Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_479/2025
Urteil vom 16. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte A.________ SA, Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Juli 2025 (A 2025 7).
Erwägungen:
1.1. Die A.________ SA wurde mit Verfügungen vom 9. Januar 2025 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2023 veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache, mit der die Nichtigkeit der Veranlagung geltend gemacht worden war, wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug am 19. März 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Rechtsmittel mit Urteil vom 2. Juli 2025 ab.
1.2. Mit Beschwerde vom 8. September 2025 beantragt die A.________ SA dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts ungültig sei, eventualiter sei es mangels Steuerhoheit des Kantons aufzuheben bzw. das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Bund und Kantone keine hoheitlichen Befugnisse hätten und nur privatrechtlich handelten; insoweit bestehe keine Befugnis, Steuern zu erheben. Es bestehe die Vermutung, dass sich auch das Bundesgericht "handelsrechtlich" betätige. Diese Vorbringen, die aus dem Umfeld der sog. Staatsverweigerer-Szene stammen, sind abwegig und bedürfen keiner weiteren Auseinandersetzung, wie das Bundesgericht bereits in anderen Fällen entschieden hat (z.B. Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz das Wort "Urteil" in Sperrschrift geschrieben habe und das Urteil nur mit einer Paraphe unterzeichnet worden sei, was zur Ungültigkeit führe. Sie legt allerdings nicht dar, welche Rechtsnorm es der Vorinstanz verbieten soll, ein bestimmtes Schriftbild zu verwenden. Was das angebliche Fehlen der Unterschrift der vorsitzenden Richterin betrifft, ist nicht erkennbar, inwieweit es sich bei der vorliegenden Unterschrift um eine Paraphe handeln soll. Damit erübrigen sich auch Ausführungen dazu, ob eine Paraphe zur Ungültigkeit des Urteils führen würde.
Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger