9C 418/2011 / 9C_418/2011

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_418/2011 {T 0/2}

Urteil vom 9. September 2011 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2011, in die Verfügung vom 20. Juli 2011, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_418/2011
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_418/2011, CH_BGer_009, 9C 418/2011
Entscheidungsdatum
09.09.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026