9C 474/2024 / 9C_474/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_474/2024

Urteil vom 3. April 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. FH Dr. Rolf Benz, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt U.________, vertreten durch den Grundsteuerausschuss, Beschwerdegegnerin,

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2019,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2024 (SB.2024.00035).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war Eigentümerin von zwei Liegenschaften in U., welche sie mit Grundbucheintrag vom 4. Januar 2019 ihrem Ehemann veräusserte. Am 21. Februar 2020 erging vom Grundsteuerausschuss der Stadt U. ein "Veranlagungsentscheid Grundstückgewinnsteuer" bezüglich der beiden Liegenschaften. Dabei wurde der Steuerbetrag auf Fr. 133'960.- festgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 teilweise gutgeheissen und der Steuerbetrag auf Fr. 95'880.- reduziert.

A.b. Mit Entscheid vom 25. März 2022 hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Untersuchung und Neufestsetzung der Grundstückgewinnsteuer an die Stadt U.________ zurück.

A.c. Der Grundsteuerausschuss der Stadt U.________ setzte daraufhin am 28. Februar 2023 die Grundstückgewinnsteuer erneut auf Fr. 95'880.- fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht am 27. Februar 2024 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 auf und setzte die Grundstückgewinnsteuer im Zusammenhang mit der Veräusserung der ersten Liegenschaft auf Fr. 0.- fest. Für den Grundstückgewinn aus dem Verkauf der zweiten Liegenschaft gewährte das Gericht der Steuerpflichtigen einen Steueraufschub (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten (in der Höhe von Fr. 6'520.-, Dispositiv-Ziffer 2) auferlegte das Steuerrekursgericht zu 1/4 der Steuerpflichtigen und zu 3/4 der Stadt U.________ (Dispositiv-Ziffer 3).

B.

Die gegen die Kostenauferlegung erhobene Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Juli 2024 ab.

C.

A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Auferlegung der Gerichtskosten des Rekursverfahrens an die Stadt U.________ beantragen.

Erwägungen:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde der legitimierten Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d BGG einzutreten.

Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Anwendung von nicht harmonisierungsbedürftigem kantonalen Recht; dieses wird nur auf Willkür geprüft. Soweit eine Verletzung von kantonalem Recht gerügt wird, muss von den Beschwerdeführenden - über die allgemeine Begründungspflicht von Art. 42 BGG hinaus - präzise und in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid widerrechtlich sein soll (qualifizierte Rügepflicht; Urteil 9C_390/2024 vom 10. Februar 2025 E. 2 mit Hinweis).

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das angefochtene Urteil hinsichtlich der Auferlegung eines Teils der Gerichtskosten im unterinstanzlichen Rekursverfahren an die Beschwerdeführerin zu bestätigen ist.

3.2. Das Verwaltungsgericht hat die für die Beurteilung der Kostenauferlegung nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, bezüglich der Frage des Unterliegens bei der Kostenverteilung sei allein die Fassung der Dispositiv-Ziffer 1 des Rekursentscheids vom 27. Februar 2024 massgebend und sei die Beschwerdeführerin insoweit nicht vollumfänglich obsiegend. Dies komme darin zum Ausdruck, dass der Rekurs "teilweise" gutgeheissen worden sei und für den Grundstückgewinn aus dem Verkauf der einen Liegenschaft der Pflichtigen ein Steueraufschub gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang sei die Grundstückgewinnsteuer demnach gerade nicht wie beantragt auf Fr. 0.- festgesetzt, sondern lediglich aufgeschoben worden. Der Steueraufschub stelle denn auch keine Steuerbefreiungsnorm dar.

