9C 432/2017 / 9C_432/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_432/2017

Verfügung vom 2. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2017.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 24. Juli 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 9. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2017 zurückziehen lässt, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Juli 2017 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- erhoben worden ist,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_432/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_432/2017, CH_BGer_009, 9C 432/2017
Entscheidungsdatum
02.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026