Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_473/2025

Urteil vom 18. Oktober 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerkommission B.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Juni 2025 (WBE.2024.382).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war in der gesamten Steuerperiode 2015 hälftige Miteigentümerin einer Liegenschaft in B.________ (im Kanton Aargau), die sie bis am 22. Dezember 2014 selbst bewohnte. Seit dem 23. Dezember 2015 wohnt sie im Kanton Schwyz. Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Dezember 2018 legte die Steuerkommission B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der A.________ in der Steuerperiode 2015 das steuerbare Einkommen auf Fr. 23'700.- (satzbestimmend: Fr. 24'200.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.- fest. Dagegen erhob A.________ am 17. Januar 2019 Einsprache.

A.b. Nachdem sie im Februar 2019 von der zuständigen Steuerkommissärin C.________ zur Präzisierung der Einsprache aufgefordert worden war, gelangte A.________ am 11. März 2019 an das Kantonale Steueramt Aargau (nachfolgend: KStA); sie beantragte insbesondere den Ausstand der Steuerkommissärin C.________ und Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des KStA. Dieses teilte am 17. April 2020 mit, für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens sei die Steuerkommission B.________ zuständig und die Akteneinsicht sei beim zuständigen Gemeindesteueramt vorzunehmen.

Die vom Steueramt resp. von der Steuerkommission B.________ angebotene Akteneinsicht am Sitz der Amtsstelle nahm A.________ nicht in Anspruch. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wies die Steuerkommission B.________ das Ausstandsbegehren gegen die Steuerkommissärin C.________ mangels Nennung eines konkreten Ausstandsgrundes ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2021 fest.

A.c. Dagegen führte A.________ Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei sie neben dem Ausstand insbesondere die Herausgabe von Akten in elektronischer Form beantragte. Im Verlauf des Verfahrens gewährte das Spezialverwaltungsgericht der zwischenzeitlich (vorübergehend) mandatierten Rechtsvertreterin von A.________ Akteneinsicht, indem es ihr am 13. Mai 2024 die originalen Steuerakten 2009 bis 2014 des Steueramtes B.________ und die Rekursakten zustellte. Die Rechtsvertreterin retournierte die Akten innert der erstreckten Frist. Eine Stellungnahme zu den Akten wurde nicht eingereicht. Das Spezialverwaltungsgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2024 ab.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes: die Aufhebung des Urteils vom 23. Juni 2025 und der vorausgegangenen Entscheide einschliesslich Kostennoten (Ziff. 4.1); die (elektronische) Edition der vollständigen bzw. zu vervollständigenden Akten in vorgeschlagener und dargelegter Weise, "ergibt sich unmittelbar aus der in Abs. 1 bis 3 erläuterten Bf-Hochrisikogefährdung einschliesslich der Atteste [...]" (Ziff. 4.2); den Ausstand und Ausschluss der Steuerkommissärin C.________ vom weiteren Verfahren (Ziff. 4.3); eine mindestens 30-tägige Nachbegründungsfrist nach Erhalt der vollständigen bzw. vervollständigten Akten (Ziff. 4.4); unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4.5). Sie reicht eine weitere (elektronische) Eingabe mit verschlüsselten Anhängen (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Arztzeugnisse) ein.

Erwägungen:

1.1. Auf die nachträgliche Einholung eines Schlüssels resp. Passworts von der Beschwerdeführerin zum Öffnen der verschlüsselten Anhänge zur nachträglichen Eingabe wird verzichtet. Die erwähnten Unterlagen sind für den Ausgang des Verfahrens von vornherein nicht entscheidend.

1.2. Soweit sich die Anträge betreffend Aktenedition resp. -einsicht (Ziff. 4.2) und anschliessende Nachbegründungsfrist (Ziff. 4.4) überhaupt auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen, ist ihnen nicht stattzugeben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in nachfolgender E. 4.2 verwiesen, zumal (auch) das BGG keine Vorgabe zur Gewährung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg enthält.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2). In der Beschwerde ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3). Die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 147 IV 433 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Im angefochtenen Urteil werden die bundesrechtlichen Grundlagen betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht und entsprechende Modalitäten (insbesondere Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 41 Abs. 1 StHG [SR 642.14]; BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 131 V 35 E. 4.2; 123 II 534 E. 3d; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3.1) sowie betreffend den Anspruch auf ein faires Verfahren und den Ausstand (insbesondere Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Die Vorinstanz hat vorab geprüft, ob das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt worden war. Dabei hat sie erwogen, die Auskunft des KStA vom 17. April 2020, wonach die Akteneinsicht in den Amtsräumen der Steuerkommission B.________ zu erfolgen habe, entspreche den rechtlichen Vorgaben. Im Einspracheverfahren (betreffend das Ausstandsbegehren) habe die Beschwerdeführerin die mehrfach angebotene Einsichtnahme beim Gemeindesteueramt abgelehnt. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass die Akteneinsicht vor Ort durch eine bevollmächtigte Person oder die Zusendung der Akten an eine eingetragene Rechtsanwältin möglich gewesen wäre. Im Rekursverfahren seien die Verwaltungsakten der Steuerperioden 2009 bis 2014 und die Gerichtsakten im Original der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Einsicht zugesandt worden. Die Beschwerdeführerin habe selbst Einsicht in die der Rechtsvertreterin zugestellten Akten nehmen können (resp. genommen). Dass die Akten, weil sich darin kein die Steuerkommissärin C.________ "belastendes Material" finde, unvollständig sein sollen und eine "Aktensäuberung" stattgefunden haben soll, sei weder glaubhaft noch belegt, sondern eine blosse (Schutz-) Behauptung der Beschwerdeführerin. Soweit diese im April 2024 bei der Leiterin der Abteilung Finanzen der Gemeinde B.________ erneut um Einsicht in die Steuerunterlagen ersucht habe, habe sie sich wissentlich an eine unzuständige Behörde gewandt, nachdem die zuständigen Behörden (Steuerkommission und Spezialverwaltungsgericht) nicht wie von ihr gewünscht entschieden hätten; das sei missbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Daher sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit ihren verschiedenen Akteneinsichtsgesuchen - unabhängig davon, ob sie gesundheitlich in der Lage gewesen sei, persönlich vor Ort Einsicht in die Akten zu nehmen - stets gewahrt worden. Sodann hat die Vorinstanz geprüft, ob hinsichtlich der Steuerkommissärin C.________ Ausstandsgründe vorliegen. Sie hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihres entsprechenden Gesuchs lediglich auf nicht näher bezeichnete "Vorereignisse" und ihre Einsprache verwiesen. Auch nachdem sie über ihre Anwältin die Akten eingesehen habe, habe sie keinen konkreten Ausstandsgrund vorgebracht. In der vorinstanzlichen Beschwerde habe sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Steuerkommissärin habe "wichtige Schriftsätze" nicht beantwortet, auf nicht näher bezeichnete "Vorkommnisse und Versäumnisse" anlässlich der Steuerkommissionssitzung vom 11. November 2015, an der die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2011 bestätigt worden sei, verwiesen. Dies vermöge nicht ansatzweise eine Ausstandspflicht zu begründen. Dementsprechend hat die Vorinstanz mangels Nennung eines konkreten Ausstandsgrundes einen solchen verneint.

4.1. In Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör resp. auf Akteneinsicht wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen (vgl. vorangehende E. 1.3). Die Beschwerdeführerin äussert sich insbesondere nicht dazu, dass sie selbst bereits Einsicht in die der Rechtsvertreterin zugestellten Akten genommen habe und dass sie für die Akteneinsicht vor Ort nicht nur einen Rechtsanwalt, sondern irgend eine Person ihres Vertrauens hätte bevollmächtigen können.

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, angesichts der "fortlaufenden Covid-Pandemie" sei sie "medizinisch wie ärztlicherseits zur physischen Kontaktvermeidung gehalten". Die gegenwärtige Praxis in Sachen Akteneinsicht habe sich insbesondere im Zusammenhang mit Corona nicht bewährt, weshalb den "Massgaben und Umsetzungsbestrebungen gemäss Justitia 4.0 und dem BEKJ" bereits jetzt zu folgen sei und ihr (in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 bis VwVG) "auf physisch kontaktlose bzw. elektronische Weise" ungehindert Aktenzugang gewährt werden müsse. Sie benötige diesen, um ihr Ausstandsbegehren substanziieren zu können, und ihre finanzielle Situation erlaube den Beizug eines Anwalts nicht.

4.2. Laut Rechtsprechung hat die Betroffene kein verfassungsmässiges Recht auf Zusendung der Verfahrensakten in elektronischer (oder physischer) Form (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2). Eine diesbezügliche Praxisänderung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können (vgl. dazu BGE 145 III 303 E. 4.1.2 in fine; 145 V 304 E. 4.4). Solche sind nicht ersichtlich: Das "Projekt Justitia 4.0", das die Statuierung einer digitalen Aktenführungspflicht vorsieht, ist noch nicht rechtlich verankert, und eine Vorschrift zur elektronischen Erfassung der hier interessierenden - bisher nur in physischer Form vorliegenden - Unterlagen fehlt. Abgesehen davon, dass in concreto die Vorgaben des VwVG nicht - jedenfalls nicht als Bundesgesetzesrecht, sondern höchstens analog als kantonales Recht - anwendbar sind, vermittelt Art. 26 Abs. 1 bis VwVG aufgrund der unmissverständlichen Formulierung als "Kann-Vorschrift" (auch in der französischen und italienischen Version) keinen Anspruch auf Zustellung der Akten auf elektronischem Weg (so auch WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 87 zu Art. 26 VwVG). Soweit gesundheitliche Gründe einer persönlichen Einsichtnahme vor Ort entgegenstehen, kann die Einsicht seit jeher mittels einer stellvertretenden Person erfolgen; diese muss nicht zur Rechtsanwaltstätigkeit zugelassen sein.

Demnach hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht auch angesichts der verweigerten Zustellung der Unterlagen in elektronischer Form resp. auf elektronischem Weg gewahrt worden war.

4.3. Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Steuerkommissärin keinen konkreten Ausstandsgrund benannt habe, nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie ist auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (vgl. vorangehende E. 1.3). Folglich hat das kantonale Verwaltungsgericht zu Recht einen Ausstandsgrund verneint. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf weitere bei der Verwaltung tätige Personen zielen ins Leere.

4.4. Soweit die Beschwerde überhaupt die (qualifizierten) Anforderungen an die Begründung erfüllt und sich nicht in appellatorischer Kritik erschöpft (vgl. vorangehende E. 1.3), ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon, dass sie nicht anwaltlich vertreten ist und eine unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG) bereits aus diesem Grund ausscheidet, kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch die unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die prozessualen Anträge betreffend Akteneinsicht und Nachbegründungsfrist werden abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Kantonalen Steueramt Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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9C_473/2025
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Entscheidungsdatum
18.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026