Weiter sei festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht zu Recht zuerst auf jene verfahrensrechtlichen Anträge eingegangen sei, die gegebenenfalls eine Rückweisung hätten zur Folge haben können. Dies verstehe sich von selbst, müssten doch in der Regel derartige verfahrensrechtliche Fehler ausgeräumt werden, bevor in der Sache entschieden werde. Dies stehe denn auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Das Bundesgericht prüfe solche formellen Rügen vor den materiellen Rügen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich das Steuerrekursgericht die Auseinandersetzung mit diesen eventualiter gestellten Anträgen hätte sparen können, greife daher nicht. Da auch keine Rückweisung wegen Verfahrensmängeln, so wie eventualiter beantragt, erfolgt sei, könne auch nicht von einem Obsiegen mit offenem Verfahrensausgang die Rede sein, so wie dies im ersten Rechtsgang der Fall gewesen sei. Sodann habe das Steuerrekursgericht die Kosten der Beschwerdeführerin zu 1/4 auferlegt, weil sie mit ihren formellen Verfahrensanträgen unterlegen sei. Insoweit sei das Gericht zu Recht von durch das Verhalten der Beschwerdeführerin unnötigerweise verursachten Kosten ausgegangen, was denn auch im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmängel entsprechend dargelegt worden sei. Zusammenfassend ergebe sich, was folge: Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Hauptantrag, die Grundstückgewinnsteuer sei mit Fr. 0.- festzulegen, nicht vollumfänglich durchgedrungen und es sei der Rekurs nur teilweise gutgeheissen worden. Bei diesem Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache sei demnach von vornherein nicht zu beanstanden, wenn das Steuerrekursgericht die Kosten des Rekursverfahrens teilweise der Beschwerdeführerin auferlegt habe. Ausserdem habe das Steuerrekursgericht die Auferlegung der Kosten zu 1/4 an die Beschwerdeführerin mit deren Unterliegen mit ihren formellen Verfahrensanträgen begründet. Diesbezüglich sei es, wie ausgeführt, von unnötigerweise verursachten Kosten ausgegangen. Auch habe sich das Steuerrekursgericht mit der Eruierung weiterer Anträge wegen der Verweise auf anderweitige Akten näher auseinandersetzen müssen. Abgesehen davon, dass so oder so nur das Urteilsdispositiv, nicht aber die Motive bzw. die Begründung, die zum Entscheid geführt hätten, angefochten werden könnten, erweise sich vorliegend wie gesagt allein schon aufgrund des Gesamtergebnisses des Prozesses in der Hauptsache die Kostenauflage als korrekt.

4.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand:

Entgegen ihrer Ansicht ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Steueraufschubs hinsichtlich eines der beiden verkauften Grundstücke nicht vollumfänglich obsiegt habe, nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin begehrte im Hauptantrag die Festlegung der Grundstückgewinnsteuer für die beiden von ihr veräusserten Grundstücke auf Fr. 0.-. Das materiell wirklich Gewollte war damit - wie von der Beschwerdeführerin selbst festgehalten (Beschwerde Rz. 14. S. 4) - keine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten, also die Steuerfreiheit. Entsprochen wurde diesem Antrag lediglich hinsichtlich eines der beiden Grundstücke. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist ein Steueraufschub nicht mit einer Steuerbefreiung gleichzusetzen (Urteil 9C_786/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 4.3.1). Damit liegt für das Verfahren vor der Unterinstanz ein teilweises Obsiegen im Hauptantrag vor. Inwiefern das Verwaltungsgericht sodann in Willkür verfallen sein soll, indem es darauf geschlossen hat, dass die Kostenauflage (des Steuerrekursgerichts) sich schon aufgrund des Gesamtergebnisses des Prozesses in der Hauptsache als korrekt erweise, wird im Übrigen weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Weiterungen zu den übrigen, sich auf die (behaupteten) (Eventual-) Begründungen der Vorinstanz beziehenden Vorbringen erübrigen sich daher. Es hat beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

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Zitat
9C_474/2024
Gericht
Bger
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9C_474/2024, CH_BGer_002, 9C 474/2024
Entscheidungsdatum
03.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026