Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_490/2022
Urteil vom 23. November 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2022 (200 22 505 KV).
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021 mit Hinweisen), dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil auf die gegen den Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation vom 26. August 2022 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, da weder ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt der hierfür erforderlichen Unterlagen gestellt noch der einverlangte Kostenvorschuss bezahlt worden sei, dass der Beschwerdeführer sich mit den entsprechenden Ausführungen nicht näher befasst, sondern einzig bezogen auf die unentgeltliche Rechtspflege (sinngemäss) einwendet, deren Voraussetzung der Bedürftigkeit ergebe sich bereits aus dem Umstand seines - gerichtsnotorischen - Bezugs von Ergänzungsleistungen, dass den Vorbringen in der Beschwerde somit insgesamt nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, das kantonale Gericht hätte mit seinem Nichteintretensurteil Bundesrecht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzt, dass seine Eingabe den genannten Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung folglich offensichtlich nicht genügt und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers "unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat" samt Hinweis auf seine Mittellosigkeit als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen ist, eine solche infolge Fehlens einer gültigen Beschwerde jedoch ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer daher nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. November 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl