9C 495/2021 / 9C_495/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_495/2021

Urteil vom 1. Oktober 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021 (EE.2021.00014).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. September 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021,

in Erwägung,

dass die Beschwerde innert einer Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) dem Bundesgericht, zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gemäss postamtlicher Bescheinigung am 29. Juli 2021 versandt, am 30. Juli 2021 zur Abholung gemeldet und dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2021 (am Schalter in 8400 Thalwil) zugestellt wurde, dass für die Fristberechnung (Art. 44-48 BGG) die Entgegennahme der Sendung an der rechtsgültig angegebenen Zustellungsadresse massgebend ist, womit die Beschwerdefrist am 1. August 2021 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 14. September 2021 ablief, dass die der Schweizerischen Post am 15. September 2021 übergebene Beschwerde mithin verspätet ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_495/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_495/2021, CH_BGer_009, 9C 495/2021
Entscheidungsdatum
01.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026