Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_489/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
A.A.________ und B.A.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2020 - 2022,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2025 (B 2025/15 / B 2025/16).
Erwägungen:
1.1. B.A.________ und A.A., deutsche Staatsangehörige, waren ab 2020 in der Gemeinde U./SG gemeldet. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 teilte das Kantonale Steueramt St. Gallen (nachfolgend: Steueramt) A.A.________ mit, dass er per 1. März 2020 aus der Quellensteuer entlassen und neu im ordentlichen Verfahren veranlagt werde. Nachdem die Eheleute auf verschiedene schriftliche Versuche des Steueramts, sie zwecks Erfassung im ordentlichen Steuerregister zu kontaktieren, nicht reagiert hatten, wurden ihnen am 14. September 2021 vorläufige Steuerrechnungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021 sowie die direkte Bundessteuer 2020 auf der Basis eines steuerbaren Einkommens von Fr. 15'000.- resp. Fr. 60'000.- zugestellt. Auf Einwendungen der Eheleute A.________ hin ersetzte das Steueramt die vorläufigen Steuerrechnungen am 13. Oktober 2021 bzw. 11. Januar 2022 durch solche mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-. Gleichzeitig resp. kurze Zeit später forderte es B.A.________ und A.A.________ auf, die Steuererklärungen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 und für das Jahr 2021 ausgefüllt einzureichen, was, auch nach weiteren Mahnungen, erfolglos blieb. Ebenfalls zu keinem Ergebnis führte die daraufhin mehrfach versuchte Zustellung des Steuererklärungsformulars für das Steuerjahr 2022.
Das Einwohneramt U.________ gelangte in der Folge zum Schluss, dass die Eheleute A.________ nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft seien und nahm im Einwohnerregister deren amtliche Streichung per Ende Juli 2023 vor. Gestützt darauf und weitere Abklärungen bezüglich des Aufenthaltsorts erliess das Steueramt am 7. November 2023 Veranlagungsverfügungen nach Ermessen und die Schlussrechnungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern, jeweils für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022, mit dem Vermerk "Adresse unbekannt"; die Steuerveranlagungsverfügungen wurden am 13. November 2023 auf der amtlichen Publikationsplattform des Kantons St. Gallen und der St. Galler Gemeinden veröffentlicht. Auf die am 23. Februar 2024 dagegen erhobenen Einsprachen trat das Steueramt infolge Verspätung nicht ein (Einspracheentscheide vom 13. März 2024).
1.2. Die in der Folge eingelegten Rechtsmittel (Rekurs, Beschwerde) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess beide Beschwerden (B 2025/15 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 bis 2022, B 2025/16 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 bis 2022) gut, hob den Entscheid der VRK vom 12. Dezember 2024 sowie die Einspracheentscheide des Steueramts vom 13. März 2024 auf und wies die Sache zur Behandlung der Einsprachen vom 23. Februar 2024 im Sinne der Erwägungen an das Steueramt zurück (Entscheid vom 8. August 2025).
1.3. Das Steueramt führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Einspracheentscheide vom 13. März 2024 zu bestätigen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV beantragt deren Gutheissung.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 146 V 331 E. 1; je mit Hinweisen).
3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzlich entschiedene Rückweisung der Angelegenheit verbunden mit der Anweisung, es sei auf die am 23. Februar 2024 erhobenen Einsprachen der Beschwerdegegner infolge Rechtzeitigkeit einzutreten und es seien diese materiell zu behandeln.
3.2. Weil das Verfahren durch die Rückweisung nicht abgeschlossen wird, handelt es sich - so auch der Beschwerdeführer - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; zum Ganzen: BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei darzutun (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, ausser Entsprechendes springe geradezu in die Augen (BGE 149 II 170 E. 1.3; 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.1. Der Beschwerdeführer geht ohne nähere Begründung, einzig unter Hinweis, ein weiterer Nichteintretensentscheid sei ihm verwehrt, davon aus, dass die vorinstanzlich entschiedene Rückweisung für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Es ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Vorliegen des fraglichen Zulässigkeitserfordernisses derart evident ist, dass auf die Beschwerde dennoch einzutreten wäre.
4.2. Ein Rückweisungsentscheid kann für das beschwerdeführende Steueramt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die seinen Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass es die seines Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 145 V 266 E. 1.3; 141 V 330 E. 1.2; 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2).
4.2.1. Dies trifft hier insofern nicht zu, als dem Steueramt im Rahmen der gerichtlichen Rückweisung inhaltlich keine Vorgaben zur Behandlung der Einsprachen gemacht wurden. Indem die Vorinstanz den Entscheid der VRK vom 12. Dezember 2024 sowie die Einspracheentscheide des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 aufgehoben und die Angelegenheit mit der Verpflichtung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen hat, auf die Einsprachen der Beschwerdegegner vom 23. Februar 2024 sei einzutreten und diese seien in der Sache zu beurteilen, hat sie keine den Beurteilungsspielraum des Steueramts einschränkenden Anordnungen materiellrechtlicher Art ausgesprochen.
4.2.2. Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil kein (nicht wieder gutzumachender) Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (vgl. dazu etwa Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3, nicht publ. in BGE 149 V 177; Urteile 8C_564/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1; 9C_85/2024 vom 29. Mai 2024 E. 1.2 f., in: SVR 2024 AHV Nr. 23 S. 76). Nichts Abweichendes lässt sich im Übrigen aus dem im angefochtenen Entscheid erwähnten Urteil 9C_292/2024 vom 17. Juli 2024 (E. 2) ableiten, wonach der Streitgegenstand in Fällen, in denen eine Instanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, sich für die nachfolgenden Instanzen auf die Frage beschränkt, ob auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen. Anders als hier hatte die damalige gerichtliche Vorinstanz die gegen die Nichteintretensverfügung der VRK gerichtete Beschwerde abgewiesen; es handelte sich also um einen ohne Weiteres vor dem Bundesgericht anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG, weshalb sich die Frage nach den Zulässigkeitsgründen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht stellte.
Damit liegt die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf der Hand.
4.3. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig. Dies hat durch einen einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die (reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben sich letztinstanzlich nicht vernehmen lassen, weshalb ihnen mangels durch den Rechtsstreit verursachter Kosten keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Bollinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl