Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_502/2024

Urteil vom 4. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 2024 (VBE.2023.528).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1964 geborene, zuletzt als Maurer tätige A.________ meldete sich im Oktober 2006 unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau u.a. eine monodisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. B., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, (Expertise vom 21. September 2007). Gestützt darauf wurde A. mit Verfügung vom 7. Januar 2008 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 72 % eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2007 zugesprochen. In den Folgejahren durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse (Mitteilungen vom 9. Juni 2011 und 19. April 2016).

A.b. Auf Grund zweier Verdachtsmeldungen liess die IV-Stelle A.________ im Zeitraum vom 23. Mai bis 12. Juni 2017 observieren und eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vornehmen (Bericht vom 18. Januar 2018). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 hob sie die bisherige Rente rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf. Am 15. August 2018 verfügte sie sodann die Rückforderung der vom 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2018 ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 16'750.-. Die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 14. Mai 2019). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_424/2019 vom 12. Juli 2019). Auch die gegen die Rückforderungsverfügung vom 15. August 2018 eingelegte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. August 2019 in Aufhebung der Verfügung gut.

Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse in der Folge abermals ab, wobei sie u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB), Bern, in die Wege leitete. Nachdem sie das am 13. Juli 2020 verfasste Gutachten dem RAD vorgelegt hatte (Stellungnahmen vom 30. September und 1. Oktober 2020), wurden dem SMAB Ergänzungsfragen gestellt, welche dieses am 14. Oktober 2020 schriftlich beantwortete. Nach erneuter Konsultation des RAD (Stellungnahme vom 20. November 2020) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 12. März 2021 die Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Oktober 2017. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat; es änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es die mit Verfügung vom 7. Januar 2008 zugesprochene Rente rückwirkend per 1. Januar 2007 aufhob. Das Bundesgericht hiess die in der Folge von A.________ geführte Beschwerde teilweise gut, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 9C_73/2023 vom 21. November 2023).

B.

Mit Urteil vom 11. Juni 2024 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2021, mit welcher die bisherige Rente per 1. Oktober 2017 aufgehoben worden war.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, es seien das vorinstanzliche Urteil und die Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2021 aufzuheben.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 12. März 2021 durch die Beschwerdegegnerin auf 1. Oktober 2017 verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers schützte.

2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.

3.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Beweiswürdigung dem Gutachten des SMAB vom 13. Juli 2020 (samt ergänzendem Bericht vom 14. Oktober 2020), welches sich auch zu den Ergebnissen betreffend die im Mai/Juni 2017 durchgeführte Observation des Beschwerdeführers äusserte, sowie den Stellungnahmen des RAD vom 30. September, 1. Oktober und 20. November 2020 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf ist es zum Schluss gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Januar 2008 insoweit verbessert habe, als er ab Oktober 2015 wiederum zu 90 % und ab Juni 2018 zu 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Da somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege, sei der Rentenanspruch - ohne Bindung an frühere Beurteilungen - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen. Der darauf basierende Einkommensvergleich, so die Vorinstanz im Weiteren, ergebe zunächst - selbst unter Berücksichtigung eines nicht angezeigten 10%igen Abzugs vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen - einen Invaliditätsgrad von 22 % und ab 2018 einen solchen von 39 %; da der Beschwerdeführer spätestens seit September 2017 (Besprechung mit dem RAD) um die Erheblichkeit der in gesundheitlicher Sicht eingetretenen Verbesserung habe wissen müssen, sei ab diesem Zeitpunkt eine zumindest grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzunehmen und eine rückwirkende Aufhebung der Rente grundsätzlich zulässig. Schliesslich sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als gegeben einzustufen und die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten gewesen, vorgängig allfällige Eingliederungsmassnahmen durchzuführen; die Einstellung der Rentenleistungen auf Anfang Oktober 2017 erweise sich daher als rechtens.

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, hält nicht Stand, zumal es sich dabei in weiten Teilen um Wiederholungen des bereits in den vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten handelt.

3.2.1. Soweit geltend gemacht wird, beim SMAB-Gutachten vom 13. Juli 2020 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14. Oktober 2020) handle es sich lediglich um eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts, ist dem kein Erfolg beschieden. Vielmehr wurde im vorinstanzlichen Urteil eingehend aufgezeigt, dass sich die vom ehemaligen Gutachter Dr. med. B.________ in dessen Expertise vom 21. September 2007 prognostizierte, mittels Gewichtsreduktion zu erreichende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit, auch unter Berücksichtigung der im Oktober 2015 bzw. im Juni 2018 hinzugetretenen Gesundheitsstörungen, gesamthaft bestätigt hat. Gestützt auf die Ausführungen der Gutachter der SMAB, wonach als Folge eines im Zusammenhang mit der damals bestehenden morbiden Adipositas durchgeführten medizinischen Eingriffs eine Gewichtsreduktion eingetreten und dem Beschwerdeführer ab Oktober 2015 eine 90%ige und ab Juni 2018 noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen von seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Betätigungen zu bescheinigen sei, hat die Vorinstanz willkürfrei feststellen dürfen (vgl. E. 1.2 hiervor), dass ein im Vergleich zur Rentenverfügung vom 7. Januar 2008 verbessertes Leistungsvermögen und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehe.

3.2.2. Ebenso wenig verfängt das Argument des Beschwerdeführers, auf die Unterlagen der vom 23. Mai bis 12. Juni 2017 erfolgten Observation könne nicht abgestellt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 I 377) betreffend die invalidenversicherungsrechtliche Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 (in Sachen Vukota-Bojic gegen Schweiz [61838/10]) steht zwar fest, dass die Observation im Zeitpunkt ihrer Durchführung mangels umfassend klarer und detaillierter gesetzlicher Grundlage an sich unzulässig war (vgl. die seit 1. Oktober 2019 bestehende Rechtslage: Art. 43a und 43b ATSG). Allerdings gilt auch diesfalls kein prinzipielles Verwertungsverbot. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation gesammelten Materialien basierend auf einer sorgfältigen Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigt werden (BGE 143 I 377 E. 5). Eine solche hat das kantonale Gericht bereits in seinem Rückweisungsurteil vom 14. Mai 2019 vorgenommen. Entgegen der Darstellung im hier angefochtenen Urteil ist die damalige Aussage, die Observationsergebnisse seien grundsätzlich verwertbar, nicht in Rechtskraft erwachsen (in diesem Sinne ausdrücklich das Urteil 9C_424/2019 vom 12. Juli 2019). Inwieweit die diesbezüglichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen - die Observation sei infolge konkreter Anhaltspunkte (anonymer Hinweis) objektiv geboten und der Beschwerdeführer keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen, die fraglichen Videoaufnahmen hätten alltägliche Verrichtungen des Versicherten rund um sein Haus und damit frei einsehbare Bereiche betroffen - rechtsfehlerhaft sein sollen, ist indessen nicht auszumachen. Wird diesem als relativ bescheiden zu wertenden Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch gegenübergestellt, ergibt sich ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen und damit die Bejahung der Verwertbarkeit des - in der Folge auch durch die SMAB-Gutachter beurteilten und als plausibel eingestuften - Observationsmaterials. Dieses ist, entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers, eingebettet in einen Gesamtkontext (samt medizinischer Befundlage) durchaus aussagekräftig.

3.2.3. Unbehelflich ist ferner auch die Rüge, das kantonale Gericht hätte in Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens einen maximal zulässigen Abzug von 25 % vom zugrunde gelegten Tabellenlohn vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer trägt dabei dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die Höhe des Abzugs - im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein solcher vorzunehmen ist - eine Ermessensfrage betrifft, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ist (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2). Die Vorinstanz hat erwogen, die konkreten Umstände rechtfertigten gesamthaft lediglich einen geringfügigen Abzug, aber selbst unter Zugrundelegung eines um 10 % verminderten Invalidenverdienstes resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Da nicht erkennbar ist und auch in der Beschwerde nicht hinreichend substanziiert dargetan wird, in welcher Weise sie damit ihr diesbezügliches Ermessen hätte rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollen, hat es beim fraglichen Einkommensvergleich sein Bewenden.

3.2.4. Zu keinem vom angefochtenen Urteil abweichenden Ergebnis führen schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Nichtverwertbarkeit der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit. Mit Blick auf das feststehende Zumutbarkeitsprofil und den praxisgemäss ausschlaggebenden Referenzpunkt des hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes erscheint es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, dass kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen haben. Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung.

3.3. Im Übrigen erschöpft sich die (weitschweifige; vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Da sie offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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Entscheidungsdatum
04.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026