Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_426/2025
Urteil vom 19. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2025 (SB.2025.00068 / SB.2025.00069).
Sachverhalt:
A.
A.________ bezog verschiedene Kapitalleistungen der zweiten und dritten Säule und wurde am 25. Oktober 2024 mit Fr. 323'900.- (direkte Bundessteuer 2024) bzw. Fr. 323'900.- (zum Satz von Fr. 16'100.-; Staats- und Gemeindesteuern 2024) veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt Zürich am 11. Dezember 2024 ab, bestätigt mit Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2025.
B.
Das daraufhin von A.________ angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juni 2025 nicht ein, weil sie querulatorische Züge aufweise und mangels rechtsgenüglicher Unterzeichnung und hinreichender Begründung auch formell mangelhaft sei.
C.
Mit Beschwerde vom 11. August 2025 stellt A.________ zahlreiche Anträge an das Bundesgericht, u.a. sei die Verfügung vom 12. Juni 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass gegen eine nicht existente Person Steuern veranlagt worden seien.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 146 DBG (SR 642.11) bzw. Art. 73 StHG (SR 642.14) legitimiert.
1.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich darauf, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist. Die über weite Strecken unverständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer "fiktiven, von ihr nicht verwalteten Person", und zum humanitären Völkerrecht weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum angefochtenen Nichteintretensentscheid auf; darauf ist nicht einzutreten. Ebenso ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht verlangt, dass innert zehn Tagen ein Richter zu benennen ist, der die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien gewährleistet, und diese Benennung "mit Dienstsiegel und in blauer Tinte unterzeichnet" vorzulegen ist, andernfalls "die Urteile der Vorinstanzen als aufgehoben gelten". Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Hinweis der Vorinstanz wendet, wonach analoge Eingaben inskünftig gänzlich unbeachtet und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch zum heutigen Zeitpunkt beschwert ist.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht keine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Rechtsschrift angesetzt worden, was gegen Treu und Glauben verstosse und eine Gehörsverletzung darstelle. Weiter habe die Vorinstanz ihre Eingabe zu Unrecht als querulatorisch und "offensichtlich unzulässig" qualifiziert. Dies verletze ihren Anspruch auf durch ein Gesetz geschaffenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Schliesslich sei auch die vorinstanzliche Gerichtsgebühr nicht verhältnismässig.
3.1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren als Beilage eingereicht. Daraus ergibt sich, dass sie vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen zwei Dinge gerügt hat. Einerseits handle es sich beim Kanton Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft um private Unternehmen, die nicht berechtigt seien, hoheitliche Befugnisse auszuüben und namentlich Steuern festzusetzen. Andererseits werde Missbrauch bzw. Betrug mit Namen begangen. Die angefochtenen Veranlagungsverfügungen seien nicht an die Person " A." und schon gar nicht an den entsprechenden Menschen ergangen. Der "Mensch : A. " sei ins Buch der Urkunden "neu geboren" eingetragen und somit in einen eigenen, höheren Rechtskreis transferiert worden.
3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren stammen aus dem Umfeld der sogenannten Staatsverweigererszene. Die Rüge, dass Bund und Kantone privatrechtliche Unternehmen ohne Besteuerungsrecht seien, hat das Bundesgericht bereits in früheren Urteilen als abwegig bezeichnet (z.B. Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Was die Ausführungen zum Namensmissbrauch bzw. Betrug betreffen, sind diese unverständlich und weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zur Steuerveranlagung auf. Wenn die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund als querulatorisch bezeichnet hat, ist das nicht zu beanstanden.
3.3. Gemäss Art. 140 Abs. 2 DBG muss der Steuerpflichtige in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Die Nachfrist soll rechtunkundige und prozessual unerfahrene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren; sie ist nicht anzusetzen, wenn sich der Steuerpflichtige innert Frist bewusst auf eine mangelhafte Beschwerde beschränkt (Urteil 2C_666/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2.4 f.).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bewusst eine querulatorische Eingabe eingereicht, die aus abwegigen bzw. unverständlichen Rügen besteht und über weite Strecken keinen erkennbaren Zusammenhang zur streitigen Steuerveranlagung aufweist. Es kann deshalb keine Rede davon sein, die Beschwerdeführerin habe aus prozessualer Unerfahrenheit versehentlich eine formell ungenügende Eingabe gemacht, die einer Nachfrist zur Verbesserung zugänglich wäre. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die gemäss Vorinstanz nicht rechtsgenügende Unterschrift alleine hätte verbessert werden können. Die Vorinstanz hat zu Recht keine Nachfrist zur Verbesserung nach Art. 140 Abs. 2 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG angesetzt. Das gilt umso mehr bei den Staats- und Gemeindesteuern, wo das kantonale Verfahrensrecht betroffen ist (§ 147 Abs. 4 i.V.m. § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]), welches das Bundesgericht nur auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 305 E. 3.9). Ein Grundrecht auf eine Nachfrist zur Verbesserung bei bewusst querulatorischen Eingaben besteht nicht.
3.4. War die Eingabe der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren somit querulatorisch, ohne dass ihr eine Nachfrist zur Verbesserung hätte angesetzt werden müssen, konnte die Vorinstanz das Rechtsmittel gestützt auf kantonales Verfahrensrecht ohne Verfassungsverletzung als offensichtlich unzulässig nach § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) qualifizieren. Kann auf solche Rechtsmittel nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG/ZH im einzelrichterlichen Verfahren nicht eingetreten werden (vgl. die Regelung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), kann keine Rede davon sein, es liege kein durch ein Gesetz geschaffenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV vor. Die Vorinstanz ist damit auf das Rechtsmittel ohne Verfassungsverletzung im einzelrichterlichen Verfahren nicht eingetreten.
3.5. Zu prüfen bleibt die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergangen sind und deshalb ebenfalls nur auf Verfassungsverletzungen überprüft werden können (E. 3.3 i.f. hiervor). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Streitwert habe bei den Staats- und Gemeindesteuern rund Fr. 14'000.- und bei der direkten Bundessteuer rund Fr. 5'800.- betragen. Dies führt zu einem Gebührenrahmen von Fr. 1'100.- bis Fr. 2'200.- bzw. Fr. 500.- bis Fr. 1'100.- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [des Kantons Zürich] vom 3. Juli 2018 [GebV VGr/ZH; LS 175.252]). Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr/ZH), was im Ermessen des Gerichts liegt. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit der Gerichtsgebühr von je Fr. 1'000.- den gesetzlichen Rahmen eingehalten. Eine Verfassungsverletzung ist nicht ersichtlich.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger