Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_427/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025 (IV 200 2025 381).
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 14. Juli 2025, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verfahren IV 200 2025 381 das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens auf seine Beschwerde sowie unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 BGG um Bezahlung des Kostenvorschusses innerhalb einer Nachfrist bis zum 28. Juli 2025 ersuchte (Verfahren 9C_409/2025), in die dagegen gerichtete Eingabe des A.________ vom 24. Juli 2025 (Verfahren 9C_409/2025), in das Urteil IV 200 2025 381 vom 29. Juli 2025, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (während Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens 9C_409/2025) auf die Beschwerde des A.________ nicht eintrat mit der Begründung, er habe den Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, in die Verfügung 9C_409/2025 vom 11. August 2025, mit welcher das Bundesgericht die gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 gerichtete Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, in die im Verfahren 9C_409/2025 eingereichte "Ergänzende Stellungnahme zum Verfahren 9C_409/2025" vom 4. August 2025, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. August 2025, mit welcher A.________ unter Hinweis auf die Anforderungen betreffend Antrag und Begründung einer Rechtsschrift angefragt wurde, ob seine Eingabe vom 4. August 2025 als Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Juli 2025 behandelt werden solle, in die darauf hin von A.________eingereichte Eingabe vom 11. August 2025, in die sich auf das Verfahren 9C_409/2025 beziehende persönliche Stellungnahme vom 25. August 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3), dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_526/2025 vom 3. Oktober 2025), dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen entsprechenden Antrag enthält, der Beschwerdeführer indessen nicht ansatzweise aufzeigt, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, dass insbesondere eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur bestehe, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und (kumulativ) ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erscheine, dass die Beschwerde zwar Ausführungen zu der (von der Vorinstanz nicht thematisierten) finanziellen Lage des Beschwerdeführers sowie zu einer angeblich verweigerten Ratenzahlung enthält, indessen eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zur Gänze fehlen, dass auch jegliche Ausführungen dazu fehlen, inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen insgesamt zu Beanstandungen Anlass geben soll, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 2) BGG auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde nicht einzutreten ist, dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist - mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Der Gerichtsschreiber: Williner