9C 516/2017 / 9C_516/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_516/2017

Urteil vom 28. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, in die dem Beschwerdeführer als Orientierungskopie zugestellte Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht, worin im Hinblick auf eine Beschwerdeführung des Versicherten auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A.________ am 25. Juli 2017 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar rechtsgenügliche Anträge enthalten, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht insbesondere zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine doppelte, kosovarisch-serbische Staatsangehörigkeit besitzt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_516/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_516/2017, CH_BGer_009, 9C 516/2017
Entscheidungsdatum
28.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026