilnahme an einem lokalen Turnier. Demzufolge kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer als blosser Vermittler zwischen den lokalen Tenniscentern und den Tennisspielern auftritt. Die schweizweite Turnierserie wird nicht von den lokalen Tenniscentern organisiert, sondern, wie vorher dargestellt, vom Beschwerdeführer. Daran ändert nichts, dass innerhalb der vom Beschwerdeführer vorgegebenen Turnierstruktur zwangsläufig eine gewisse Restorganisation bei den lokalen Centern verbleibt - etwa die Möglichkeit, eine Trostrunde durchzuführen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, wäre eine schweizweite Turnierserie ohne zentrale Steuerung alleine durch lokale Tenniscenter gar nicht durchführbar. Die Leistungen des Beschwerdeführers gehen damit deutlich über das Mass einer blossen Vermittlung bzw. "Buchungsplattform" hinaus.

3.5.2. Sodann kann auch keine Rede davon sein, dass das angebliche Stellvertretungsverhältnis dem Leistungsempfänger - den Tennisspielern - ausdrücklich bekannt gegeben wird oder sich aus den Umständen ergibt. Namentlich kann aus der Tatsache, dass das Start- bzw. Nenngeld gemäss Reglement dem Tenniscenter geschuldet ist und von diesem "direkt in Rechnung" gestellt wird, nicht auf eine direkte Stellvertretung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 MWSTG geschlossen werden. Nachdem die Anmeldung zur Turnierserie über die Website des Beschwerdeführers erfolgt und dieser das Turnier wie gezeigt weitgehend organisiert, erscheint die Bezahlung des Start- bzw. Nenngeldes an das lokale Tenniscenter einem objektiven Dritten als blosse Inkassomodalität.

3.5.3. Vor diesem Hintergrund geht der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 9C_67/2024 vom 8. August 2024 fehl. Die dort Betroffene betrieb eine digitale Plattform, über die von Dritten (Partnerrestaurants) zubereitete Speisen online bestellt und nach Hause geliefert werden konnten. Das Bundesgericht kam u.a. aufgrund der Art und Weise, wie sich die Betroffene nach aussen präsentierte, und aufgrund der Tatsache, dass sie den Kunden gegenüber klarstellte, dass sie lediglich als Vermittlerin fungiere, zum Schluss, dass die Leistung als von den Partnerrestaurants als erbracht galt.

Im Gegensatz dazu tritt der Beschwerdeführer wie erwähnt weder als Vermittler zwischen den Tenniscentern und den Tennisspielern auf noch stellt er gegenüber letzteren klar, dass ein Stellvertretungsverhältnis vorliegen soll. Betreibt der Beschwerdeführer somit offensichtlich keine digitale Vermittlungsplattform, kann er sich nicht auf eine Gleichbehandlung mit den Betreibern solcher Plattformen berufen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV scheidet bereits deshalb aus.

3.5.4. Schliesslich spielt es auch keine Rolle, dass das Start- bzw. Nenngeld im Innenverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Tenniscentern offenbar letzteren zusteht und der Beschwerdeführer dafür von den Centern mit Fr. 10.- pro Tennisspieler entschädigt wird und dies in seiner Buchhaltung entsprechend verbucht. Art. 20 MWSTG knüpft für die Zuordnung von Leistungen weder an ein Innenverhältnis an, dass für den Leistungsempfänger nicht erkennbar ist, noch an die handelsrechtliche Verbuchung. Die Ausstellung einer Rechnung stellt zwar ein wichtiges Indiz dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist (Urteil 9C_185/2024/9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 4.1). Nachdem aber der Beschwerdeführer wie vorher gezeigt klarerweise als leistungserbringende Person nach aussen in Erscheinung tritt und das behauptete Stellvertretungsverhältnis nicht ersichtlich ist, ändert weder die buchhalterische Erfassung beim Beschwerdeführer noch die Rechnungsstellung durch die Tenniscenter etwas an der mehrwertsteuerlichen Zuordnung der Leistung. Unmassgeblich ist weiter, wie die Tenniscenter besteuert worden sind bzw. ob bei diesen eine Vorsteuerkorrektur erfolgt ist. Streitgegenstand ist ausschliesslich die Besteuerung des Beschwerdeführers.

3.6. Angesichts der klaren Verhältnisse im vorliegenden Fall bleibt - anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht - von vornherein kein Raum für die Anwendung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG. Diese Norm bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zwingend erforderlich ist. Demnach hat die Steuerverwaltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Fall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (Urteil 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.1). Es ist nicht ersichtlich, dass der ESTV mehrere gleichwertige Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden hätten und sie deshalb eine für den Beschwerdeführer vorteilhaftere Vorgehensweise hätte wählen können, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (E. 3.3.3.3 des angefochtenen Urteils).

Zusammenfassend ist das Start- bzw. Nenngeld, das die Teilnehmenden der Turnierserie entrichten, nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Entgelt nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist und insoweit kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerkorrektur (Art. 30 Abs. 1 MWSTG) wird vom Beschwerdeführer betragsmässig nicht beanstandet. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger

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09.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026